Beschluss vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 72/10

Tenor

Der Schriftsatz der Klägerin vom 24.03.2011 gibt dem Senat keine Veranlassung, den mit Beschluss vom 21.01.2011 auf 50.000,00 EUR festgesetzten Streitwert herabzusetzen.


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