Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 30/15
Tenor
Der Bescheid (Widerrufsverfügung) der Beklagten vom 26.05.2015 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die Klage des heute 38 Jahre alten, seit dem 15.05.2007 zur Rechtsanwaltschaft im Bezirk der Beklagten zugelassenen und in N tätigen Klägers richtet sich gegen die Widerrufsverfügung vom 26.05.2015, zugestellt am 30.05.2015. Die Klage ging am 30.06.2015 ein.
4Die Beklagte verzeichnete im Jahre 2012 zwei Forderungen in einer Größenordnung von je 400,00 Euro, die, eine davon im Zwangsvollstreckungsverfahren, beglichen wurden. Vermerkt ist auch eine Forderung des Versorgungswerkes der Rechts-anwälte über gut 8.600.00 Euro, die aber nach Tilgungsabsprache erledigt wurde. Ab Mitte 2014 ergaben sich Steuerrückstände beim Finanzamt N in Höhe von 5.800,00 Euro (lfd. Nr. 5) und 43.117,80 Euro (lfd. Nr. 6). Wegen letzterer wurde das Insolvenzverfahren beantragt. Vorläufige Sicherungsmaßnahmen wurden am 18.07.2014 angeordnet und am 06.08.2014 wieder aufgehoben, die Steuer-rückstände wurden erledigt. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht betrieben.
5Unter lfd. Nr. 8 ist eine weitere Forderung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte über 4.106,00 Euro vermerkt, wegen derer der Kläger wiederum Ratenzahlung vereinbarte; am 09.10.2014 wurde Haftbefehl beantragt, die Forderung am 17.12.2014 beglichen.
6Drei weitere Vorfälle in der Größenordnung von insgesamt rd. 3.000,00 Euro sind verzeichnet, sie führten zu Zwangsvollstreckungsaufträgen, die Vorfälle wurden jedoch vom Kläger erledigt.
7Unter lfd. Nr. 12 der Verbindlichkeiten- und Vollstreckungsübersicht ist wiederum eine Forderung des Finanzamtes N aus Mai 2015 in Höhe von 22.854,09 Euro ver-zeichnet. Das Finanzamt N teilte der Beklagten unter dem 18.05.2015 mit, am 19.05.2015 beginne die Vollstreckung (Blatt 178). Am 22.05.2015 telefonierte die Beklagte mit dem Finanzamt N und erhielt die Information, dass „die Pfändungen heute ausgesprochen worden seien (Kontopfändungen)" (Blatt 179).
8Bereits mit Schreiben vom 15.04.2015 (Blatt 164 f.) hat die Beklagte den Kläger auf eine laufende Zwangsvollstreckungsmaßnahme der Gläubigerin D Krankenversicherung (lfd. Nr. 9) hingewiesen, ferner darauf, dass zwischenzeitlich auch ein Schreiben des Finanzamtes N vorliege, wonach Steuer- und Abgaben-rückstände in Höhe von 12.868,04 Euro vorliegen sollen. Hierzu wurde der Kläger zur Stellungnahme bis zum 06.05.2015 aufgefordert verbunden mit dem Hinweis darauf, dass die Möglichkeit des Widerrufs nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO bestehe. Der Kläger nahm hierzu keine Stellung. Am 19.05.2015 erfuhr die Beklagte durch telefonische Nachfrage beim Finanzamt N, es bestünden inzwischen Rückstände von ca. 50.000,00 Euro, wovon 22.854,09 Euro derzeit vollstreckungsfähig seien. Der Kläger komme seinen Verpflichtungen wieder nicht nach und sei geschätzt worden.
9Nachdem der Kläger keine Stellungnahme eingereicht hatte, widerrief die Beklagte die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft unter Berufung auf die Steuerrückstände von 22.854,09 Euro, wegen derer die Vollstreckung eingeleitet werde. Zwischenzeitlich sei mitgeteilt worden, dass Pfändungen ausgebracht worden seien.
10Tatsächlich sind aber solche Pfändungsmaßnahmen des Finanzamtes N nicht aktenkundig.
