Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 35/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
1Der am ##### in X geborene Kläger ist seit dem 29.11.1976 als Rechtsanwalt im Bezirk der Beklagten zugelassen. Seine Kanzleiräume befinden sich in I.
2Auch nachdem bereits am 10.04.2000 eine Widerrufsverfügung wegen Vermögens-verfalls sowie am 25.04.2000 die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgespro-chen, der Senat durch Beschluss vom 15.09.2000 in dem Verfahren #### den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und die Anordnung der sofor-tigen Vollziehung aufrecht erhalten hatte – hiergegen legte der Kläger sofortige Beschwerde zum Bundesgerichtshof ein ##### - und diese Verfügungen am 20.12.2001 wegen nachträglicher Konsolidierung widerrufen worden waren, kam es in der Folgezeit zu zahlreichen gegen den Kläger gerichteten Klage-, Mahn- und Zwangsvollstreckungsverfahren.
3Nach Anhörungen am 22.04.2008, am 23.03.2011, am 05.07.2011, am 08.09.2011 und am 02.11.2011 kam es am 23.11.2011 zu einer erneuten Widerrufsverfügung wegen Vermögensverfalls. Auch nach Widerruf dieser Verfügung am 08.02.2012 wegen nunmehr geführten Nachweises der Erledigung im Laufe des Senats-verfahrens ######, welches durch Einstellungsbeschluss vom 17.02.2012 endete, kam es in der Folgezeit zu weiteren Klage-, Mahn- und Zwangsvoll-streckungsverfahren gegen den Kläger, so dass die Beklagte am 26.03.2012 (Bl. 1956 Prozessheft Band IX) den Kläger erneut anhörte, nachdem die Kreis-sparkasse T am 16.03.2012 wegen einer Hauptforderung von 17.951,67 EUR Zwangsvollstreckungsauftrag erteilt und Antrag auf Ableistung der eidesstattlichen Versicherung gestellt hatte.
4Nachdem die Beklagte durch Mitteilung des Gerichtsvollziehers Q vom 31.07.2012 davon Kenntnis erhalten hatte, dass die Kreissparkasse T am 20.07.2012 wegen einer Forderung über 12.297,27 EUR erneut Zwangsvoll-streckungsauftrag erteilt und Antrag auf Ableistung der eidesstattlichen Versicherung gestellt hatte und dass die Fa. C wegen einer Forderung über 1.302,71 EUR Zwangsvollstreckungsauftrag erteilt und Antrag auf Ableistung der eidesstattlichen Versicherung gestellt hatte, widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 16.08.2012 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft. Der Kläger befände sich gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO in Vermögensverfall, wobei Beweisan-zeichen hierfür die Erwirkung von Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungsmaß-nahmen gegen ihn seien. Vor dem Hintergrund seiner Historie sei davon auszu-gehen, dass der Kläger seine Vermögensverhältnisse nicht geordnet habe. Ange-sichts der aktuellen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mit Anträgen auf Ableistung der eidesstattlichen Versicherung und unter weiterer Berücksichtigung, dass die Forderungen in der Summe auch nicht unerheblich seien, unter Einbeziehung der Historie im Hinblick auf die Vermögensverhältnisse und der Anzahl von 99 gegen den Kläger eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sei von ungeordneten Vermögensverhältnissen auszugehen. Der Vermögensverfall führe auch zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden.
5Gegen diese Widerrufsverfügung vom 16.08.2012 wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage.
6Zur Begründung macht er geltend, offenstehende Forderungen beglichen zu haben sowie über erhebliche Einkünfte und Vermögen zu verfügen.
7Der Kläger beantragt,
8die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 16.08.2012 aufzuheben.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie verteidigt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses.
12Die Prozesshefte (Bände I bis IX), das Personalheft sowie das Disziplinarheft betreffend den Kläger lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
13Die zulässige Klage des Klägers ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 16.08.2012 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht hat die Beklagte durch den angefochtenen Bescheid die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen.
141.
15Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Ver-mögensverfall wird vermutet, wenn entweder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet worden ist oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis einge-tragen ist. Im Übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse gerät, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen geregelt nach-zukommen. Beweisanzeichen sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (vgl. Feuerich/Vossebürger, BRAO 8. Aufl., § 7 Rz 142 m.w.N. i.V.m. § 14 Rz 58).
162.
17Für den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 16.08.2012 kann das Vorliegen eines Vermögensverfalls positiv festgestellt werden.
182.1.
19Offen waren zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung folgende Forderungen gegen den Kläger:
20Position 99 der Forderungsaufstellung der Beklagten
21Die Fa. C hatte am 18.07.2012 Antrag auf Zwangsvoll-streckung und Antrag auf Ableistung der eidesstattlichen Versicherung wegen einer Hauptforderung von 988,88 EUR nebst Zinsen und Vollstreckungskosten aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Detmold vom 19.06.2012 (#######) gestellt (Bl. 2031 Prozessheft Band IX).
22Position 98 der Forderungsaufstellung der Beklagten
23Die Kreissparkasse T hatte am 20.07.2012 Antrag auf Zwangsvollstreckung und Antrag auf Ableistung der eidesstattlichen Versicherung einer Hauptforderung von 10.098,14 EUR und Zinsen von 1.919,13 EUR sowie Vollstreckungskosten aus einem vollstreckbaren Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Gardelegen vom 14.09.2010 (#######) gestellt (Bl. 2029 Prozessheft Band IX).
24Position 95 der Forderungsaufstellung der Beklagten
25Am 18.06.2012 war gegen den hiesigen Kläger ein Versäumnisurteil des Amtsgerichts Detmold ergangen, durch das er zur Zahlung von hauptsächlich 1.350,00 EUR an Frau I verurteilt worden ist. (Bl. 2019 Prozessheft Band IX).
26Position 94 der Forderungsaufstellung der Beklagten
27Am 08.08.2012 war ein Urteil des Amtsgerichts Detmold zugunsten der Fa. F ergangen, durch das der hiesige Kläger zur Zahlung eines Betrages von hauptsächlich 2.539,02 EUR verurteilt worden ist, (Bl. 2036 Prozessheft Band IX).
282.2.
29Nachdem der Senat dem Kläger im Hinblick auf seine Einwendungen Gelegenheit zum ergänzenden Vortrag gegeben hat, ist folgendes festzustellen:
30Forderungsliste Position Nr. 94 (Fa. F):
31Die Darstellung des Klägers im Senatstermin vom 26.10.2012 (Bl. 61 GA), dass er in dieser Sache zwischenzeitlich einen Vergleich geschlossen habe, der eine Zahlung „von etwa 2.700 EUR“ im November 2012 vorsehe, hat sich als falsch erwiesen. Tatsächlich hat der Kläger, wie er im Senatstermin vom 20.12.2013 eingeräumt hat, einen solchen Vergleich nicht geschlossen. Die sodann tatsächlich getroffene Ver-gleichsabrede (Bl. 142, 159 GA), wonach der Kläger nach Zahlung von 1.000 EUR zur Erledigung der Forderungssache bis zum 15.02.2013 – ein ausweislich von Bl. 82 GA vereinbarter Zahlungstermin am 15.12.2012 war verschoben worden - weitere 2.000,00 EUR zu zahlen hatte, hat der Kläger nicht einhalten können. Nachdem der Kläger trotz erteilter Auflage (Bl. 216 GA), bis zum 02.04.2013 die Zahlung der 2.000 EUR zu belegen, nicht weiter Stellung genommen hatte, hat er im Termin vom 20.12.2013 eingeräumt, die Zahlung von 2.000 EUR nicht erbracht zu haben. Nunmehr habe er eine Tilgungsabrede getroffen, die eine Zahlung von monatlich 127,95 EUR vorsehe. Der Kläger hat hierzu ein Schreiben des E vom 10.12.2013 vorgelegt, dass die Vereinbarung einer monat-lichen Rate von 127,95 EUR bestätigt und zwar erstmals zum 18.12.2013.
