Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 23/16
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Geschäftswert wird auf 50.000,-- Euro festgesetzt.
1
Tatbestand
2Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 13.04.2016, mit dem sein Antrag, als ausländischer Rechtsanwalt gem. § 206 BRAO in die Rechtsanwaltskammer B aufgenommen zu werden, abgelehnt wurde.
3Der Kläger ist am 01.05.1959 in X/Indien geboren; er ist indischer Staatsangehöriger. Er wurde am 24.09.1985 als „Advocate of the Bar Council of Punjab & Haryana" in die Rolle der Rechtsanwälte des A eingeschrieben. Der Kläger ist als Unternehmensberater tätig. Er hat an der Y-Fachhochschule in Nürnberg im Jahr 2002 ein Weiterbildungsstudium im Fachbereich Internationale Betriebswirtschaft als Master of Business Administration abgeschlossen und im Jahr 2013 an der Universität Z den Titel Magister der Rechte auf den Gebieten des Wirtschafts- und Steuerrechts erworben.
4Der Kläger beantragte am 12.07.2012 bei der Beklagten als ausländischer Anwalt in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen zu werden. Den Antrag wies die Beklagte mit Bescheid vom 14.12.2012 zurück. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Am 22.07.2015 stellte der Kläger einen erneuten Antrag, der einen mit dem Ausgangsantrag praktisch identischen Inhalt hatte und von der Beklagten mit weitgehend gleichlautender Begründung am 21.10.2015 zurückgewiesen wurde. Hiergegen richtete sich die vom Kläger selbst am 25.11.2015 beim Anwaltsgerichtshof eingereichte „Anklage". Das Rechtsmittel nahm der Kläger nach Hinweis des Berichterstatters darauf, dass er sich nicht selbst vertreten könne und die Klage deshalb unzulässig sein dürfte, mit Schriftsatz vom 11.02.2016 zurück. Einen Tag später, am 12.02.2016, stellte der Kläger bei der Beklagten erneut den Antrag, der im Wesentlichen den vorausgegangenen Anträgen entsprach. Diesen wies die Beklagte mit Bescheid vom 13.04.2016 zurück. Sie verwies - unter Bezugnahme auf die Be-scheide vom 14.12.2012 und 21.10.2015 - auf strafgerichtliche Verurteilungen des Klägers:
51. Urteil des AG Nürnberg vom 29.10.1996 zum Az.: 41 Ds 457 Js 33880/96 wegen Gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in zwei Fällen, 1 Jahr und 4 Monate Freiheitsstrafe, Sperre für Fahrerlaubnis bis 22.01.1998, Tatzeitpunkt 04.03.1996. Gegenstand der Verurteilung: Wiederholtes Schleusen von Asylbewerbern unter bewusster Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Ausländerrechts mit dem Ziel, sich eine nicht nur vorübergehende zusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen.
62. Urteil des AG Nürnberg vom 08.07.2004 zum Az.: 41 Cs 212 Js 14195/04 wegen Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen, 50 Tagessätze zu je 25,00 Euro Geldstrafe, Tatzeitpunkt 11.04.2003, Gegenstand der Verurteilung: Führung der Berufsbezeichnung „Steuerberater" gegenüber dem Finanzamt K, obwohl die Führung dieser Berufsbezeichnung mangels Qualifikation unbefugt war.
73. Urteil des AG Weißenfels vom 17.01.2007 zum Az.: 9 Cs 724 Js 21353/06 wegen Unerlaubten Entfernens vom Unfallort, 40 Tagessätze zu je 35,00 Euro Geldstrafe, 2 Monate Fahrverbot, Tatzeitpunkt 17.09.2006, Gegenstand der Verurteilung: Verkehrsunfall und das anschließende unerlaubte Entfernen von der Unfallstelle.
84. Urteil des AG Weißenfels vom 13.06.2007 zum Az.: Cs 624 Js 205829/07 wegen Vortäuschens einer Straftat, 60 Tagessätze zu je 30,00 Euro Geldstrafe, Tatzeitpunkt 18.04.2007, Gegenstand der Verurteilung: Anzeige eines vermeintlichen PKW-Diebstahls nach Verkehrsunfall und anschließendes unerlaubtes Entfernen vom Unfallort.
