Beschluss vom Anwaltsgerichtshof NRW - 2 AGH 18/15 AGH NRW

Tenor

1.      Die sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft vom 22.04.2015 gegen den Nichteröffnungsbeschluss des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechts-anwaltskammer Köln vom 01.04.2015 wird als unbegründet verworfen.

2.      Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt die X.


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