11Der Kläger bestreitet Forderungen des Finanzamtes N und führt aus, das Finanzamt habe Ende 2013 mehrere Schätzungsbescheide erteilt. Hierzu sei es durch Ausfall seines Steuerberaters gekommen, für den kurzfristig ein Ersatz nicht hätte gefunden werden können. Die Schätzungen hätten ein erhebliches Ausmaß angenommen, die er aber bezahlt habe. Er habe dann einen neuen Steuerberater beauftragt, der sich in den Sachverhalt aber erst habe einarbeiten müssen. Das Finanzamt habe voreilig Insolvenzantrag gestellt. Es habe sich dann herausgestellt, dass sämtliche Steuerbescheide rechtswidrig gewesen seien; das Finanzamt N habe den Einsprüchen abgeholfen. Es habe alle Bescheide ab dem Jahre 2010 aufgehoben, gezahlte Beträge aber nicht erstattet. Schon im Rahmen des Insolvenzverfahrens habe die Beklagte einen Vermögensverfall geprüft, diesen aber aufgrund seiner Einlassung nicht weiterverfolgt. Am 28.08.2014 habe das Finanzamt N für die Jahre 2010 bis 2012 Einkommenssteuerbescheide erlassen, die mit einem Guthaben von etwa 40.000,00 Euro abgeschlossen hätten. Die Steuererklärung für die Jahre 2010 bis 2013 lägen dem Finanzamt genauso vor wie die Umsatzsteuerklärungen, die jetzt korrekt monatlich abgegeben würden. Das Finanzamt habe eine Sonder-prüfung durchgeführt, die gut verlaufen sei. Aktuell liege beim Finanzamt ein durch Steuerbescheid festgestelltes Guthaben von 20.449,80 Euro. Gegen diesen Bescheid habe er Einspruch eingelegt, da einige Punkte zu seinen Gunsten nicht berücksichtigt seien. Auf eine Auskehrung der Guthaben habe er freiwillig verzichtet, weil noch die Erklärungen für 2014 abgegeben werden müssten.
12Soweit die Widerrufsverfügung darauf gestützt würde, das Konto sei gepfändet und es seien Auszahlungen von Fremdgeldern gefährdet, treffe dies nicht zu. Das Konto sei seit Beendigung des Insolvenzeröffnungsverfahrens frei und sei zu keinem Zeitpunkt gepfändet worden. In der Kanzlei sei derzeit Hochbetrieb. Es seien eine Vollzeitkraft und eine Auszubildende beschäftigt. Der Unterzeichner werde in diesem Jahr 2015 etwa 600 bis 700 Akten bis zum Ende des Jahres angelegt haben. Beispielhaft verwies er auf den Honorarumsatz aus dem Monat August in Höhe von 16.000,00 Euro und belegt dies durch Überreichung der Umsatzsteuervoranmeldung vom 10.09.2015.
13Soweit behauptet werde, sein Konto bei der Volksbank N sei gepfändet worden, weist der Kläger daraufhin, dass er seit 2013 ein solches Konto bei der Volksbank N nicht mehr unterhalte.
14Im Übrigen baue er derzeit ein Einfamilienhaus, das mit einem Bankdarlehen von 260.000,00 Euro bei von ihm erbrachten 40.000,00 Euro Eigenkapital finanziert sei. Er mache einen durchschnittlichen Monatsumsatz von ca. 20.000,00 Euro brutto bei Kosten von ca. 6.000,00 Euro.
15Der Kläger beantragt,
16die Widerrufsverfügung aufzuheben.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Die Beklagte verweist auf die Verwaltungsvorgänge und ergänzend darauf, nach Erlass der Widerrufsverfügung seien im Verlauf des Klageverfahrens weitere Forderungen bekannt geworden, die Vollstreckungshandlungen nach sich gezogen hätten und aufgrund derer auch Haftbefehle ergangen seien. Damit erübrige sich ein weiteres Eingehen auf die Behauptung des Klägers, zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung seien die Forderungen des Finanzamtes N nicht berechtigt gewesen und zu Kontenpfändungen sei es nicht gekommen.
