Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 47/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Der ## Jahre alte Kläger ist seit ######## zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er hat seine Kanzlei in X.
4Aufgrund Eigenantrages vom 20.01.2010 wurde durch das Amtsgericht B zum Aktenzeichen ######## das Insolvenzverfahren eröffnet. Die offenen Verbind-lichkeiten belaufen sich ausweislich der Forderungsaufstellung per 09.08.2011 auf 222.110,39 Euro.
5Der Kläger ist seit dem ############ bei seinen Prozessbevollmächtigten, der Rechtsanwaltskanzlei Dr. S & Kollegen, B, als freier Mitarbeiter tätig. Der Name des Klägers erscheint auf Briefkopf, Praxisschildern o. sonstigen Verlautbarungen der Kanzlei nicht (§ 1 Abs. 2). Gemäß § 2 des Vertrages unterliegt der Kläger Weisungen der Kanzlei Dr. S (,Auftraggeber") nicht. Hinsichtlich der Mandatsannahme und Abrechnung regelt § 2 Abs. 3:
6Der Auftragnehmer verpflichtet sich, an ihn herangetragene Mandate nur im Namen und für Rechnung des Auftraggebers anzunehmen und dafür Sorge zu tragen, dass Zahlungen aus den Mandatsverhältnissen ausschließlich an den Auftraggeber geleistet werden. Soweit in Aufnahmefällen Barzahlungen geleistet werden, hat der Auftragnehmer einen Sozius des Auftraggebers und den Bürovorsteher bzw. dessen Vertreter hinzuzuziehen.
7Abweichend von den Regelungen des vorstehenden Absatzes darf der Auftragnehmer in einem Ausnahmefall in eigenem Namen und auf eigene Rechnung tätig werden, nämlich im Rahmen der Tätigkeit als Sachverständiger im Auftrag von Behörden und Gerichten, welche nach den Vorschriften des JVEG abgerechnet wird.
8Die Vergütung des Auftragnehmers erfolgt auftragsbezogen und wird „von Akte zu Akte" jeweils gesondert vereinbart (§ 6 des Vertrages). Nach § 10 ist das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Monatsschluss kündbar.
9Mit Bescheid vom 22.08.2011, dem Kläger am 23.08.2011 zugestellt, widerrief die Beklagte nach vorheriger Anhörung die Zulassung. Hiergegen richtet sich die Klage des Klägers, die am 21.09.2011 bei Gericht einging.
10Der Kläger begründet seine Klage mit Hinweis darauf, er habe in der gesamten Zeit fehlerlos gearbeitet und keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben. Seine mit Eintritt der Insolvenz bearbeiteten über 400 Insolvenzverfahren habe er ordnungsgemäß an einen Nachfolger übergeben, ohne dass eine einzige Beanstandung festzustellen gewesen wäre. In allen Verfahren sei ihm Entlastung erteilt worden. Eine Gefährdung der Rechtssuchenden sei daher nicht gegeben. Darauf, dass er nicht als Angestellter, sondern freier Mitarbeiter tätig sei, komme es nicht an.
11Der Kläger weist ferner daraufhin, dass die Beklagte eine Vielzahl von Punkten nicht beachtet habe, die in seinem Falle den Ausnahmetatbestand begründeten, wonach eine Gefährdung der Rechtsuchenden in seinem Falle nicht bestehe. Auch sei nicht beachtet worden, dass er ## Jahre alt und Vater von drei minderjährigen Kindern sei, er sich über ganz Deutschland hinweg bei einer Vielzahl von Anwaltskanzleien und Insolvenzverwaltern beworben habe, um dort als Angestellter tätig sein zu können. Er habe keine Anstellung gefunden, was zeige, dass er in seinem Alter in solchen Spezialkanzleien nicht mehr gefragt sei.
12Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers ist noch nicht abgeschIossen. Der Kläger hat eine Restschuldbefreiung beantragt, über die noch nicht entschieden ist.
13Der Kläger beantragt,
14den Bescheid der Beklagten vom 22.08.2011 aufzuheben.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie verweist auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.
18II.
19Die Klage ist zulässig, namentlich rechtzeitig.
20Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Widerruf der Zulassung durch die Beklagte erfolgte zu Recht.
211. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind.
22Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn. Der Vermögensverfall wird gesetzlich vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwaltes eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist [§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH, Beschl. v.08.11.2011, AnwZ(B) rfg (17/11)].
232. Im Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung waren die Voraussetzungen erfüllt, da aber das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet worden war.
24Der dadurch gesetzlich vermutete Vermögensverfall und die Indizierung der Gefährdung der Rechtsuchenden ist auch nicht ausnahmsweise ausgeschlossen. Der Kläger hat weder vorgetragen, dass die Forderungen bereits geprüft seien, das Insolvenzverfahren aufgehoben sei und das Gericht ihm als Schuldner die Restschuldbefreiung förmlich durch Beschluss in Aussicht gestellt hat. Auch erfüllt die Tätigkeit des Klägers in der Praxis seiner Prozessbevollmächtigten nicht die Voraussetzungen, unter denen der Bundesgerichtshof eine Tätigkeit des Rechtsanwaltes vor Erreichen dieses Insolvenzverfahrensstandes als erlaubt ansieht. So entspricht es feststehender Rechtsprechung.
25Der Rechtsanwalt darf seine Einzelkanzlei weder als eine Ein-Mann‑Zweigstelle einer anderen Kanzlei weiterbetreiben noch genügt eine freie Mitarbeitertätigkeit. Der Anwalt muss eine feste Anstellung suchen. Nur unter solchen Voraussetzungen mit entsprechenden festen vertraglichen Bindungen können die Mandanteninteressen sichergestellt werden. Dieses Ziel ist nur mit einer Vollzeitbeschäftigung zu erreichen, die die Arbeitskraft des Rechtsanwaltes ausschöpft (BGH Anwaltsblatt 2006, 281; Schmidt-Räntsch in Geier.Wolf.Goecken, § 14, 44 m.w.N.).
26Auch die vom Kläger vorgetragenen sozialen Gesichtspunkte vermögen im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine andere Entscheidung nicht zu rechtfertigen.
273. Die Kostenentscheidung folgt dem Gesetz. Der Gegenstandswert entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senates.
28Rechtsmittelbelehrung
29Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,
301. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
312. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
323. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
334. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
345. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
35Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozess-kostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
36Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.
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