32Die Nichterledigung der Position 94 zeigt, dass der Kläger trotz des anhängigen Verfahrens vor dem Senat nicht in der Lage war, diese bereits vor Erlass des angefochtenen Bescheids titulierte Forderung zu erfüllen. Offenkundig reichte noch nicht einmal der Druck des laufenden Klageverfahrens dazu aus, den Kläger zu einer Tilgung dieser titulierten Forderung zu bewegen. So ist der Kläger nicht in der Lage gewesen, den Teilbetrag von 2.000 EUR aufzubringen, obwohl der Zahlungstermin sogar noch nach hinten verschoben worden war. Nunmehr sieht sich der Kläger selbst allein zu einer Ratenzahlung von monatlich 127,95 EUR in der Lage. Ange-sichts der Bedeutung des Fortbestandes der Anwaltszulassung lässt dies den Schluss darauf zu, dass der Kläger weder zum Zeitpunkt des Erlasses der ange-fochtenen Widerrufsverfügung noch zu einem späteren Zeitpunkt über die liquide Mittel verfügt hat, diese Forderung zu tilgen. Zugleich ist dadurch belegt, dass der Kläger entweder über keine tatsächlich liquidierbaren Vermögenswerte verfügt oder es dem Kläger an dem Willen mangelt, liquide Mittel zu beschaffen. Seine ursprüng-liche – falsche – Darstellung vor dem Senat zu einem tatsächlich nicht existenten Vergleichsabschluss belegt, dass der Kläger entweder zu seinen finanziellen Ver-hältnissen gegenüber dem Senat bewusst falsch vorgetragen oder den Überblick über diese verloren hat. In jedem Fall belegt auch dies die schlechten, ungeordneten finanziellen Verhältnisse des Klägers.
33Forderungsliste Position Nr. 95 (Frau I):
34Obwohl dem Kläger, nachdem dieser im Senatstermin vom 26.10.2012 geltend gemacht hatte, dass er „Unterlagen jederzeit vorlegen“ könne und er schriftsätzlich „anwaltlich versichert“ hatte, dass er den Vergleichsbetrag, der unterhalb des Verurteilungsbetrages aus dem Versäumnisurteil lag, am 20.11.2012 gezahlt habe, sodann ergänzend aufgegeben worden war, den Zahlungsbeleg vorzulegen, hat er einen solchen Zahlungsbeleg nicht vorgelegt, auch nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 20.12.2013, in deren Rahmen auch diese Position ausführlich erörtert wurde. Selbst wenn der Kläger die Vergleichszahlung erbracht haben sollte – was der Senat zugunsten des Klägers unterstellt - , war er jedenfalls nicht in der Lage, einen Beleg hierfür – obwohl dieser vorhanden und ohne weiteres vorlegbar sein müsste – während des laufenden gerichtlichen Verfahrens vorzu-legen.
35Forderungsliste Position Nr. 98 (Kreissparkasse T):
36Obwohl die Kreissparkasse T am 20.07.2012, also vor Erlass der angefochtenen Widerrufsverfügung, Antrag auf Zwangsvollstreckung und Antrag auf Ableistung der eidesstattlichen Versicherung gestellt hatte, gelang es dem Kläger erst zur Jahreswende 2012/13, diese Forderungsangelegenheit zu erledigen, wobei festzuhalten ist, dass der Kläger den abschließenden Zahlungstermin, der ausweislich des Schreibens der Gläubigerin vom 21.11.2012 (Bl. 86 GA) auf den 15.12.2011 festgelegt war, nicht einzuhalten vermochte, da die Restzahlung auch zum Zeitpunkt des Schreibens der Gläubigerin vom 03.01.2013 (Bl. 156 GA) noch nicht erfolgt war. Nur am Rande ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger es damit immer noch nicht vermocht hatte, die Forderungsangelegenheit mit dieser Gläubi-gerin abschließend zu regeln. So weist die Forderungsaufstellung der Beklagten zur laufenden Nummer 107 einen erneuten Vollstreckungsauftrag der Kreissparkasse T gegen den Kläger aus, der zu einer Ratenzahlung von 350 EUR geführt hat (Bl. 280 GA); die Gläubigerin hat mit Schreiben vom 15.08.2013 die Erledigung „mit Zahlung der Restforderungen durch die Maßnahmen des Gerichtsvollziehers“ bestätigt (Bl. 297 GA).