20II.
211. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Die richtet sich gegen einen belastenden Verwaltungsakt, dessen Aufhebung der Kläger begehrt. Sie ist rechtzeitig eingegangen.
222. Die Klage ist begründet, da die Widerrufsverfügung rechtswidrig ist und den Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt.
23Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn zum Zeitpunkt des Widerrufs ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwaltes eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 882 b ZPO) eingetragen ist. Im Übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse gerät, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außer Stande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen geregelt nachzukommen. Beweisan-zeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Zwangsvoll-streckungsmaßnahmen gegen ihn.
24Gemessen hieran, ist ein Vermögensverfall des Klägers nicht festzustellen. Gegen den Kläger ist es in der Vergangenheit zwar immer wieder zu Vollstreckungs-maßnahmen gekommen, die er jedoch regelmäßig, wenn auch teilweise erst in der Zwangsvollstreckung, reguliert hat. Auch wurde ein Insolvenzantragsverfahren eröffnet, jedoch kurzfristig wieder beendet, nachdem das betreibende Finanzamt N die aufgrund von Schätzungen ergangenen Bescheide wieder aufgehoben hat.
25Eintragungen in das Verzeichnis nach § 882 b ZPO liegen nicht vor.
26Die Beklagte beruft sich bei ihrer Widerrufsverfügung darauf, nach Auskunft des Finanzamtes sei es nach Einstellung des Insolvenzverfahrens erneut zu Steuer-bescheiden aufgrund von Schätzungen gekommen, die nach telefonischer Mitteilung des Finanzamtes an die Beklagte zwar Kontenpfändungen ausgelöst hätten. Solche Pfändungen sind jedoch weder aktenkundig noch hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf das Bestreiten des Klägers hierzu Beweise vorlegen können.
27Soweit die Beklagte sich auf nach Erlass der Widerrufsverfügung erneut zu Tage getretene Vollstreckungen und sogar Haftbefehle beruft, rechtfertigt dies, selbst wenn man es als richtig unterstellt - der Kläger bestreitet dies -, einen Widerruf der Zulassung nicht. Nach Erlass der Widerrufsverfügung entstehende Gründe, die einen Widerruf rechtfertigen könnten, können eine rechtswidrige Widerrufsverfügung nicht heilen, sondern allenfalls eine neue Widerrufsverfügung tragen; zur Begründung eines zunächst rechtswidrigen Widerrufs können sie nicht herangezogen werden.
28In der Rechtsprechung ist seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29.06.201 1 geklärt, dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Widerrufsverfügung auf den Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsentscheidung ankommt. Der Leitsatz der Entscheidung BGHZ 190, 187 ff. lautet:
29Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 01.09.2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerrufsbescheides oder - wenn das nach neuem Recht grund-sätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Aus-spruch der Widerrufsverfügung abzustellen: die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten.
30Der BGH stellt in seiner Entscheidung maßgeblich darauf ab, dass der bei Anfechtungsklagen für die gerichtliche Nachprüfung eines Verwaltungsaktes maßgebliche Beurteilungszeitpunkt sich nach dem zu Grunde liegenden materiellen Recht bestimmt (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, NVwZ 1991, 372 m. w. N. aus der Rechtsprechung; BVerwG, NJW 2010, 2901, Rn. 11). Dieses lege nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Aufhebung eines belastenden Verwaltungsaktes fest, sondern bestimme auch, zu welchem Zeitpunkt sie erfüllt sein müssen (vgl. etwa BVerwGE 78, 243, 244). Daher seien tatsächliche oder rechtliche Entwicklungen, die erst nach Abschluss des behördlichen Verfahrens oder gar erst nach Beendigung des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens eintreten und die zu einer abweichenden Beurteilung führen würden, nur dann der jeweiligen gerichtlichen Entscheidung zu Grunde zu legen, wenn das materielle Recht ihre Berücksichtigung zulasse (BGHZ 190, Rn. 10).
