Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 28/15
Tenor
- 1.
Die Klage wird als unzulässig verworfen.
- 2.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
- 3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
- 4.
Der Gegenstandswert wird auf € 4.750,00 festgesetzt.
1
TATBESTAND
2Die Beklagte erhielt am 23.01.2015 die Mitteilung der Berufshaftpflichtversicherung des Klägers, der A Versicherung AG, dass seit dem 13.10.2014 Versicherungs-schutz für den Kläger nicht mehr bestehe.
3Sie forderte daraufhin mit Schreiben vom 23.01.2015 den Kläger auf, durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Versicherers nachzuweisen, dass aktuell lückenlos Versicherungsschutz gemäß § 51 BRAO bestehe.
4Der Kläger antwortete hierauf mit Schreiben vom 06.02.2015, die Tatsachenbehaup-tung der A Versicherung AG sei „unwahr und ohne Beweis“.
5Mit Schreiben vom 09.02.2015, wovon die Beklagte unmittelbar Kopie erhielt, be-stätigte die A Versicherung AG dem Kläger, dass das Beitragskonto nunmehr wieder ausgeglichen sei durch Zahlungen für die Fälligkeit 01.08.2014, es bestehe allerdings für den Zeitraum vom 13.10.2014 bis 29.01.2015 noch eine Versiche-rungslücke, die durch Zahlung einer Prämie in Höhe von € 53,75 schließbar sei.
6Daraufhin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 09.02.2015 den Kläger auf, bis zum 23.02.2015 einen Nachweis zu erbringen, dass diese Lücke geschlossen sei.
7Hierauf erwiderte der Kläger mit Schreiben vom 16.02.2015, dass diese Behauptung des Bestehens einer Versicherungslücke unzutreffend sei, die Beklagte einen Beweis hierfür schuldig geblieben sei und forderte sie dementsprechend auf, bis zum 23.02.2015 diese unzutreffende Behauptung zu unterlassen und widerrufen.
8Nachdem die Beklagte dann nochmals unter dem 18.02.2015 eine weitere Frist zum 27.02.2015 zur Erbringung des Nachweises der durchgängigen Versicherung gesetzt hatte, erhob dann der Kläger unter dem 05.03.2015 Feststellungsklage, zunächst zum Amtsgericht Düsseldorf, welches die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit dann zum Anwaltsgerichtshof durch Beschluss vom 02.06.2015 verwiesen hat.
9In der Zwischenzeit hatte die A Versicherung AG der Beklagten unter dem 02.04.2015 bestätigt, dass die Versicherungslücke für die Zeit vom 13.10.2014 bis 29.01.2015 nicht mehr bestehe.
10Der Kläger hat zuletzt folgenden Antrag gestellt:
11Es wird festgestellt, dass für den Zeitraum vom 13.10.2014 bis 29.01.2015 keine Lücke im Versicherungsschutz der anwaltlichen Berufshaftpflicht-versicherung des Klägers bestanden hat und kein Verstoß gegen § 51 BRAO vorliegt.
12Er vertritt die Ansicht, dass die diesbezügliche Behauptung der Beklagten hinsichtlich einer Versicherungslücke unwahr sei, woraus sich ein Rechtsschutz- und Feststel-lungsinteresse ergebe, dass die Beklagte diese unzutreffende Behauptung zu unter-lassen und zu widerrufen habe.
13Dies insbesondere auch deshalb, da die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf unter dem 18.08.2015 ein anwaltsrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingeleitet habe wegen des Verdachtes der Verletzung der Berufspflichten resul-tierend aus den §§ 43, 51 BRAO (Az. 3 EV 458/15).
14Da die Beklagte eine Verletzung der ihm obliegenden Berufspflichten nicht belegen könne, habe er einen Anspruch darauf, dass die Beklagte zum einen eine ver-bindliche Erklärung abzugeben habe, wonach für den Zeitraum von 13.10.2014 bis 29.01.2015 keine Lücke im Versicherungsschutz des Klägers bestanden habe und gleichzeitig ihren Antrag bei der Generalstaatsanwaltschaft zurückzunehmen habe.