37Forderungsliste Position Nr. 99 (C):
38Diese Forderungssache konnte der Kläger am 15.10.2012 erst im Laufe des anhängigen Rechtsstreits (der Senat hatte dem Kläger zuvor Hinweise erteilt und aufgegeben, Belege bis zum 12.10.2012 vorzulegen) durch Zahlung an den Ge-richtsvollzieher erledigen. Die Gläubigerin hatte ihre Forderung bereits vor Erlass der angefochtenen Widerrufsverfügung titulieren lassen und auch bereits vor diesem Zeitpunkt zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen greifen müssen.
39Danach ist festzustellen, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem Erlass der angefochtenen Widerrufsverfügung der Beklagten am 16.08.2012, in unge-ordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten war.
402.3.
41Zwar setzt die Feststellung eines Vermögensverfalls auch stets eine Prognose-entscheidung voraus (in ungeordnete schlechte finanzielle Verhältnisse gerät, die der Rechtsanwalt „in absehbarer Zeit nicht ordnen kann“, vgl. Feuerich/Vossebürger, a.a.O. § 14 Rz 59). Eine Einbeziehung der weiteren Entwicklung untermauert hier das Vorliegen von ungeordneten schlechten finanziellen Verhältnissen zum maß-geblichen Stichtag des 16.08.2012. Denn hinzu getreten sind weitere Forderungs-angelegenheiten von Gläubigern, die gegenüber dem Kläger zu Zwangsvoll-streckungsmaßnahmen greifen mussten.
42So erging ausweislich des Schreibens des Rechtsanwalts C2 vom 22.12.2012 (Bl. 135 GA) ein Sachpfändungsauftrag in Höhe von 1.000 EUR nebst Voll-streckungskosten der X gegen den Kläger (Nr. 102 der Forderungsübersicht der Beklagten). Zugrunde liegt ein Versäumnisurteil des Amtsgerichts Paderborn, welches am 26.09.2011 - also vor Erlass des Wider-rufsbescheids – erging; eine Zahlung des Klägers ist am 04.01.2013 erfolgt. Dies belegt, dass es auch während des laufenden Klageverfahrens vor dem Senat weiterhin so war, dass der Kläger, wenn überhaupt, nur unter dem Druck laufender Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seine Verbindlichkeiten beglich. Festzuhalten ist des weiteren, dass auch noch nicht einmal das laufende Verfahren vor dem AGH den Kläger dazu bewegen konnte, bereits ältere Verpflichtungen – die hier in Rede stehende Verbindlichkeit war auch bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der ange-fochtenen Widerrufsverfügung tituliert – von sich aus zu erfüllen.
43Nur am Rande ist zu erwähnen, dass es unklar geblieben ist, ob diese For-derungsangelegenheit überhaupt erfüllt ist. Denn ausweislich des Schreibens der Rechtsanwälte C pp vom 28.02.2013 (Bl. 209 GA) ist für die X. gestützt auf das vor Erlass der angefochtenen Widerrufsver-fügung erlassene Versäumnisurteil des Amtsgerichts Paderborn vom 26.09.2011, ein erneuter Vollstreckungsantrag gestellt worden, diesmal verbunden mit einem Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft (Nr. 104 der Forderungsübersicht der Beklag-ten). Die beigelegte Forderungsaufstellung weist zwar die vorerwähnte Zahlung des Klägers aus; gleichwohl bestand per 28.02.2013 eine Restforderung von 1.162,62 EUR, die nach der pauschalen und nicht belegten Darstellung des Klägers inzwischen getilgt sein soll.