31Es bestehe auch kein durchgreifender Grund, von diesem Grundsatz im Bereich des Berufsrechtes der Rechtsanwälte abzuweichen, da dieses Berufsrecht klare und für den Rechtsanwalt nicht existentiell bedrohliche Voraussetzungen für eine sofortige Wiederzulassung vorsehe; die anders lautenden, prozesswirtschaftlichen Erwägun-gen folgten der Rechtsprechung unter Geltung des Gesetzes über die Freiwillige Gerichtsbarkeit; sie sei eine Ausnahmeregelung gewesen, die durch die Entscheidung des Gesetzgebers, das gerichtliche Verfahren bei verwaltungsrecht-lichen Anwaltssachen mit Wirkung ab 01.09.2009 weitgehend den Regeln der Verwaltungsgerichtsordnung zu unterstellen, keine Berechtigung mehr habe. Die bis zu seiner Aufgabe geltende bisherige Rechtsprechungspraxis sei nicht aufgrund materiell-rechtlicher Vorgaben geboten gewesen sondern habe ausschließlich auf verfahrenswirtschaftlichen Erwägungen beruht. Seit der Änderung der materiellen Rechtslage mit der gesetzlichen Entscheidung für die Verwaltungsgerichtsordnung bestehe kein Raum mehr für verfahrensökonomische Überlegungen, sondern durch die gesetzliche Neuordnung des Prozessrechtes sei dem gerade die Grundlage entzogen (BGHZ 190, Rn. 12, 13, 18).
32Zudem gewährte die Verfahrensordnung der VwGO den Gerichten nicht den Gestaltungsspielraum, eine vom materiellen Recht vorgegebene Trennung zwischen Widerrufsverfahren (Rücknahmeverfahren) und Wiederzulassungsverfahren aufzuheben. Nach dem - nun auch in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen anwendbaren - § 1 13 Abs. 1 S. 1 VwGO unterliege ein belastender Verwaltungsakt der Aufhebung, wenn er rechtswidrig sei und den Kläger in seinen Rechten verletzte. Darin komme zum Ausdruck, dass dem Gericht (nur) die Aufgabe obliege, die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Entscheidung zu überprüfen; es sei dabei im Hinblick auf die Gewaltenteilung und in Anbetracht der Trennung von behördlichen Verwaltungsverfahren und gerichtlichen Verfahren regelmäßig nicht dazu berufen, über noch ausstehende Verwaltungsentscheidungen zu urteilen und diese vorweg-zunehmen (BGHZ 190, Rn. 19, 20).
33Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze muss die Beklage auf die Möglichkeit eines weiteren Verwaltungsverfahrens, das einen erneuten Widerruf der Zulassung zum Gegenstand hat, verwiesen werden. Wie es dem Rechtsanwalt nunmehr verwehrt ist. nachträgliche, nach Ausspruch des Widerrufs zu seinen Gunsten eintretende Entwicklungen als Grund für eine Rechtswidrigkeit der Widerrufsent-scheidung unter dem Aspekt einer Konsolidierung anzuführen, muss dies im umgekehrten Fall ebenso für die Verwaltungsbehörde gelten, die einen rechts-widrigen Widerrufsentscheid erlassen hat. Nachträglich eintretende Umstände können danach eine zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides rechtswidrige Verwaltungsentscheidung nicht rechtmäßig machen. Vielmehr muss auch umgekehrt gelten, dass die Rechtsanwaltskammer in solchen Fällen auf ein neu einzuleitendes Widerrufsverfahren verwiesen wird, in dem nach gültigem Verfahrensrecht zu ermitteln und zu entscheiden ist, ob Umstände vorliegen, die den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft begründen (siehe zur früheren Rechtslage auch BGH AnwBl. 2005, 217 Tz 6 a. E.).
34III.
35Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 I VwGO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Eine Veranlassung, die Berufung zuzulassen, bestand nicht. Der Geschäftswert entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtes zu § 194 Abs. 2 BRAO.
36Rechtsmittelbelehrung:
37Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,
381. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
392. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
403. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
414. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundes-verwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Ab-weichung beruht oder
425. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
43Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richter-amt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfü-gung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
44Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.
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