15Die Beklagte hat beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie vertritt die Auffassung, dass die Mitteilungen der A Versicherung AG sämtlich richtig gewesen seien und, nachdem diese mit Schreiben vom 02.04.2015 mitgeteilt habe, eine Versicherungslücke bestehe auch nicht mehr, diese Behaup-tung auch beklagtenseits nicht mehr erhoben werde.
18Die Parteien haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, ins-besondere auch hinsichtlich des von dem Kläger bezifferten Streitwertes von € 4.750,00, der dem Interesse des Klägers nach seinen Ausführungen entsprechen soll.
20ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
21I.
22Die Klage ist insgesamt unzulässig.
23Zwar ist der Rechtsweg zum Anwaltsgerichtshof eröffnet, worauf das Amtsgericht Düsseldorf den Kläger auch bereits mit Beschluss vom 23.04.2015 mit zutreffender Begründung und unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.11.2000 (Az. AnwZB 3/00) hingewiesen hat.
24Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass in Verfahren der Anwaltsgerichtsbarkeit Feststellungsanträge grundsätzlich unzulässig sind (s. BGH aaO. unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofes, beispielhaft BRAK‑Mitteilungen 1998, 40).
25Lediglich ausnahmsweise ist ein Rechtsschutzbedürfnis anzuerkennen, wenn der Rechtsanwalt sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre, insbesondere die Rechts-weggarantie des Artikel 19 IV GG leerliefe und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären helfen würde.
26Dabei verkennt der Kläger zunächst, dass die Beklagte nicht Dritten gegenüber behauptet hat, der Kläger habe bei seiner Berufshaftpflichtversicherung eine Versicherungslücke, sondern vielmehr auf entsprechende Benachrichtigung der Berufshaftpflichtversicherung des Klägers ihn hierzu angehört hat.
27Zu einer solchen Anhörung ist die Beklagte auch verpflichtet, da sie für den Fall, dass der Rechtsanwalt tatsächlich eine Berufshaftpflichtversicherung nicht unterhält, sie zwingend die Zulassung gemäß § 14 II Nr. 9 BRAO zu widerrufen hat. Anerkannt ist darüber hinaus, dass auch die zeitweilig bestehende Versicherungslücke im Falle eines schuldhaften Handelns des Rechtsanwalts als Berufspflichtverletzung gemäß §§ 43, 113 I BRAO zu ahnden ist (s. Henssler/Prütting, BRAO, 4. Auflage, § 14 Rdn. 48 mwN.).
28Die Nachforschungen der Beklagten hinsichtlich des Versicherungsschutzes des Klägers dienten offensichtlich dem Zweck der Überprüfung, ob dem Kläger hier ein schuldhaftes Handeln in Bezug auf die Unterhaltung seiner Berufshaftpflichtver-sicherung trifft oder nicht.
29Gerade die Einleitung des Verfahrens durch die Generalstaatsanwaltschaft belegt eindrücklich, dass die Rechtsschutzgarantie des § 19 IV GG durch den Kläger nicht leerläuft, da er sich in diesem Verfahren, wo es um die Klärung einer etwaigen Berufspflichtverletzung geht, einlassen und dort auch seine Rechte wahren kann.
30Dann fehlt es im Umkehrschluss allerdings auch an einem Feststellungsinteresse des Klägers, abgesehen davon, dass die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage nicht klären hilft.
31Dementsprechend war die Klage als unzulässig zu verwerfen.
32II.
33- 34
1. Die Nebenentscheidung folgen aus §§ 112c BRAO, 154 VWwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.
- 36
2. Der Streitwert ist entsprechend der Bezifferung des Klägers festzusetzen.
Der Senat sah keine Veranlassung, hiervon abzuweichen.
38- 39
3. Ein Anlass, die Berufung gemäß §§ 124 VwGO, 112c I BRAO zuzulassen, besteht nicht.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
41Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden.
42Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
43Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichthof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen.
44Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
451) ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
462) die Rechtssache besondere, tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
473) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
484) das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
495) wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
50Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozess-kostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO be-zeichneten Personen und Organisationen als Prozessbevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
51Die Festsetzung des Streitwertes ist unanfechtbar.
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Referenzen
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