44Hinzugetreten ist des weiteren eine Forderung der U (vgl. Bl. 199 GA), die nach Erlass der angefochtenen Widerrufsverfügung am 22.05.2013 durch Vollstreckungsbescheid tituliert worden ist (Bl. 264 GA). Hierzu hatte die Gläubigerin am 01.06.2013 (Bl. 269 GA) einen Vollstreckungsauftrag erteilt, der im Juni 2013 zur Erledigung durch Zahlung an den Gerichtsvollzieher geführt hat (Bl. 283 GA).
45Ebenfalls hinzugetreten ist eine Forderungssache der „ T“, die dem zuständigen Gerichtsvollzieher am 26.04.2013, mithin nach Erlass des Widerrufsbescheids, Vollstreckungsauftrag erteilt hat (Bl. 238 i.V.m. Bl. 245 GA; Nr. 105 der Forderungsübersicht der Beklagten). Zugrunde liegt eine Forderung auf Zahlung der Beiträge zur M für die Zeit vom 01.09.2012 bis 31.03.2013, wobei sich der als rückständig bezeichnete Betrag insgesamt auf 3.102,66 EUR beläuft. Diese Forderung ist durch eine Zahlung vom 10.06.2013 getilgt worden (Bl. 279 GA).
46Dieses Hinzutreten von weiteren Forderungsangelegenheiten, in deren Verlauf die jeweiligen Gläubiger zu Vollstreckungsmaßnahmen greifen mussten, untermauert, dass der Kläger zum Zeitpunkt des 16.08.2012 in Vermögensverfall geraten war. Denn diese späteren Ereignisse bestätigen, dass bereits für den maßgeblichen Stichtag des 16.08.2012 die Prognose getroffen werden musste, dass der Kläger zu dem vorgenannten Stichdatum in ungeordnete schlechte finanzielle Verhältnisse geraten war, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen konnte.
472.4.
48Das von dem Kläger angeführte Vorhandensein von Vermögenswerten ändert nichts daran, dass davon auszugehen ist, dass der Kläger zum für die Anfechtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt (16.08.2012) in Vermögensverfall geraten ist. Denn als maßgeblich ist festzuhalten, dass sich titulierte Forderungen gegen den Kläger in der Zwangsvollstreckung befanden. Die Bedeutung dieser Umstände als Beweisan-zeichen für einen Vermögensverfall ist vorliegend nicht in Frage gestellt. Denn trotz vorhandener Vermögenswerte war der Kläger nicht in der Lage, aufgelaufene und neu entstehende Forderungen zeitnah zu erfüllen. Bestärkt wird die Indizwirkung dadurch, dass es bereits im Vorfeld der hier in Rede stehenden Widerrufsverfügung in der Vergangenheit zu einer Vielzahl gegen den Kläger gerichteten Klage-, Mahn- und Zwangsvollstreckungsverfahren gekommen war und bereits zweimal zuvor Widerrufsverfügungen wegen Vermögensverfall ausgesprochen werden mussten. Anders als der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in der Sitzung vom 20.12.2013 gemeint hat, relativiert sich die Zahl von mehr als 100 Einträgen in der Forderungsübersicht der Beklagten nicht dadurch, dass diese einen „langen Zeitraum“ erfasse. Denn die Länge dieses Zeitraums belegt, dass der Kläger in besonders nachhaltiger Weise nicht in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen geregelt nachzukommen. Ebenso wenig vermag der von dem Kläger des weiteren angeführte Umstand, dass „in einer Sache mehrfache Zwangsvollstreckungsmaß-nahmen“ vorgenommen worden sind, die Bedeutung der Umstände zu relativieren. Im Gegenteil wirft es ein bezeichnendes Licht auf das Maß der Ungeordnetheit in den finanziellen Verhältnissen des Klägers, wenn einzelne Gläubiger die Erfüllung ihrer Forderungen erst erlangen konnten, wenn sie mehrfach Zwangsvollstreckungs-maßnahmen ausbringen mussten. Diese Umstände belegen gerade, dass Gläubiger eine Erfüllung ihrer Forderungen nur unter dem nachhaltigen Druck von Zwangsvoll-streckungsmaßnahmen erreichen konnten.
