Beschluss vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 1/14
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Tatbestandes vom 03.07.2014 wird zurückgewiesen.
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Begründung:
2Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes gemäß § 119 VwGO ist zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt, jedoch in der Sache unbegründet.
3Es ist entspricht allgemeiner Meinung, dass nur die im Urteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen berichtigungsfähig sind, nicht jedoch die darauf bezogenen Wertungen des Gerichtes.
4Insoweit verkennt die Klägerin – durchgängig nach wie vor –, dass ihre gesamten schriftsätzlichen Ausführungen zu dem ursprünglichen Verwaltungsakt der Beklagten nur insoweit für das hiesige Verfahren von Bedeutung waren, als dieser ursprüngliche Verwaltungsakt – zwischenzeitlich – durch die Beklagte zurückgenommen worden ist.
5Mit der Klage selbst wendet sich die Klägerin jedoch gegen den Verwaltungsakt der Beklagten vom 29.10.2013, so dass sämtliche den ursprünglichen Verwaltungsakt betreffenden Ausführungen der Klägerin entscheidungsunerheblich waren.
6Dieser Vollstreckungstitel ist jedoch entgegen der Auffassung der Klägerin rechtmäßig ergangen, diese Rechtsauffassung des Senates stellt jedoch eine Tatsachenwertung da, die einer Tatbestandsberichtigung gemäß § 119 VwGO nicht zugänglich ist.
7Mit ihrem Antrag auf Tatbestandsberichtigung greift die Klägerin nämlich nur an, dass der Senat schriftsätzliche Ausführungen von ihr rechtlich falsch gewertet habe.
8Soweit die Klägerin darüber hinaus die Auffassung vertritt, die Gründe für die Nichtwahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung seien fehlerhaft, so sind die diesbezüglichen Ausführungen schlicht nicht nachvollziehbar.
9Insoweit ist der Tatbestand jedoch auch richtig, da die Klägerin unstreitig erkrankt war und ebenso unstreitig die Klägerin nicht vom persönlichen Erscheinen entbunden worden war.
10Die Entscheidung ist unanfechtbar.
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