Beschluss vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 32/14
Tenor
1. Das erledigte Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und das erledigte Klageverfahren werden eingestellt.
2. Die Kosten des Rechtsstreits (Klage und vorläufiger Rechtsschutz) trägt die Klägerin.
3. Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf 50.000,00 Euro, der Streitwert für den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auf 12.500 Euro festgesetzt.
1
I.
2Die am ##.##.#### geborene Klägerin ist seit dem ##.##.#### zur Rechtsanwalt-schaft zugelassen. Die Klägerin betreibt ihre Kanzlei in C, zusammen mit ihrem Ehemann, dem Kläger im Verfahren 1 AGH ##/##.
3Aus den Personalakten der Klägerin ergaben sich ab dem Jahr 2009 erstmals Hinweise auf finanzielle Probleme. Erstmals im April 2012 wurde die Klägerin seitens der Beklagten im Hinblick auf einen Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls angehört. Da daraufhin nur teilweise die Tilgung offener Forderungen und Löschung von Haftbefehlen nachgewiesen wurde, hörte die Beklagte die Klägerin im Juli 2012 und im Oktober 2012 sowie im Februar (auch zur Frage des Sofortvollzugs) erneut an. Im Mai 2013 forderte sie bis dahin noch fehlende Löschungsmitteilungen bzgl. einiger Haftbefehle an. Im März 2014 nahmen die Klägerin und ihr Ehemann Stellung zu einem Schreiben der Beklagten aus Februar 2014, welches sich nicht in den vorliegenden (elektronischen) Personalakten befindet. Mit Schreiben vom 29.04.2014 hörte die Beklagte die Klägerin zur Frage des Zulassungswiderrufs wegen Vermögensverfalls und des Sofortvollzuges erneut an. Hierzu nahm die Klägerin mit Schreiben vom 21.05.2014 und 02.06.2014 Stellung. Mit Schreiben vom 03.06.2014 forderte die Beklagte die Klägerin auf, sie über die Löschung und Tilgung noch offener Haftbefehle auf dem Laufenden zu halten. Im Juli 2014 teilte die Q-Versicherung mit, dass die Haftpflichtversicherung der Klägerin zum 01.01.2015 erlischt.
4Die Klägerin ist mit Strafbefehl des AG Brühl vom 05.03.2012 wegen Untreue und Betruges rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden (#####). Ein weiteres Strafverfahren wegen Gebührenüberhebung (#####) ist im Hinblick darauf nach § 154 StPO eingestellt worden. Vom Anwaltsgericht wurde die Klägerin rechtskräftig zu einer Geldbuße von 12.000 Euro verurteilt, wegen verspäteter Auskehr von Treuhandgeldern. Es handelte sich inso-weit um die berufsrechtliche Ahndung der Taten, die auch dem Strafbefehl zu Grunde lagen. Das Anwaltsgericht konnte sich vom Vorwurf der Untreue nicht hin-reichend überzeugen.
5Mit Bescheid vom 06.08.2014 (im Bescheid ist – versehentlich - das Jahr 2013 genannt) hat die Beklagte die Zulassung der Klägerin aus den Gründen von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen. Der Widerrufsbescheid ist der Klägerin am 08.08.2014 zugestellt worden. Zur Begründung hat die Beklagte zunächst auf vier Haftbefehlseinträge „im Schuldnerverzeichnis des AG Bonn“ und die damit verbundene Vermutungswirkung verwiesen. Weiter verweist sie auf eine dem Bescheid beigefügte Forderungsaufstellung, woraus sich offene Verbindlichkeiten von X,- Euro ergäben. „Erschwerend“ komme – so der Widerrufsbescheid – hinzu, dass der Klägerin in 4 Verfahren der Vorwurf der Untreue gemacht werde und drei Verfahren (##### StA Köln und ##### AnwG Köln) wegen eines solchen Vorwurfs anhängig seien.
6Den Sofortvollzug begründet die Beklagte mit einem Überwiegen des öffentlichen Interesses, da Fremdgelder bei der Klägerin konkret gefährdet seien wegen des fortschreitenden Vermögensverfalls.
7Gegen den Widerrufsbescheid wendet sich die Klägerin mit ihrer Anfechtungsklage vom 05.09.2014, die am selben Tage beim Anwaltsgerichtshof eingegangen ist und mit der sie sich gleichzeitig gegen den Sofortvollzug wendet. Sie trägt vor, dass ein Vermögensverfall nicht vorliege, vielmehr die in der Widerrufsverfügung erwähnten Verpflichtungen „erledigt oder umstritten“ seien.
8Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,
9die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 06.08.2014 aufzuheben
10und
11bzgl. der Anordnung der sofortigen Vollziehung die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
12Nachdem die Klägerin mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 17.02.2015 auf ihre Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet und in einem weiteren Schreiben vorab auf Rechtsmittel gegen einen im Hinblick auf den Verzicht zu erlassenden Widerrufsbescheid ebenfalls verzichtet hatte, hat sie mit Schriftsatz vom 13.03.2015 den Rechtsstreit und das Verfahren bzgl. des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung für erledigt erklärt.
13Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 15.04.2015 angeschlossen und beantragt, der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
14Wegen der Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien verwiesen.
15II.
161. Nach beidseitiger Erledigungserklärung war das Verfahren durch den Berichterstatter (§ 112 c BRAO in Verbindung mit § 87 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 3 VwGO) einzustellen.
