Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 2 AGH 10/12

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.063,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 12.05.2011 zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichtes

E-I angefallen sind. Diese Mehrkosten trägt die Klägerin.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf bis zu 1.200,-- € festgesetzt.


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