Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 3/15
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
1
I.
2Der Kläger ist seit Mai 2002 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seit dem Jahre 2008 ist er Fachanwalt für Familienrecht. Aufgrund Urteil des Anwaltsgerichts für die Rechtsanwaltskammer Hamm vom 16.01.2013 (6 EV 58/12) wurde gegen ihn ein Verweis ausgesprochen, weil er Fremdgeld in Höhe von 45.000,00 Euro für annähernd ein Jahr auf seinem laufenden Konto statt wenigstens auf Anderkonto verwahrte.
3Seit Anfang 2013 kam es vermehrt zu Titeln gegen den Kläger, die nicht auf Anwaltsregressen beruhten. Des Weiteren gab es mehrere Mitteilungen der Gerichtsvollzieher über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.
4Mit Schreiben vom 16.09.2014 hörte die Beklagte den Kläger unter Bezug auf eine nicht in den Beiakten enthaltene Aufstellung über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mit Rücksicht auf § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO an. Die Beklagte forderte den Kläger auf, umfassend zu seinen Vermögensverhältnissen Stellung zu nehmen. Wegen der Einzelheiten der Fragen wird Bezug genommen auf das Anhörungsschreiben vom 16.09.2014 (Blatt 68 bis 70 der Verwaltungsakte).
5Für den Kläger bestellten sich Bevollmächtigte, die unter dem 01.10.2014 zu 3 der in der Aufstellung über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen enthaltenen Titel ausführten, diese Titel seien vollständig bezahlt. Unter dem 10.10.2014 ergänzten sie, es werde mit den Gläubigern ein umfassendes Konsolidierungskonzept verhandelt, welches geeignet sei, kurzfristig die finanziellen Verhältnisse des Klägers zu konsolidieren. Die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seien und würden zum Stillstand gebracht (Blatt 104 der Verwaltungsakte). Nach einer beigefügten betriebswirtschaftlichen Auswertung habe der Kläger nach Trennung von seinem bisherigen Sozius, den er für die unbefriedigende finanzielle Situation verantwortlich mache, im Rumpfgeschäfts-jahr 2013 einen Umsatz von knapp 85.000,00 Euro erzielt und bis August 2014 weitere knapp 83.000,00 Euro, wobei der vorläufige Ertrag bis zu diesem Zeitpunkt für 2014 bei knapp 34.000,00 Euro liege (Beleg Blatt 109 der Verwaltungsakte). Der Kläger verfüge über 2.500,00 Euro monatlich, die es ihm erlaubten, binnen 30 Monaten die Verbindlichkeiten vollständig zu erledigen. Zum Beleg für seine Sanierungsbemühungen waren Schreiben an Gläubiger beigefügt, in denen über-wiegend um wohlwollende Prüfung eines Teilverzichts auf Forderungen und Stundungen nachgesucht wurde. Zu dem finanziellen Bedarf des Klägers wurde nur ausgeführt, der persönliche Unterhalt sei familiär gesichert (Blatt 105 der Verwal-tungsakte).
6Die Beklagte zog weitere Erkundungen über die finanziellen Verhältnisses des Klägers ein, in deren Verlauf sie erfuhr, dass
7- die Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt auf 12.857,67 Euro gestiegen seien,
8- er am 15.09.2014 wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft ins Schuldnerverzeichnis eingetragen sei (Blatt 140 der Verwaltungsakte),
9- eine weitere Forderung der Z in Höhe von 240,00 Euro bestehe,
10- eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem X zu Stande gekommen sei.
11Mit am 13.01.2015 (Blatt 153 der Verwaltungsakte) zugestellter Verfügung vom 09.01.2015 hat die Beklagte die Anwaltszulassung des Klagers widerrufen und dabei auf die Nummern 3, 5 bis 10 der beigefügten Aufstellung über Zwangsvollstreckungs-maßnahmen abgestellt. Es sei festzustellen, dass es zu einer nicht unerheblichen Zahl von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger gekommen sei, da er offensichtlich nicht hinreichend liquide Mittel habe. Da die Begleichung der Verbindlichkeiten (bis auf die Stundungsvereinbarung mit dem X) nicht nachgewiesen sei, müsse von einem Vermögensverfall ausgegangen werden.
