Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 42/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Gegenstand der am 21.09.2015, einem Montag, erhobenen Klage ist der Widerrufsbescheid der Beklagten nach § 14 Abs. 2 Ziff. 7 BRAO (Vermögensverfall) vom 10.08.2015, dem Kläger zugestellt am 19.08.2015.
4Der gut 67 Jahre alte Kläger ist seit 1979 zur Rechtsanwaltschaft im Kammerbezirk der Beklagten zugelassen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 16.04.2015 wurde unter dem Aktenzeichen 501 IN 225/13 über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet, ferner ist der Kläger im Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichtes Hagen verzeichnet. Die Gesamtverbindlichkeiten belaufen sich nach der Forderungsaufstellung (Pos. 1 bis 13) auf rd. 38.500,00 Euro (Blatt 85, 86 der Beiakte).
5Mit Schreiben vom 20.05.2015 hörte die Beklagte den Kläger mit Fristsetzung von 4 Wochen und unter Hinweis auf „ggfls. erforderliche weitere Maßnahmen" an. Der Kläger bat zunächst aufgrund einer schweren Erkrankung seiner Ehefrau um Frist-verlängerung und teilte am 19.06.2015 mit, das Insolvenzverfahren sei zwar eröffnet, die Interessen der Rechtsuchenden würden dadurch aber nicht gefährdet; der Insolvenzverwalter habe mit Schreiben vom 28.05.2015 die selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt aus der Insolvenzmasse freigegeben. Über Fremdgelder verfüge er nicht (Blatt 66/67 Beiakte). Mit Schreiben vom 30.06.2015 ergänzte er seinen Vortrag, indem er erläuterte, wie es zu dem Insolvenzverfahren gekommen sei. Das Finanzamt habe aufgrund einer Betriebsprüfung für die Jahre 2007 bis 2009 Nachzahlungen aufgrund von Zuschätzungen von rd. 180.000,00 Euro festgesetzt. Hiergegen habe er Rechtsmittel erhoben, über die Klage sei noch nicht entschieden. Er verfüge über monatliche Honorareinnahmen in 2015 von durchschnittlich 4.000,00 Euro netto. Weiteres Vermögen habe er nicht, daher könne er seinen Lebensunterhalt nur durch seine Tätigkeit als Rechtsanwalt bestreiten und auch nur dadurch seine Verbindlichkeiten erfüllen.
6Mit der Klage wiederholt er den Vortrag, er verfüge über kein Fremdgeld, so dass Vermögensinteressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sein könnten. Er sorge dafür, dass den Mandanten zustehende Gelder direkt gezahlt würden. Durch diese Vorkehrungen sei ausgeschlossen, dass Fremdgelder in seinen Besitz gelangten und sich dadurch eine abstrakte Gefährdungslage in seinem Fall nicht konkretisieren oder realisieren könne.
7Der Kläger beantragt,
8den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung verweist sie auf den Bescheid und die Verwaltungsvorgänge.
12II.
131. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Sie richtet sich gegen einen belastenden Verwaltungsakt, dessen Aufhebung der Kläger begehrt. Sie ist rechtzeitig eingegangen.
142. Die Klage ist jedoch nicht begründet, da die Widerrufsverfügung zurecht erging.
15Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn zum Zeitpunkt des Widerrufs ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwaltes eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 1 InsO, § 882 b ZPO) eingetragen ist. Im Übrigen liegt ein Vermögensverfall vor. wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse gerät, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außer Stande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen geregelt nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn.
16Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO liegen hier vor. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers werden die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Ziff. 7 BRAO (widerleglich) vermutet.
17Die Anforderungen, unter denen eine Gefährdung der Rechtsuchenden ausnahmsweise ausgeschlossen ist (i. d. R. Gläubigerbefriedigung in absehbarer
18Zeit und damit freie Verfügbarkeit des Rechtsanwalts über sein Vermögen, Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan. Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Restschuldbefreiung; ausnahmsweise Aufgabe der eigenen Kanzlei und Aufnahme einer Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt unter strengen Rahmenbedingungen), trägt der Kläger nicht vor, wie er in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat.
193. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO, sie entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senates.
20Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112 c BRAO, 124, 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, besteht nicht.
21Rechtsmittelbelehrung:
22Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,
231. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
242. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
253. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
264. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundes-verwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Ab-weichung beruht oder
275. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
28Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richter-amt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsver-fügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähi-gung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
29Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.
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