9Dabei stellte die Beklagte folgende Erwägungen an: Der Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern hätten Taten zugrunde gelegen, die einen „besonderen Unrechtsgehalt" aufwiesen, die Taten seien „mit erheblicher krimineller Energie" und „gewerbsmäßig" begangen worden. Der Beklagte habe „weder Reue noch Schuldeinsicht" gezeigt. Er habe durch die Verurteilung wegen Missbrauchs von Berufsbezeichnungen (Verwendung der Bezeichnung Steuerberater gegenüber dem Finanzamt K) Anlass zur Sorge gegeben, dass er als ausländischer Anwalt unberechtigt Berufsbezeichnungen („z.B. Rechtsanwalt") nutzen werde. Die neuerlich vorzunehmende Gesamtabwägung aller Umstände" habe zu dem Ergebnis geführt, dass der seit der letzten strafrechtlichen Verurteilung am 18.04.2007 verstrichene Zeitraum von fast 9 Jahren angesichts der Schwere der (ersten) Verurteilung und der Tatsache, dass der Kläger wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei, für eine positive Beurteilung nicht ausreiche. Der Wohl-verhaltenszeitraum, der für eine positive Prognose erforderlich sei und die Un-würdigkeit entfallen lasse, betrage bei einem „schweren Fall", von dem bei dem Kläger auszugehen sei, jedenfalls 15-20 Jahre, ggf. „noch länger". Eine Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer komme 9 Jahre nach Beginn der letzten Tat nicht in Betracht.
10Dem hält der Kläger entgegen, dass die strafgerichtliche Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländem bereits 20 Jahre zurückliege. Die Verurteilung wegen des Missbrauchs von Berufungszeichnungen gehe auf eine im Jahr 2003 begangene Tat zurück, die aus dem Bundeszentralregister getilgt sei. Die damalige Verurteilung (zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen) deute auf eine weniger schwerwiegende Tat hin. Die Verurteilungen aus dem Jahre 2007 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort und Vortäuschens einer Straftat seien von der Beklagten nicht gewürdigt worden. Diese Taten lägen aber auch bereits 9 Jahre zurück und lägen am unteren bis mittleren Rand der vorgenommenen Strafzumessungen. Sie würden keinen unmittelbaren Berufsbezug aufweisen und seien deshalb nicht negativ zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen. Die Straftaten seien von leichter Natur, bei ihnen entfalle eine negative Zukunftsprognose schon nach 4 bis 5 Jahren. Eine Abwägung vor dem Hintergrund des Grundrechtseingriffs (Art. 12 GG) habe die Beklagte nicht in dem gebotenen Maße vorgenommen.
11Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung die Anträge aus der Klageschrift gestellt und beantragt:
121. den Bescheid der Beklagten vom 13.04.2016 aufzuheben,
132. die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als ausländischen Anwalt in die Rechtsanwaltskammer B aufzunehmen.
14Die Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Entscheidungsgründe
17I. Die Klage des Klägers ist statthaft und die Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofes Nordrhein-Westfalen gegeben (§§ 46 a Abs. 2 S. 2, 112 a BRAO). Gegen den Bescheid der Beklagten ist ohne Vorverfahren (§ 68 VwGO, § 110 JustizG NW) die Klage zulässig (§§ 42 VwGO, 112 Abs. 1,112 c Abs. 1 BRAO). Die Klage ist fristgerecht erhoben worden.
18II. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat zu Recht den Antrag des Klägers zurückgewiesen.
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1. Ob die Beklagte den Antrag des Klägers berechtigterweise abgelehnt hat, ist vom Senat in vollem Umfang zu überprüfen. Durch die (mögliche) Bindungswirkung des Bescheides der Beklagten vom 21.10.2015, der dem streitgegenständlichen voranging, ist der Senat ebenso wenig wie durch die prozessbeendende Entscheidung im Anschluss an die Rücknahme der „Anklage" vom 25.11.2015 an einer Sachentscheidung gehindert. Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 11.02.2016 erklärte Klagerücknahme beseitigte die Rechtshängigkeit der Klage ex tunc (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO), dem früheren Verfahren war damit der Gegenstand entzogen (Eyermann/Rennert, VwGO, 14. Auflage, § 92 Rn 20), die materiellen Wirkungen der Rechtshängigkeit entfielen rückwirkend (Rennert, a.a.O., unter Hinweis auf seine Erläuterungen zu § 90 Rn 9 ff.). Eine materielle Entscheidung im vorangegangenen Verfahren liegt nicht vor, damit auch keine Situation, wie sie der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit wiederholten Zulassungsanträgen gem. § 207 BRAO nach vorangegangenem und rechtskräftigem Urteil entschieden hat: Einem Antragsteller, dessen Antrag von der Behörde - durch Urteil bestätigt - zurückgewiesen wurde, ist es nicht gestattet, nach Belieben einen neuen Zulassungsantrag zu stellen, sofern sich nicht der Sachverhalt zwischenzeitlich substantiell geändert hat (BGH NJW-RR 2009, 138 und hierzu Schmidt-Ränsch, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Auflage, § 6 BRAO Rn 18). Der Beklagten stand es offen, in eine erneute Sachprüfung einzutreten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 11.08.1992 - 4 B 161/92 -Rn 7, juris m.w.N. und Beschluss vom 13.03.1990 - 1 WB 123/89 - Rn 6, juris) hat der Betroffene, der im Verwaltungsverfahren trotz bestandskräftiger Entscheidung den gleichen Antrag erneut stellt, zwar keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und den Erlass eines Zweitbescheides, selbst wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen sein sollte (§ 48 Abs. 1 VwVfG). Die Behörde ist allerdings befugt, über einen unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt erneut in der Sache zu entscheiden und damit grundsätzlich den Rechtsweg erneut zu eröffnen (vgl. § 48 Abs. 5 VwVfG). Es liegt mithin im Ermessen der Behörde, unanfechtbar gewordene Verwaltungsakte erneut zu überprüfen (BVerwG, Urteil vom 14.12.1977 - VIII C 79.76 - juris Rn 23 f.).