12Bei den laufenden Nummern 3, 5 bis 10 der Aufstellung handelt es sich um folgende Forderungen:
133 |
Anerkenntnisurteil LG Arnsberg vom 28.03.2014 - 2 O 398/13 (Blatt 41 der Verwaltungsakte) |
1.167,93 Euro nebst 110,26 Euro Säumniszuschlag und 2,50 Euro vorgerichtliche Mahnkosten, Beitragsrückstand Krankenversicherung |
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5 |
Versäumnisurteil LG Arnsberg vom 09.07.2014 - 2 O 37/14 |
Von der I GmbH & Co. KG, 5.231,50 Euro nebst 8 %-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2013 wegen Mietrückständen für die Praxisräume Antrag auf Abnahme der Vermögens-auskunft (Mitteilung der Gerichtsvollzieherin Bl. 141 der Verwaltungsakte). |
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6 |
AG Meschede, Urteil vom 08.04.2014 - 6 C 461/13 (Blatt 43 ff. der Verwaltungsakte) |
K2 GmbH. Darlehensforderung über 2.185,16 Euro nebst gestaffelten Zinsen, der Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft vom 01.08.2014 ist zurückgenommen worden. |
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7 |
PfÜB AG Meschede - 13 M 727/14 vom 22.08.2014 (Blatt 62 ff. der Verwaltungsakte) |
D GmbH & Co. KG, 37.546,01 Euro wegen Teilversäumnis- und Teil-schlussurteil LG Arnsberg 2 O 433/13 |
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8 |
Gerichtsvollzieherin A DR II 843/14 |
X, 11.043,00 Euro Eintragung in das Schuldnerverzeichnis am 15.09.2014 wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft; Zwangsvollstreckung ruht wegen Ratenzahlungsvereinbarung (Blatt 141 der Verwaltungsakte) |
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9 |
Finanzamt B, Rückstandsauf-stellung vom 20.11.2014 über 12.857,67 Euro (Blatt 125 bis 127 der Verwaltungsakte mit Hinweis auf erfolglose Vollstreckungs-maßnahmen |
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10 |
Z, 240,00 Euro, Antrag auf Vermögensauskunft (Blatt 141 der Verwaltungs-akte) |
Weiter sind
15- ein Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft der G und S GmbH wegen eines Vollstreckungsbescheides des Amtsgerichts Hagen vom 08.12.2014, Az.: 14-2552655-0-0 über 1.301,41 Euro und weiterlaufenden Zinsen (Blatt 155 ff. Verwaltungsakte),
16- Zwangsvollstreckungsauftrag K vom 13.02.2015 über 346,18 Euro nebst Zinsen und Kosten,
17- Zwangsvollstreckungsauftrag des Amtsgerichts Meschede wegen eines Zwangsgeldbeschlusses vom 26.11.2014 in Höhe von 1.000,00 Euro nebst Kosten,
18bekannt geworden.
19Wegen der Forderungen Nr. 5, 6 und 10 der vorstehenden Tabelle hat die Gerichts-vollzieherin A unter dem 16. und 17.03.2015 mitgeteilt, es lägen Zwangsvoll-streckungsaufträge vor.
20Der Kläger hat am 09.02.2015 Klage erhoben, die am selben Tag per Telefax eingegangen ist.
21Der Kläger bezieht sich weiter auf den Schriftsatz seiner vorprozessualen Bevoll-mächtigten und führt aus, das Sanierungskonzept sei erfolgreich abgeschlossen worden. Hinsichtlich der Forderungen, die dem Widerruf der Anwaltszulassung zugrunde lägen, bestünde keine Vollstreckungsgefahr mehr:
22Nr. 5, M, Vergleich im Dezember 2014, Vergleich erfüllt (Anlage K 1),
23Nr. 6, K2 GmbH, Erfüllung am 20.03.2015 durch Zahlung eines Herrn
24L in Höhe von 3.397,07 Euro (Anlage K 2),
25Nr. 7, Brauerei Veltins, Ausgleich am 16.03.2015, (Kontoauszüge, die Zahlungen
26über 890,00 Euro, 540,00 Euro, 170,00 Euro, 560,00 Euro und
2712.500,00 Euro-K3-K5)
28Nr. 8, X, Ratenzahlung,
29Nr. 9, Finanzamt, Zahlung am 13.03.2015, (Kontoauszüge über 695,91 Euro, 754,64
30Euro, 528,65 Euro, 337,57 Euro und Zahlungsbeleg eines Herrn L über
319.160,29 Euro - K 3, K6),
32Nr. 10, Z, Zahlung am 17.03.2015, (Kontoauszug des
33Herrn L über 269,85 Euro-K 7).
34Die Firma G und S GmbH habe den Vollstreckungsauftrag zurückge-nommen und mit ihm eine Ratenzahlung vereinbart (Anlagen K 10, K 11).
35Die Forderung der Firma K beruhe auf einem Titel gegen seinen ehe-maligen Sozius, der zu Unrecht gegen ihn vollstreckt worden sei. Insoweit habe er Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt, worauf die Firma K die Klage zurückgenommen habe (Anlagen K 12, K 13).
