Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 18/13
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Beträge geleistet hat.
4. Der Gegenstandswert wird in Abänderung der im Anschluss an die münd-liche Verhandlung verkündeten Entscheidung auf 12.500,00 Euro fest-gesetzt.
5. Die Berufung wird zugelassen.
1
I.
2Der Kläger ist Fachanwalt für Versicherungsrecht. Mit am 23.08.2012 eingegangenem Antrag vom 21.08.2012 begehrt er, die Bezeichnung „Fachanwalt für Verkehrsrecht" führen zu dürfen. Diesem Antrag waren beigefügt eine Bescheinigung der W über die Teilnahme an der Fachanwaltsausbildung (120 Zeitstunden) im Zeitraum vom 11.01. bis 17.06.2012, drei Aufsichtsarbeiten, die der Kläger im Juni erfolgreich gefertigt hatte und zwei Falllisten. Die eine Liste verhielt sich über 178 außergerichtliche Verfahren, die andere über 75 gerichtliche Verfahren.
3Unter dem 29.08.2012 wies der Berichterstatter des Vorprüfungsausschusses darauf hin, die Fallliste lasse bezüglich der Fälle nach § 14 d Nr. 2 (Versicherungsrecht) keinen hinreichenden verkehrsrechtlichen Bezug erkennen.
4Der Kläger vertrat unter dem 03.09.2012 die Auffassung, der verkehrsrechtliche Bezug im Rahmen der versicherungsrechtlichen Fälle sei nicht erforderlich.
5Unter dem 24.12.2012 teilte die Beklagte mit, es läge keine ausreichende Zahl von gerichtlichen und außergerichtlichen Fällen vor. Dabei legte sie dar, in welchen Fällen aus ihrer Sicht der verkehrsrechtliche Bezug fehle. Noch am 28.12.2012 erwiderte der Kläger, er werde keine Fälle nachreichen und bitte, nach Aktenlage zu entscheiden. Er vertrat weiterhin den Standpunkt, versicherungsrechtliche Fälle seien auch dann im Sinne des § 5 Abs. 1 k i.V.m. § 14 d Nr. 2 FAO anzuerkennen, wenn sie keinen verkehrsrechtlichen Bezug aufwiesen.
6Daraufhin lehnte die Beklagte mit Verfügung vom 18.03.2013, zugestellt am 19.03.2013, die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung ab. Sie wertete insgesamt 96 Fälle mit ausreichendem verkehrsrechtlichen Bezug, von denen sie die Fälle 1 bis 4, 8, 9, 15, 16, 19, 20, 22, 23, 27 bis 29, 31, 33, 34, 37, 40, 45, 47, 50, 52, 54, 59, 62, 66, 71, 72, 74, 78, 79, 82 bis 87, 89, 95 bis 99, 101 bis 104, 106, 108, 109, 111, 116, 118 bis 120, 123, 124, 131, 133 bis 135, 137, 142, 143, 146, 149 bis 151, 153 bis 158, 160, 161, 163, 167 bis 170, 172 bis 176 und 178 mit 1,0 wertete. Die Fälle 107, 138, 140, 141, 148, 162 und 164 wertete sie lediglich mit dem Faktor 0,5, weil die Tätigkeit des Klägers hier nur an einem Tag ausgeübt worden sei.
7Selbst wenn sie sieben der Unfallversicherung zugeordnete Fälle noch berücksichtigen wolle, käme sie auf diese Weise lediglich zu 99,5 Fällen.
8Bei den gerichtlichen Fällen erkannte sie lediglich 31 an, nämlich die Fälle 3, 4, 8, 11, 12, 15, 16, 21, 25, 28 bis 30, 34, 36 bis 38, 42, 44, 46 bis 48, 51, 52, 55, 57, 58, 62, 70 bis 72, 75. Die restlichen Fälle bezögen sich im Wesentlichen auf versicherungsrechtliche Fälle aus dem Bereich der Leitungswasserversicherung, der Feuerschadensversicherung und der Einbruchdiebstahlversicherung.