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2. Nach § 206 BRAO ist ein Angehöriger eines Mitgliedstaates der Welthandelsorganisation, der einen Beruf ausübt, der der Ausbildung und den Befugnissen nach dem Beruf des Rechtsanwalts entspricht, berechtigt, sich mit der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates zur Rechtsbesorgung auf den Gebieten des Herkunftsstaates und des Völkerrechts in Deutschland niederzulassen. Vorliegend hat der Kläger durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung seines Herkunftslandes nachgewiesen, dass er einen dem Beruf des Rechtsanwalts entsprechenden Beruf ausüben darf. Nach der Verordnung zur Durchführung des § 206 BRAO vom 18.07.2002 sind die Anwalts-berufe in Staaten und Gebieten, die Mitglieder der Welthandelsorganisation sind, in der Anlage zur Durchführung des § 206 BRAO genannt. In dieser Anlage ist Indien mit der Berufsbezeichnung „Advocate“ aufgeführt.
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3. Zutreffend hat die Beklagte angenommen, dass die Voraussetzungen des § 206 BRAO (gleichwohl) nicht erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift kann die Aufnahme in die Rechtsanwaltschaft aus denselben Gründen versagt werden wie die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Sinne des § 7 BRAO (Schroeder in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Auflage, § 207 Rn 6). Gemäß § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Bewerber ein Verhalten gezeigt hat, dass ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher Führung nach seiner gesamten Persönlichkeit für den Anwaltsberuf als nicht tragbar erscheinen lässt. Alle für und gegen den jeweiligen Bewerber sprechenden Umstände sind einzelfallbezogen zu gewichten, wobei im Hinblick auf die mit der Versagung der Zulassung verbundene Einschränkung der Berufswahlfreiheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden muss (BGH AnwZ (B) 117/09 - juris Tz 4, 6 ff.; AnwZ (B) 116/09 - juris Tz 7 ff.; AnwZ (B) 10/16 - juris Tz 4 und Senat, Urteil vom 30.10.2015 1 AGH 25/14 - juris). § 7 Nr. 5 BRAO stellt eine sub-jektive, an das Verhalten des Bewerbers anknüpfende Beschränkung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft dar, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 63, 266, 293) zulässig ist, weil sie dem Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes dient; ein Funktionieren der Rechtspflege, die auf zuverlässige Rechtsanwälte angewiesen ist, stellt ein derartiges Gemeinschaftsgut dar.
26Vorliegend lag die gewichtigste strafgerichtliche Verurteilung des Klägers zum Zeitpunkt der Antragstellung annähernd 20 Jahre zurück. Auch ein schwerwiegendes berufsunwürdiges Verhalten verliert nach einem gewissen Zeitablauf so sehr an Bedeutung, dass es die Zulassung nicht mehr hindern kann (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. nur Beschluss vom 10.02.2015, AnwZ 55/15 m.w.N.). Bei gravierenden Straftaten mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts hält der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung einen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Antragstellers und dessen Wiederzulassung von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich, weist allerdings daraufhin, dass es bindende Fristen insoweit nicht gebe. Es sind vielmehr alle für und gegen die Unwürdigkeit sprechenden Umstände fallbezogen zu gewichten, wobei der Gegenstand des Strafurteils, das Wohlverhalten des Antragstellers bzw. andere Umstände in die Abwägung einzubeziehen sind (vgl. die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 10.05.2010 -AnwZ 107/109 - juris Rn 4, 6 ff. und vom 12.07.2010 - AnwZ 116/9 - juris Rn 7 ff.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bewerber die Gewähr dafür bieten muss, dass er im Anschluss an die strafgerichtlichen Verurteilungen sein Leben wieder geordnet hat und deshalb die Feststellung, er sei für den Anwaltsberuf untragbar, nicht mehr in Betracht kommt. Im Rahmen der Bewertung ist die Auseinandersetzung des Antragstellers mit seinem Fehlverhalten zu berücksichtigen, so etwa negativ der Versuch einer Täuschung über das eigene Fehlverhalten (BGH BRAK-Mitt. 2000, 306).