49Zudem ist es auch in der Zeit nach Erlass der angefochtenen Widerrufsverfügung, also nach dem maßgeblichen Stichtag, zu weiteren Zwangsvollstreckungs-maßnahmen gegen den Kläger gekommen. Hätte der Kläger tatsächlich über aktuell einsetzbares – also liquides - Vermögen verfügt und wäre er zu seinem Einsatz auch bereit gewesen, hätte es zu neuerlichen Vollstreckungsaufträgen nicht kommen können. Vielmehr ist das erhebliche Maß der ungeordneten wirtschaftlichen Ver-hältnisse dadurch belegt, dass es auch während des laufenden gerichtlichen Verfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof zu weiteren Vollstreckungsmaßnahmen gekommen ist, obwohl die Beklagte dem Kläger in der Vergangenheit ausreichend Zeit eingeräumt hat, seine finanziellen Angelegenheiten zu ordnen.
50Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Beschluss vom 08.11.2011 – AnwZ (Brfg) 41/11 Rz 7 sowie Beschluss vom 05.09.2012 – AnwZ (Brfg) 28/12 Rz 5 ) belegt schon der Umstand, dass der Rechtsanwalt trotz seines behaupteten Aktivvermögens Verbindlichkeiten nicht ordnungsgemäß getilgt oder bedient hat, sondern seine Gläubiger veranlasst hat, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn zu ergreifen, die bei Abschluss des Widerrufsverfahrens noch andauerten, die ungeordneten Vermögensverhältnisse. Geordnete Vermögensverhältnisse setzen demgegenüber voraus, dass der Rechtsanwalt zum einen die Tilgung oder zumindest geordnete Rückführung seiner Schulden und zum anderen sicherstellt, dass dauerhaft keine neuen Verbindlichkeiten auflaufen, deren ordnungsgemäße Begleichung nicht durch entsprechende Geldmittel oder eingehaltene Verein-barungen mit Gläubigern gewährleistet ist. Daran fehlt es hier. Der Umstand, dass die U sowie die T wegen neu, also nach dem maßgeblichen Stichtag, entstandener Forderungen im Laufe des Verfahrens vor dem Anwalts-gerichtshof zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger greifen mussten, belegt, dass der Kläger – wie auch bereits zuvor - trotz des aus-gesprochenen Widerrufs seiner Zulassung und des gerichtlichen Streits um dessen Rechtsbeständigkeit tatsächlich nicht Vermögenswerte realisiert hat, um Forde-rungen so zu erfüllen, dass Gläubiger nicht zu Vollstreckungsmaßnahmen greifen mussten. Ob dies darauf beruht, dass der Kläger überhaupt nicht über liquide Vermögenswerte verfügt oder ob es ihm an der Bereitschaft fehlt, durch Verwertung von Vermögensgegenständen liquide Mittel zu beschaffen, ist ohne Bedeutung. Dass dem Kläger wohl tatsächlich liquide Mittel nicht zur Verfügung standen, belegt der Umstand, dass die seitens des Klägers im Senatstermin vom 20.12.2013 zur Einsichtnahme vorgelegten Kontoauszüge auswiesen, dass selbst der dem Kläger eingeräumte Überziehungsrahmen überzogen war.