9Am 18.04.2013 ging die Klage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 18.03.2013 ein, die nach Akteneinsicht mit Schriftsatz vom 09.07.2013 begründet wurde.
10Der Kläger ist zu den außergerichtlichen Fällen der Auffassung, Fall 17 sei zu Unrecht nicht gewertet worden. Es handele sich hierbei um eine fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr. Darüber hinaus seien auch die 7 Fälle aus dem Recht der Unfallversicherung zu werten, so dass hier selbst nach der Auffassung der Beklagten das Quorum von 100 Fällen überschritten sei.
11Er ist des Weiteren der Auffassung, neben den 31 gerichtlichen Fällen seien auch die weiteren 44 Fälle aus dem Bereich des Versicherungsrechts zu werten. Dies ergebe die Auslegung des Gesetzes. Nach § 5 k FAO müssten die Fälle aus mindestens 3 verschiedenen Bereichen des § 14 d Nr. 1-4 belegt werden. Während § 14 d Nr. 1 und 3 explizit vom Verkehrszivilrecht und vom Verkehrsstrafrecht sprächen, werde in § 14 d Nr. 2 ganz allgemein das Versicherungsrecht angesprochen. Allgemeine Probleme des Versicherungsrechts wie Vertragsschluss, die Auslegung und Wirksamkeitskontrolle von Allgemeinen Versicherungsbedingungen usw. stellten sich in allen Bereichen des Versicherungsrechts. Während der normale Fachanwalt für Verkehrsrecht nur verhältnismäßig geringe Erfahrungen und Kenntnisse im Ver-sicherungsrecht, beschränkt insbesondere auf das Recht der Kraftfahrtversicherung, der Kasko-Versicherung sowie die Grundzüge der Personenversicherung habe, bringe der Fachanwalt für Versicherungsrecht umfassende und spezialisierte Erfahrungen und Kenntnisse im Versicherungsrecht mit.
12Der Kläger beantragt,
13unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 18.03.2013 die Beklagte zu verurteilen, ihm die Bezeichnung „Fachanwalt für Verkehrsrecht“ zu verleihen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie ist der Auffassung, die Fälle aus dem allgemeinen Versicherungsrecht dürften nicht berücksichtigt werden. Andernfalls könne jeder Fachanwalt für Versicherungs-recht, der mindestens 155 versicherungsrechtliche Fälle sowie zusätzlich 5 Fälle aus dem Recht des Verkehrsstrafrechts oder des Rechts der Fahrerlaubnis nachweise, die Voraussetzungen für die Anerkennung als Fachanwalt für Verkehrsrecht schaffen. Der BGH habe diese Frage in anderem Zusammenhang entschieden (BRAK Mitt 2006, 131 ff).
17II.
18Die zulässige, insbesondere fristgerechte Klage ist nicht begründet.
19Zwar sind die theoretischen Anforderungen erfüllt. Der Kläger hat den Lehrgang absolviert und 3 Klausuren bestanden. Jedoch erfüllt der Kläger jedenfalls das Quorum von mindestens 60 gerichtlichen Verfahren (§ 5 k FAO) nicht.
20Es kann dahinstehen, ob die von der Beklagten berücksichtigten 31 Fälle tatsächlich und mit dieser Gewichtung anzurechnen sind. So sind die Fälle 4, 16, 42, 55 und 70 ohne weitere Erläuterungen nicht als verkehrsrechtliche Verfahren anzusprechen, die Fälle 11, 15 und 62, die der Kläger durch zwei Instanzen geführt hat, möglicherweise mit je 1,5 zu gewichten. Mit diesen Fällen kann das Quorum noch nicht erreicht werden.
21Die übrigen 44 Fälle, die überwiegend die Gebäudeversicherung, die Hausrat-versicherung und besondere Versicherungszweige (Produktschutzversicherung, Speditionsversicherung, Elektronikversicherung) zum Gegenstand haben, sind nicht zu berücksichtigen. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob ein Fall im Sinne des § 5 Abs. 1 k in Verbindung mit § 14 d Nr. 2 FAO für die Verleihung des Fach-anwaltes für Verkehrsrecht zu berücksichtigen ist, wird vom Senat verneint.
