Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 4/15
Tenor
Die Klage wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Geschäftswert wird auf € 50.000,00 festgesetzt.
1
I.
2Tatbestand
31.
4Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 02.02.2015 „Rechtsmittel" gegen den Bescheid der Beklagten vom 20.12.2014 eingelegt, mit dem seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aus den Gründen des § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO widerrufen wurde. Dieser Bescheid ist dem Kläger ausweislich der Zustellungsurkunde am 24.12.2014 zugestellt worden. Der Kläger hat diesen Schriftsatz an die Rechtsanwaltskammer Köln versandt, die ihn mit ihrem Schreiben vom 09.02.2015 an den Anwaltsgerichtshof weitergeleitet hat. Dort ist der Schriftsatz des Klägers am 10.02.2015 eingegangen.
52.
6Mit seinem Schriftsatz vom 02.02.2015, mit dem der Kläger Rechtsmittel gegen den Widerruf seiner Zulassung eingelegt hat, hat er gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und diesen Antrag auch begründet.
7Nachdem der Kläger durch den Vorsitzenden des Senates darauf hingewiesen worden war, dass Bedenken an der Begründetheit seines Wiedereinsetzungsantrages bestehen, hat der Kläger diesen Antrag zurückgenommen, ohne allerdings auch das von ihm eingelegte Rechtsmittel zurückzunehmen.
83.
9Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht erschienen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage als unzulässig zu verwerfen.
10II.
11Entscheidungsgründe
12Der als Rechtsmittel bezeichnete Rechtsbehelf des Klägers gegen die Widerrufs-verfügung der Beklagten vom 20.12.2014 ist als Anfechtungsklage auszudeuten, die der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 02.02.2012 erhoben hat und die am 10.02.2015 bei dem für eine solche Klage zuständigen Anwaltsgerichtshof eingegangen ist. Diese Klage ist jedoch unzulässig und deshalb zu verwerfen.
131.
14Diese Klage war verfristet, da der Widerrufsbescheid der Beklagten dem Kläger bereits am 24.12.2014 zugestellt worden ist und die Monatsfrist zur Klageerhebung deshalb bereits lange abgelaufen war, als die Klageschrift bei dem Anwaltsgerichtshof eingegangen ist. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem Kläger nicht gewährt worden, da die Begründung hierfür nicht ausreichte und der Kläger deshalb den ursprünglich hierzu gestellten Antrag später auch wieder zurückgenommen hat.
15Unzulässig ist die Klage ferner auch deshalb erhoben, weil der Kläger mit der Bestandskraft der Widerrufsverfügung der Beklagten, die mit Ablauf des 26.01.2015 eingetreten ist, nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen war und sich deshalb nach §§ 112 c BRAO, 67 Abs. 4 VwGO vor dem Anwaltsgerichtshof auch nicht mehr selbst vertreten konnte.
162.
17Die Rücknahme des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beinhaltete nicht gleichzeitig auch die Rücknahme der Klage, zu deren Rücknahme der Kläger nach dem Fortfall seiner Zulassung im Hinblick auf die Regelungen von §§ 112 c BRAO, 67 Abs. 4 VwGO auch nicht mehr befugt gewesen wäre.
18Deshalb hatte der Anwaltsgerichtshof über die insoweit anhängig gebliebene Klage noch zu entscheiden und diese als unzulässig zu verwerfen.
19III.
20Rechtsmittelbelehrung
21Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe dar-zulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herren-str. 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,
221. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
232. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierig-
24keiten aufweist,
253. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
264. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
275. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
28Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsver-fügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
29Die Festsetzung des Gegenstandswertes ist unanfechtbar.
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