27Vorliegend fällt auf, dass der Kläger im Anschluss an die Verurteilung wegen eines erheblichen Tatvorwurfs - Gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern unter bewusster Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Ausländerrechts mit dem Ziel, sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen - drei weitere Male strafgerichtlich verurteilt worden ist; die vier Verurteilungen erstrecken sich über einen Zeitraum von 11 Jahren (1996 - 2007). Die erste Tat ist ausweislich der Urteilsgründe mit besonderer krimineller Energie begangen worden, Reue oder Schuldeinsicht zeigte der Kläger nicht. Diese Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe hat sich der Kläger nicht hinreichend zur Warnung gereichen lassen. Er ist vielmehr erneut im Jahr 2004 verurteilt worden, und zwar wegen einer Straftat, die einen unmittelbaren Zusammenhang zum vorliegenden Antrag aufweist. Mit Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 08.07.2004 wurde der Kläger wegen Missbrauchs von Berufsbezeichnungen verurteilt. Es geht bei seinem Antrag gerade um die Frage, ob er unter einer Berufsbezeichnung im Rechtsverkehr tätig werden darf. Vor diesem Hintergrund erhält die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen, also zu einer vergleichsweise weniger gewichtigen Strafe, für die Gesamtbeurteilung besondere Bedeutung. Der Kläger ist darüber hinaus nicht einmal zwei Jahre nach dieser Verurteilung zwei Mal (und zwar kurz hintereinander) durch das Amtsgericht Weißenfels verurteilt worden, wobei beide Urteile zeigen, dass der Kläger eine zumindest gleichgültige Einstellung gegenüber Strafrechtsnormen an den Tag legte.
28Seit der letzten strafgerichtlichen Verurteilung vom 13.06.2007 sind bis zur Antragstellung 8 Jahre und 8 Monate verstrichen, wobei zugunsten des Klägers zu berücksichtigen ist, dass er um berufliche Weiterbildung bemüht war, wie der an der Universität Z erworbene Magister der Rechte auf den Gebieten des Wirtschafts- und Steuerrechts belegt. Gleichwohl ist, auch unter Berücksichtigung des Alters des Klägers, angesichts der mehrfachen Verurteilungen, des Gewichts der ersten Verurteilung und des Sachzusammenhangs mit dem vorliegenden Antrag der zweiten Verurteilung der Zeitablauf seit der letzten strafgerichtlichen Verurteilung nicht ausreichend, um von einer positiven Beurteilung ausgehen zu können. Zu Recht hat die Beklagte auf ein „massiv gestörtes Verhältnis zu Recht und Gesetz" des Klägers und darauf verwiesen, dass sich der Kläger gegenwärtig mangels positiver Prognose nicht hinreichend würdig erwiesen habe. Dabei ist auch zu bemerken, dass der Kläger im Rahmen der Antragstellung vom 12.07.2005 nicht auf die frühere strafgerichtliche Verurteilung Bezug genommen hat, auch wenn dieser Umstand nicht maßgeblich ins Gewicht fällt. Bei der Beurteilung der „Wohlverhaltensphase" ist auch die Berücksichtigung länger zurückliegender Verurteilungen möglich. Gemäß § 51 Abs. 1 BZRG getilgte oder zu tilgende Verurteilungen können im Rahmen des § 7 BRAO in die Entscheidung einfließen (BGH BRAK-Mitt. 1997, 171).
29Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO, §§ 709 Satz 1,711 ZPO. Der festgesetzte Gegenstandswert entspricht der ständigen Spruchpraxis des Senats.
30Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, 112 c Abs. 1 BRAO zuzulassen, besteht nicht. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch weist sie besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichtes, des Bundesverfassungsgerichtes oder des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht.
31Rechtsmittelbelehrung
32Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen.
33Die Berufung ist nur zuzulassen,
341. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
352. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
363. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
374. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
385. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
39Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Rahmen des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3-7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Wider-rufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz oder teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
40Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.
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Referenzen
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