22In der Literatur ist diese Frage streitig.
23Offermann-Burckart ist der Auffassung, das Versicherungsrecht gehöre ausdrücklich in den Katalog der Kernbereiche des Fachanwalts für Verkehrsrecht. Deshalb sei es möglich, alle Fälle aus dem Versicherungsrecht bei der Fallzählung für den Fach-anwalt für Verkehrsrecht zu berücksichtigen (Fachanwalt werden und bleiben, 3. Auflage, 2012, Rn. 651, 523; ebenso in Henssler-Prütting, BRAO, 3. Auflage, § 5 FAO Rn. 128).
24Demgegenüber sind Scharmer (Hartung-Scharmer, BORA/FAO, 5. Auflage, § 5 FAO Rn. 178) und die Vertreter der Fachausschüsse der Rechtsanwaltskammern in den Berliner Empfehlungen 2006 (BRAK-Mitt. 2006, 274 f Ziff. 8) der Auffassung, die Fälle von § 5 Satz 1 k FAO müssten einen eindeutigen verkehrsrechtlichen Bezug aufweisen.
251. a) Der Wortlaut lässt die vom Kläger favorisierte Auslegung zu. § 5 k verweist auf drei verschiedene Bereiche des § 14 d Nr. 1-4 FAO. Nach § 14 d Nr. 2 FAO benennt das
26„Versicherungsrecht, insbesondere das Recht der Kraftfahrtver-sicherung, der Kaskoversicherung sowie Grundzüge der Personen-versicherungen".
27Versteht man das Versicherungsrecht als Oberbegriff, zu dem die mit „insbesondere" eingeleiteten speziellen Versicherungen nur beliebige Beispielsfälle sind, so wäre die Auffassung des Klägers zutreffend. Ver-steht man hingegen das Versicherungsrecht als Oberbegriff, der durch die „insbesondere" eingeleiteten speziellen Versicherungen konkretisiert wird, so würde dies die Auffassung der Beklagten stützen. Die Konkretisierungen deuten nämlich auf eine Beziehung zum Kraftfahrzeug bzw. zu dem Versicherungszweig, der typischerweise bei schwereren Verkehrsunfällen betroffen ist: die Personenversicherung.
28b) Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, die durch das Adverb „insbesondere" eingeleitete Konkretisierung des Versicherungsrechts in § 14 d Nr. 2 FAO beziehe sich lediglich auf die theoretischen Kenntnisse, nicht jedoch auf die praktische Erfahrung nach § 5 k FAO, vermag diese Differenzierung nicht einzuleuchten. Dafür gibt der Wortlaut der Vorschrift nicht den geringsten Anhaltspunkt.
29Die weiter vorgetragene Erwägung, der Satzungsgeber habe bewusst auf die gesamte Bandbreite des Versicherungsrechts abgestellt, wie ein Ver-gleich mit § 14 b Nr. 2 FAO und § 14 g Nr. 5 FAO zeige, ist nicht zwingend. Zum einen gibt es ein Transportversicherungsrecht und ein Krankenversicherungsrecht, aber kein Verkehrsversicherungsrecht. Zum anderen vermag diese Erwägung auch nicht plausibel zu erklären, weshalb der Satzungsgeber das Versicherungsrecht durch den mit dem Adverb „insbesondere" eingeleiteten Halbsatz erläutert hat.
30Schließlich trägt auch nicht die Überlegung, in § 14 d Nr. 1 und 3 FAO werde von Verkehrszivilrecht bzw. Verkehrsstrafrecht gesprochen, in Nr. 2 hingegen nur vom Versicherungsrecht. Die Einschränkung auf bestimmte Bereiche des Versicherungsrechts lässt nämlich das Adverb „insbeson-dere" zu. Ähnliches ergibt sich auch aus § 14 d Nr. 5 FAO, worauf der Vertreter der Beklagten verwiesen hat. Auch hier wird nicht vom Verkehrs-verfahrensrecht gesprochen, sondern von den Besonderheiten der Prozessführung. Damit sind die besonderen Konstellationen, die in Ver-fahren zum Verkehrsrecht auftreten, gemeint.