51Es ist hier auch nicht etwa so, dass die Forderungen der Gläubiger deshalb offen geblieben seien, weil der Kläger lediglich zu einer freiwilligen Erfüllung nicht bereit sei und eine zwangsweise Durchsetzung dieser Forderungen vorziehe. Der Senat braucht hier nicht zu entscheiden, ob eine solche innere Haltung eines Rechts-anwaltes die Indizwirkung von Vollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich des Vor-handenseins von schlechten Vermögensverhältnissen entfallen lassen könnte. Zwar spricht gegen eine solche Verneinung der Indizwirkung, dass ein Rechtsanwalt, der seine Gläubiger zwingt, zur Durchsetzung ihrer berechtigten Forderungen Zwangs-vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen, objektiv ungeordnet wirtschaftet, mag er seine Verhältnisse subjektiv auch für geordnet erachten. Denn angesichts der Historie dieses Falles kann kein Zweifel bestehen, dass der Umstand, dass Gläubiger auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger angewiesen sind, in deutlicher Weise das Vorliegen eines Vermögensverfalls indiziert. Andere Gründe für sein finanzielles Gebaren hat der Kläger, der vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2013 eingeräumt hat, dass eine „gewisse Unordnung“ bei ihm vorhanden sei, weil er nicht nur „Tag und Nacht für seine Tiere im Einsatz“ sei, sondern auch die Tiere seiner Schwester pflege und er „deshalb erhebliche Probleme“ habe, seinen „Alltag zu konsolidieren“, auch gar nicht angeführt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Kläger den unerlässlichen Überblick über seine finanziellen Verhältnisse nicht mehr besitzt.
523.
53Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 29.06.2011 AnwZ (Brfg) 11/10; NJW 2011, 3234 = BRAK-Mitt. 2011, 246) ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechts-anwaltschaft nach der mit Wirkung ab 01.09.2009 erfolgten Änderung des Ver-fahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Wider-rufsverfahrens abzustellen, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder
54– wenn wie hier das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist – auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten. Hier lag – wie dargelegt – zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Widerrufs-bescheids ein Vermögensverfall vor, so dass es auf etwaige Bemühungen des Klägers um eine nachträgliche Konsolidierung in diesem Verfahren nicht ankommt.
554.
56Der Widerruf wegen Vermögensverfalls kommt dann nicht in Betracht, wenn die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind. Dies ist bei einem Vermögensverfall nur ganz ausnahmsweise der Fall. Denn der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung insbesondere mit Blick auf den eigenen Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern sowie auf den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger.
57Nach der gesetzlichen Wertung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO indiziert der Ver-mögensverfall die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Dass es sich hier anders verhalten könnte, hat der Kläger selbst nicht geltend gemacht. Überdies ist gegen den Kläger bereits durch Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechts-anwaltskammer Hamm (II. Kammer) vom 04.09.2013 ein Bußgeld von 2.000,00 EUR verhängt worden, weil er u.a. Vorschüsse eines Rechtschutzversicherers entgegen genommen und über Jahre trotz Aufforderung keine Sachstandsmitteilungen gege-ben hatte.
585.
59Damit erweist sich die Klage des Klägers als unbegründet.
606.
61Eine Veranlassung, auf den Antrag des Klägers vom 23.12.2013 nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, bestand nicht. Der Vorgang ist in den Senatsterminen vom 26.10.2012 und vom 20.12.2013 in aller Ausführlichkeit erörtert worden. Der Kläger hatte in beiden Senatsverhandlungen Gelegenheit, seinen bereits schriftsätzlich vorgetragenen Standpunkt vor dem Senat auch nochmals persönlich darzulegen; er hat diese Möglichkeit auch umfangreich genutzt. Überdies hat der Senat mehrfach verfahrensleitende Hinweise gegeben und Auflagen gemacht. Eine Frist für einen nachzulassenden Schriftsatz hat der Kläger nicht beantragt; für eine solche Fristbewilligung hätte auch keine Veranlassung bestanden.
62Darüberhinaus war das Urteil bei Eingang des Schriftsatzes vom 23.12.2013 bereits verkündet, so daß eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auch deshalb schon nicht mehr in Betracht kommen konnte.
637.
64Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO,
65§ 709 Satz 1, 711 ZPO.
66Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, § 112c Abs. 1 BRAO zuzulassen, besteht nicht.
67Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierig-keiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO); die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt.
68Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats tragend weder von der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht.
69Rechtsmittelbelehrung
70Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzu-legen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herren-straße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,
71- 72
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
- 73
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten
aufweist,
753. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
764. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundes-
77verwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des
78Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Ab-
79weichung beruht oder
805. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrens-
81mangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen
82kann.
83Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozess-kostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwal-tungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-schlüsse vertreten lassen.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.