Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 9/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Geschäftswert wird auf. 50.000,00 EUR festgesetzt.
1
Tatbestand
2Der am 27.07.1967 geborene Kläger ist seit 1998 als Rechtsanwalt im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Hamm zugelassen.
3Der Kläger betreibt seine Kanzlei in I.
4Mit Bescheid vom 20.02.2012 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers aus den Gründen von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, nachdem sie ihm zuvor mit Schreiben vom 18.01.2012, zugestellt am 19.01.2012, unter Androhung des Widerrufs der Zulassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte. Der Widerrufsbescheid wurde dem Kläger am 22.02.2012 zugestellt worden.
5Zur Begründung hat die Beklagte auf eine beigefügte Übersichtsliste verwiesen und sich dabei auf folgende Vorgänge bezogen:
6Nr. 3
7Haftbefehl des Amtsgerichts I vom 03.03.2010 (7a M 783/10) unter Eintragung in das Schuldnerverzeichnis; Gläubiger: X; Restforderung: 462,10 Euro
8Nr. 5
9Haftbefehl des Amtsgerichts I vom 01.07.2010 (7a M 821/10) unter Eintragung in das Schuldnerverzeichnis; Gläubiger: X2; Restforderung: 7.616,68 Euro.
10Im August 2012 wurde eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen, aufgrund der zunächst von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen wurde. Ob der Kläger die Vereinbarung einhält, ist nicht bekannt.
11Nr. 8
12Versäumnisurteil des LG C vom 18.10.2011 ( 6 O 347/11) über 100.000 Euro wegen persönlicher und dinglicher Haftung aus einem ge-kündigten Darlehen; Gläubiger: Stadtsparkasse C; Anordnung der Zwangsversteigerung in das Schuldnergrundstück am 14.12.2011 wegen eines dinglichen Arrestes.
13Nr. 9
14Zwangsvollstreckungsauftrag vom 11.01.2012; Gläubiger: X2; Forderung: 24.050, 60 Euro aus dem Beitragsbe-scheid vom 04.11.2011.
15Gegen den Bescheid vom 20.02.2012 wendet sich der Kläger mit seiner Anfechtungsklage vom 22.03.2012, die am selben Tage beim Anwaltsgerichtshof eingegangen ist.
16Eine Begründung ist bisher nicht erfolgt.
17Der Kläger beantragt,
18den Bescheid aufzuheben.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Die Beklagte verweist auf die Begründung des Bescheides.
22Nach Erlass des Bescheides ist es noch zu folgenden Vorgängen gekommen:
23Unter dem Datum des 05.03.2012 erteilte die Sparkasse C einen Zwangs-vollstreckungsauftrag über einen Teilbetrag von 5.000 Euro aus dem Versäumnis-urteil vom 18.10.2011 (6 O 347/11). Unter dem Datum des 08.03.2012 erteilte das X2 erneut einen Zwangsvollstreckungsauftrag mit Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung wegen Vollstreckung über 24.068,60 Euro aus dem Beitragsbescheid vom 04.11.2011. Am 03.04.2012 be-antragte das Versorgungswerk, einen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Ver-sicherung in dieser Sache zu bestimmen. Mit Schreiben vom 31.05.2012 teilte der Gerichtsvollzieher mit, dass der Kläger zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht erschienen ist und auch keine Zahlungen geleistet wurden.
24Zum Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 28.09.2012 ist der Kläger ohne Angabe von Gründen nicht erschienen.
25Entscheidungsgründe
26Die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 11. 5. 2011 ist ohne Vorverfahren (§ 68 VwGO, § 6 AGVWGO NW) zulässig (§ 42 VWGO, §§ 112 I, 112 c I BRAO), aber unbegründet und deshalb abzuweisen.
27I.
28Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft zu Recht widerrufen.
29Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO hat dies zu geschehen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechts-suchenden nicht gefährdet sind.
301.
31Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Beschluss vom 08.10.2010 – AnwZ (B) 11/09 m.w.N.) vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflich-tungen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind dabei die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird darüber hinaus der Ver-mögensverfall vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den abzustellen ist, ist der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Wider-rufsverfahrens (BGH, Urteil vom 29.06.2011, AnwZ (Brfg) 11/10 = NJW 2011, 3234).
32Diese Voraussetzungen waren nach dem vorstehenden Sachverhalt bezüglich des Klägers bei Erlass des Widerrufsbescheides gegeben. Der Vermögensverfall des Klägers lässt sich positiv feststellen, da die genannten Beweisanzeichen vorliegen. Auch streitet gegen ihn die Vermutung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, da er in das Schuldnerverzeichnis nach § 915 ZPO eingetragen ist. Auf die Frage einer zweifelsfreien nachträglichen Konsolidierung – für die es aber vorliegend keine Anhaltspunkte gibt und gegen die die nachträglichen Vorgänge sprechen - kommt es nach der neueren Rechtsprechung des BGH vom 29. 6. 2011 (AnwZ (Brfg) 11/10) in den Verfahren, die sich nach der VwGO richten, nicht mehr an.
332.
34Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt. Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung im vorliegenden Fall bei Erlass des Widerspruchs-bescheids ausnahmsweise nicht bestand, sind weder hinreichend vorgetragen noch sonst ersichtlich.
35II.
36Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
37Der festgesetzte Gegenstandswert entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats.
38Rechtsmittelbelehrung
39Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des voll-ständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzu-reichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,
401. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
412. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche
42Schwierigkeiten aufweist,
433. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
444. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des
45Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten
46Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
47abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
485. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender
49Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die
50Entscheidung beruhen kann.
51Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozess-bevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevoll-mächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hoch-schule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richter-amt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwal-tungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungs-berechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Voll-ziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wir-kung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
52Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.
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