312. Der Sinn und Zweck der Norm spricht allerdings eher für eine einschränkende Auslegung. Es geht darum, die näheren Voraussetzungen für die Qualifikation des Fachanwalts für Verkehrsrecht zu bestimmen. Der Fachanwalt muss (besondere) theoretische Kenntnisse im Verkehrszivilrecht, im Verkehrs-strafrecht, im Recht der Fahrerlaubnis und im Versicherungsrecht, insbesondere in den zuvor umschriebenen Versicherungsfeldern aufweisen. Nach allgemeiner Auffassung in der Kommentierung gehört zu den „Grundzügen der Personenversicherung" die Unfallversicherung, die Insassen-Unfallver-sicherung sowie ihre Wechselbezüge zur öffentlichrechtlichen Sozial-versicherung (Hartung-Scharmer, a.a.O., § 14 d Rn. 9; Henssler-Prütting/Offermann-Burckart, a.a.O., § 14 d Rn. 15; Offermann-Burckart, a.a.O., Rn. 237; einschränkend Feuerich/ Weyland-Vossebürger, 8. Auflage, § 14 d FAO Rn. 3 - Insassenversicherung sowie die Unfallversicherung allgemein). Es wäre zumindest überraschend, wenn weite Teile eines Rechtsgebiets, das den Kernbereich des Verkehrsrechts bildet, zwar nicht zu dem vom Fachanwalt zu beherrschenden Wissenskanon gehört, die sich hieraus ergebenden Fälle jedoch zu berücksichtigen wären.
32Auch in den Lehrgängen, die angeboten werden, werden unter den Grundzügen der Personenversicherung konkretisierend nur die Unfallversicherung (so die Internetdarstellung des DAI) bzw. die Sozialversicherung und die Personenversicherung (Anlage zur Teilnahmebescheinigung des Klägers, Aktenlasche im Retent) aufgezählt. Natürlich gibt es keinen rechtlich zwingenden Schluss aus dem Inhalt des Fachanwaltlehrgangs auf die Auslegung des Versicherungsrechts im Sinne des § 14 d FAO. Allerdings kann hierin in Verbindung mit der Kommentierung zu § 14 d FAO ein Indiz gesehen werden, dass das Versicherungsrecht nicht in seiner ganzen Bandbreite zum Fachanwalt für Verkehrsrecht gehört.
33Betrachtet man nun § 14 a FAO, der die nachzuweisenden besonderen Kenntnisse im Versicherungsrecht darlegt, so werden dort beispielsweise das Recht der Versicherungsaufsicht oder die Grundzüge des Vertrauensschaden- und Kreditversicherungsrechts genannt. Beides sind Bereiche, in denen man von einem lediglich als Fachanwalt für Verkehrsrecht tätigen Rechtsanwalt keine besonderen Kenntnisse erwartet. Gleichwohl hätte nach der Auffassung des Klägers ein Rechtsanwalt, der insgesamt 150 Fälle im Kreditwesenver-sicherungsrecht nachweist sowie je 5 Verkehrsunfälle mit zivilrechtlicher und ordnungswidrigkeitsrechtlicher Implikation den praktischen Nachweis für den Fachanwalt für Verkehrsrecht erbracht, ohne dass die vom Publikum erwartete besondere Erfahrung im Verkehrsrecht nachgewiesen wäre.
