Beschluss vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 72/10
Tenor
Der Schriftsatz der Klägerin vom 24.03.2011 gibt dem Senat keine Veranlassung, den mit Beschluss vom 21.01.2011 auf 50.000,00 EUR festgesetzten Streitwert herabzusetzen.
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Gründe:
2Der Senat hat bei der Bemessung des Streitwertes für das Klageverfahren die Regelung des § 194 Abs. 2 BRAO zugrunde gelegt. Nach § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO ist in Verfahren, die Klagen gegen den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft betreffen, ein Streitwert von 50.000 EUR festzusetzen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles kann das Gericht nach § 194 Abs. 2 Satz 2 BRAO einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen. Der Schriftsatz der Klägerin vom 24.03.2011, den der Senat als Gegenvorstellung auslegt, zeigt nicht auf, dass eine Herabsetzung, insbesondere die Herabsetzung auf einen Betrag von höchstens 4.000,00 EUR, angezeigt oder auch nur möglich wäre; solche Umstände sind auch nicht anderweitig erkennbar.
3Denn die Klägerin stellt lediglich auf einen einzigen für die Streitbemessung maßgeblichen Gesichtspunkt ab, nämlich ihre Einkommensverhältnisse, die nach ihrem Vortrag allerdings auch dadurch nachteilig geprägt worden sind, dass die Klägerin nach Abschluss des Klageverfahrens einen Bankkredit aufgenommen hat. Auf die weiteren für die Streitbemessung maßgeblichen Gesichtspunkte geht die Klägerin nicht ein. Deshalb hat es dabei zu verbleiben, dass der Gesetzgeber durch die Regelung des § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO zum Ausdruck gebracht hat, dass die Zugehörigkeit zur Rechtsanwaltschaft ein hohes Gut darstellt, unabhängig davon, welche wirtschaftliche Nutzung daraus gezogen werden soll (vgl. Henssler/Prütting/
4Dittmann, Bundesrechtsanwaltsordnung, 3. Aufl., § 194 Rz 2). Überdies hatte die Klägerin selbst in ihrer immerhin 14 Seiten umfassenden Klageschrift – schon dieser Umstand belegt die Bedeutung der Sache - darauf verwiesen, dass der Zulassungs-widerruf "über den ideellen Schaden hinaus auch erhebliche wirtschaftliche Nachteile" für sie mit sich bringe, zumal sie keineswegs eine "Titularanwältin" sei
5und vielmehr beabsichtige, alsbald einen Antrag auf Gestattung der Führung der Bezeichnung "Fachanwältin für Versicherungsrecht" zu stellen, wobei zu berücksichtigen sei, "dass Fachanwälte in der Regel ein wesentlich höheres Einkommen erzielen als Rechtsanwälte ohne Fachanwaltstitel". Eine bloß kurzfristig verminderte Einnahmesituation der Klägerin kann deshalb zu einer Verminderung des Streitwerts keinen Anlass geben. Denn der Regelbemessung mit 50.000 EUR liegt die Höhe der Einnahmen zugrunde, die der Anwalt im Laufe von etwa fünf bis zehn Jahren erzielen kann (vgl. Gaier/Wolf/Göcken/Riedel, Anwaltliches Berufsrecht, § 195 BRAO Rz 4). Die hohe Bedeutung des Klageverfahrens ist schließlich belegt durch den eigenen Vortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 21.12.2010, in dem sie vortrug, dass der Senat bei seiner Kostenentscheidung den Gesichtspunkt "der Vermeidung eines weiteren Gerichtsverfahrens" zu berücksichtigen habe.
6Nach alledem hat es bei der Festsetzung des Streitwertes auf 50.000,00 EUR zu verbleiben.
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