Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 33/16

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine Kosten selbst.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.Der Streitwert wird festgesetzt auf 30.000,00 € (25.000,00 € + 5.000,00 €).


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