Beschluss vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 33/14
Tenor
1. Die Verfahren (Klage und Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) werden eingestellt.
2. Die Kosten der Verfahren trägt der Kläger.
3. Die Gegenstandswerte werden auf 50.000,00 € für die Klage und auf 10.000 Euro für das Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung festgesetzt.
4. Der Beschluss ist unanfechtbar.
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G r ü n d e :
2Nachdem der Kläger die Klage und den Antrag auf Wiederherstellung der auf-schiebenden Wirkung durch anwaltliche Schriftsätze vom 20.08.2015 zurückgenommen hat, ist das Verfahren (Klage und einstweiliger Rechtsschutz, vgl. insoweit: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 92 Rdn. 2) nach §§ 112 c) BRAO, 92 Abs. 3 VwGO durch Beschluss einzustellen. Die Entscheidung trifft nach §§ 112 c) BRAO, 87 a) Abs. 1 und 3 VwGO der Berichterstatter.
3Nach §§ 112 c) BRAO, 155 Abs. 2 VwGO hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert der Klage beträgt nach § 194 BRAO 50.000,00 € und entspricht dem Regelstreitwert, von dem in diesem Falle Abweichungen nicht angezeigt sind. Für das Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde unter Berücksichtigung des Hauptsachestreitwerts ein wegen der bloß vorläufigen Regelung geringerer Wert angesetzt.
4Der Beschluss unterliegt mit seinen sämtlichen Inhalten einer Anfechtung nicht, sondern ist unanfechtbar.
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Am 22.09.2015 erging folgender Berichtigungsbeschluss:
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Der Senatsbeschluss (Einzelrichter) vom 21.08.2015 wird von Amts wegen wegen offenkundiger Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass das Aktenzeichen richtig lautet: 1 AGH 33/14.
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