172. Darüber hinaus ist gemäß §§ 112c BRAO, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. In der Regel entspricht es dabei billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens demjenigen aufzuerlegen, der voraus-sichtlich unterlegen wäre (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18. Februar 2015 – 10 CS 14.2558 –, Rn. 4, juris).
18Nach dem bisherigen Sach- und Rechtsstand waren die Klage und der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zwar zulässig, insbesondere fristgerecht eingereicht worden.
19a) Die Klage war jedoch nicht begründet.
20Die Beklagte hat zu Recht wegen Vermögensverfall den Widerruf der Zulassung ausgesprochen (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Beschluss vom 08.10.2010 – AnwZ (B) 11/09 m.w.N.) vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außer Stande ist, seinen Ver-pflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind dabei die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungs-maßnahmen gegen den Rechtsanwalt. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird darüber hinaus der Vermögensverfall vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den abzustellen ist, ist der Zeit-punkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (BGH, Urteil vom 29.06.2011, AnwZ (BRFG) 11/10 = NJW 2011, 3234), also hier der Tag des Erlasses des Widerrufsbescheids am 06.08.2014.
21Die Vermutung entfällt, wenn die Eintragung wieder gelöscht ist (BT-Drs. 11/3253 S. 20). Die Vermutungswirkung muss aber nur zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung bestanden haben (BGH, Beschl. v. 08.12.2010 – AnwZ(B) 119/09). Das war hier der Fall. Zumindest folgende Positionen, die Grundlage des Widerrufsbescheides waren, waren bei dessen Erlass im Zentralen Schuldnerverzeichnis bzgl. der Klägerin eingetragen:
22Pos. 69: I (x): Der ursprünglich vorhandene Eintrag im Zentralen Schuldnerverzeichnis ist zwar gelöscht worden. Da der Löschungs-antrag aber erst am 01.09.2014 gestellt wurde, kann die Löschung nicht vor dem Erlass des Widerrufsbescheids erfolgt sein. Laut übereinstimmender Mitteilung der Parteien ist die Löschung erst am 15.09.2014 erfolgt.
23Pos. 104: N (x): Hier gilt Entsprechendes wie zuvor.
24Die Klägerin müsste, um die Vermutungswirkung zu widerlegen, zweifelsfrei darlegen, dass zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheides (vgl. BGH, Beschluss vom 04.04.2012 - AnwZ (Brfg) 62/11) kein Vermögensverfall vorlag. Dies hat sie nicht getan. Insbesondere spricht auch der weitere Verlauf nach Erlass des Widerrufsbescheides, in dem es immer wieder zu neuen Eintragungen in das Zentrale Schuldnerverzeichnis gekommen ist, nicht dafür.
25b) Auch der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 112c BRAO, 80 Abs. 5 VwGO war unbegründet.
26Die denkbar knappe Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung reicht noch, um den Anforderungen nach §§ 80 Abs. 4 S. 1 VwGO, 112c BRAO zu genügen. Insbesondere ist trotz der teilweisen Formelhaftigkeit noch ein hinreichender Bezug zum Einzelfall vorhanden, wenn formuliert wird: „Im vorliegenden Fall besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung, da Fremdgelder bei Ihnen konkret gefährdet sind. Aufgrund der o.g. Verfahren müssen wir von einer solchen konkreten Gefährdung ausgehen“.
27Auch in materiellrechtlicher Hinsicht war die Anordnung des Sofortvollzuges nicht zu beanstanden. Die sofortige Vollziehung muss im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet worden sein (§ 80 Abs. 2 S. 4 VwGO). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung muss im überwiegenden öffentlichen Interesse zur Abwehr konkreter Gefahren für die Rechtsuchenden oder die Rechtspflege geboten sein (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2001 – AnwZ (B) 61/00 –, juris).
28Die Beklagte hat argumentiert mit der Gefährdung von Fremdgeldern, welche sie aus den „o.g. Verfahren“ herleitet. Insoweit handelt es sich auch um die Verurteilung wegen Betruges und Untreue sowie um die Verurteilung wegen eines Standesverstoßes durch das AnwG Köln. Auch wenn insoweit (so der AnwG) keine Untreue festgestellt wurde, sondern nur ein Verstoß gegen § 43a Abs. 5 BRAO (keine unverzügliche Weiterleitung von Fremdgeldern an den Empfangsberechtigten), so lässt sich aus dieser in der Vergangenheit geübten Praxis alleine schon eine Gefährdung von Mandantengeldern ersehen, denn die nicht unverzügliche Weiterleitung kann schnell auch in einen Totalverlust münden. Auch sollen eine gestellte, berufsbezogene Strafanzeige (BGH NJW-RR 2003, 1642, 1643) bzw. eine berufsbezogene strafrechtliche Verurteilung im Strafbefehlswege bzw. anhängige Strafverfahren (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2001 – AnwZ (B) 61/00 –, juris) das überwiegende öffentliche Interesse zur Ab-wehr konkreter Gefahren begründen können. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Hinzu kommt, dass gegen die Klägerin weiterhin strafrechtlich wegen neuer Vorwürfe der Untreue ermittelt wird.
29Da die Klage auch voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte, bestand auch kein überwiegendes Interesse an der Aufhebung des Sofortvollzuges.
303. Der Streitwert für die Klage ist auf 50.000,00 Euro festzusetzen (§ 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO), der für den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz auf 12.500 Euro.
314. Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 112 c BRAO in Verbindung mit § 152 VwGO; § 194 Abs. 3 BRAO).
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