343. Damit wird ein entscheidender Wertungsgesichtspunkt angesprochen. Das Führen einer Fachanwaltsbezeichnung ist ein eher an das rechtssuchende Publikum gerichtete Hinweis auf Spezialkenntnisse, die der betreffende Anwalt hat. Die Fachanwaltsbezeichnung steht daher in unmittelbarem Bezug zum anwaltlichen Werberecht (vgl. BGH BRAK-Mitt. 1990, 108). Im werblichen Umgang gilt das sogenannte Lauterkeitsrecht (§ 3 UWG). Dabei ist nach dem Willen des Gesetzes auf den durchschnittlichen Verbraucher abzustellen. Der durchschnittliche Verbraucher erwartet vom Fachanwalt für Verkehrsrecht besondere Kenntnisse im Bereich der Rechtsgebiete, die sich mit dem Kauf, dem Führen von Fahrzeugen und deren Folgen beschäftigen. Hierzu gehören weder das Recht der Reisegepäckversicherung noch der Gebäude-Elementarversicherung noch des Kreditwesenversicherungsgesetzes. Der durchschnittliche Verbraucher sähe sich in seinen Erwartungen getäuscht, wenn man - wie oben geschildert lediglich mit einem theoretischen Lehrgang und 150 verkehrsfremden Fällen Fachanwalt für Verkehrsrecht werden könnte.
35Auch und soweit der Kläger einwendet, er habe ja eine ganze Reihe von Fällen im von der Beklagten akzeptierten Bereich aufzuweisen, ist dies nicht aus-schlaggebend. Die fachliche Erfahrung ist mit einem bestimmten Fallquorum formalisiert. Dieses Fallquorum ist mit rund 30 Fällen, die der Kläger aufweist, deutlich unterschritten.
364. Der Kläger meint zu Unrecht, auf das Quorum gerichtlicher Fälle komme es in seinem Fall nicht an. Er erfülle die weiteren Anforderungen (außergerichtliche Fallzahlen und theoretische Kenntnisse); sein Spezialwissen im Versicherungs-recht kompensiere die fehlenden Verfahren. Das Fallquorum gerichtlicher und außergerichtlicher Fälle soll die praktische Erfahrung des Anwalts in der gesamten Bandbreite des Fachgebiets (gerichtlich und außergerichtlich) widerspiegeln. Wird dieses Quorum verfehlt, kann es nicht anderweit, insbesondere nicht über praktische Erfahrungen auf einem anderen Gebiet, kompensiert werden.
375. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 112 c BRAO i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
386. Der Streitwert wird auf 12.500,00 Euro festgesetzt. Soweit in der Entscheidung, die im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündet wurde, ein Streitwert von 50.000 Euro festgesetzt wurde, war der Beschluss von Amts wegen zu berichtigen (§ 63 Abs. 3 GKG). Die Entscheidung beruht auf einem offen-kundigen Versehen, da der Senat in ständiger Rechtsprechung den Streitwert in Verfahren um die Erteilung der Fachanwaltsbezeichnung auf 12.500 Euro festsetzt (vgl. Urteil vom 07.10.2011 - 1 AGH 29/11; vom 01.02.2012 - 1 AGH 35/11; so auch BGH, Beschluss vom 18.07.2012 - AnwZ (Brfg) 30/12).
397. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die ent-scheidungsbedürftige Rechtsfrage hat nämlich über den Einzelfall hinaus für die Allgemeinheit Auswirkungen. Der Wortlaut der Vorschrift ist nicht eindeutig. Auch die vom Kläger favorisierte Auslegung ist möglich. Die Vertreter der Fach-ausschüsse der Rechtsanwaltskammern sahen sich veranlasst, diesen Punkt in ihrer Empfehlung zu berücksichtigen. Auch in der Literatur ist die Frage streitig. Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.03.2006 (AnwZ(B) 36/05) nicht eine Wertung des BGH entnehmen. Vorliegend ist nämlich gerade streitig, ob das Versicherungs-recht ganz allgemein zum Fachgebiet des Verkehrsrechts gehört oder nur mit den verkehrsrechtlichen Bezügen.
40Rechtsmittelbelehrung:
41Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil genau bezeichnen. Die Berufung ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm einzulegen. Die Berufung kann nur durch Prozessbevollmächtigte eingelegt werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten.
42Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe einzureichen.
43Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.
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