36Der Beschluss des Amtsgerichts Meschede sei - nachdem er eine Urkunde zurückgegeben und Auskünfte erteilt habe (Anlage K 14) - aufzuheben.
37Zur Begründung der finanziellen Schieflage führt er aus, sein Sozius sei in Ver-mögensverfall geraten. Die Verbindlichkeiten, die er zu Lasten der Sozietät ein-gegangen sei, hätten von ihm, dem Kläger, nicht sofort ausgeglichen werden können. Dies sei jedoch jetzt geschehen. Der Kläger habe sich von seinem Sozius getrennt und Forderungen in Höhe von 300.000,00 Euro zur Insolvenztabelle angemeldet. Die eigene Kanzlei des Klägers zeige beständige Umsatzsteigerungen.
38Auf Befragen hat er in der mündlichen Verhandlung angegeben, seine Schwieger-mutter habe ihm 75.000,00 Euro geschenkt, die auf das Konto seines Steuerberaters, Herrn L, eingezahlt worden seien. Von dort seien Zahlungen auf die Schuldtitel erfolgt.
39Der Kläger beantragt,
40den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 09.01.2015 aufzuheben.
41Die Beklagte beantragt,
42die Klage abzuweisen.
43II.
441. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, insbesondere fristgerecht.
452. Die Klage ist jedoch nicht begründet.
46a) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, durch den Vermögensverfall würden die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet.
47aa) Der Vermögensverfall wird vorliegend vermutet (§ 14 Abs. 2 Nr. 7, Halbsatz 2 BRAO). Der Kläger ist nach wie vor im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Die zugrundeliegende Forderung war und ist noch nicht getilgt. Hierauf werden Raten gezahlt, sodass die Vollstreckung lediglich ruht. Dies reicht für die Widerlegung der Vermutung nicht aus. Nur dann, wenn die Eintragung löschungsreif ist, ist die Vermutung wiederlegt.
48bb) Der Vermögensverfall ist darüber hinaus positiv festzustellen, weil der Kläger in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann. Er ist außer Stande, seinen Zahlungsverpflichtungen geregelt nachzukommen.
49Im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung (13.01.2015) waren die Forderungen der Firma K2 GmbH, der D, des Finanzamtes und der Z (lfd. Nrn. 6, 7, 9 und 10 der Aufstellung der Beklagten) offen. Seitens des Klägers gab es kein Konzept, wie er diese Forderungen begleichen wollte.
50Weiter lagen - der Beklagten noch nicht bekannt - Vollstreckungen wegen eines Anspruchs der Firma G und S und des Amtsgerichts Meschede wegen relativ überschaubarer Beträge vor.
51Der Kläger war also zur Jahreswende 2014/2015 mehreren erheblichen Forderungen ausgesetzt, die er nicht bedienen konnte, weshalb es zu Zwangsvoll- streckungsaufträgen bis zum Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft kam.
52Der Einwand des Klägers, er sei durch das Verhalten seines Sozius in diese Lage gekommen, ist nicht geeignet, den Vermögensverfall auszuschließen. Auf die Ursachen des Verfalls kommt es nicht an.
53Auch der weitere Einwand, es sei ihm jetzt gelungen, die Verbindlichkeiten zurückzuführen, kann den Vermögensverfall nicht ungeschehen machen. Zunächst ist zwar zutreffend, dass es dem Kläger gelungen ist, im Wesentlichen mit Hilfe seiner Schwiegermutter, das Finanzamt, die Z, die D und die Firma W zu befriedigen. Weiterhin scheint jedenfalls eine Ratenzahlungsprüfung mit der Firma G und S zu Stande gekommen und die Zwangsvollstreckung der Firma K abgewendet zu sein.
54Es kommt nämlich für den Zeitpunkt des Vermögensverfalls auf die Sichtweise bei Erlass der Widerrufsverfügung an (vgl. BGH NJW 2011, 3234). Dies war nun einmal Anfang Januar 2015 und nicht März 2015.
55Deshalb kommt es nicht darauf an, ob der Kläger seine Vermögensverhältnisse zwischenzeitlich saniert hat. Hierzu kann der Senat aufgrund der Aktenlage auch keine Aussage treffen, weil der Kläger nicht umfassend seine Vermögensverhältnisse offengelegt hat, sondern nur punktuell vorträgt.
56b) Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind, trägt der Kläger nicht vor.
573. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens (§ 112 c BRAO i.V.m. § 154 Abs. 1
58VwGO).
594. Der Gegenstandswert ist mit 50.000,00 Euro festzusetzen (§ 194 Abs. 2 BRAO).
60Rechtsmittelbelehrung:
61Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,
621. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
632. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
643. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
654. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
665. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
67Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskosten-hilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungs-gerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben ge-bildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse ver-treten lassen.
68Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.
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Referenzen
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