Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 34/16
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Geschäftswert wird festgesetzt auf 30.000,00 EUR (25.000,-- € und
5.000,- €).
1
Tatbestand
21.
3Mit am 04.03.2016 bei der Beklagten eingegangenem Antrag vom 26.02.2016 beantragte die Beigeladene die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin und als niedergelassene Rechtsanwältin. Die Zulassung als niedergelassene Rechtsanwältin erfolgte durch Aushändigung der Zulassungsurkunde durch die Beklagte am 17.03.2016. Die Beigeladene ist seit dem 01.10.2007 (Anstellungsvertrag vom 04.10.2007) bei der I-H-Versicherung beschäftigt und wird als Mitarbeiterin im Kompetenzcenter Firmenschaden-/Betriebshaftpflicht im Bereich „Haftpflicht Unfall Sachschaden" eingesetzt.
4Mit am 15./31.03.2016 unterzeichnetem Nachtrag zum Anstellungsvertrag vom 04.10.2007 vereinbarte die Arbeitgeberin mit der Beigeladenen, sie nach Zulassung durch die Beklagte als Syndikusrechtsanwältin zu beschäftigen. Vertraglich wird ihr die unabhängige Ausübung und Weisungsfreiheit der anwaltlichen Tätigkeit zugesichert und darauf hingewiesen, dass sie bei der Bearbeitung und Bewertung bestimmter Rechtsfragen fachlich eigenverantwortlich handele und den Pflichten des anwaltlichen Berufsrechts unterworfen sei. Etwaige vormalige Regelungen im Vertrag vom 04.10.2007, die der fachlichen Unabhängigkeit entgegenstanden, wurden mit dem Nachtragsvertrag aufgehoben. Das Weisungsrecht der Arbeitgeberin im Übrigen bleibt unberührt. In ihrer Funktion als Syndikusrechtsanwältin prüft sie in der Abteilung Betriebshaftpflicht-/Transportschadenersatz-/Regressansprüche gegen die bei der I AG versicherten Firmen im Rahmen der Betriebshaftpflicht- und der Transportversicherung sowie die Haupthaftpflichtnebenrisiken der bei der I AG versicherten Freiberufler, reguliert die berechtigten Ansprüche, wehrt unberechtigte Ansprüche ab und führt Regresse durch. Außerdem prüft und bearbeitet die Beigeladene Ansprüche gegen die I AG aus dem Versicherungsverhältnis.
52.
6Nach Anhörung der Klägerin hat die Beklagte die Beigeladene mit Bescheid vom 03.05.2016 als Syndikusrechtsanwältin gemäß § 46 Abs. 2 BRAO zugelassen. Die Beklagte führt zur Begründung aus, die Beigeladene sei für ihre Arbeitgeberin anwaltlich tätig. Ihr Arbeitsverhältnis sei durch fachlich unabhängige und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten und durch die weiteren Merkmale des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO geprägt. Dies ergebe sich aus dem Nachtrag zum Anstellungsvertrag vom 15./31.03.2016 und der Tätigkeitsbeschreibung. Zu ihren Aufgaben gehöre es, im Rahmen der Prüfung komplexer Schäden den rechtlich relevanten Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, die Sach- und Rechtlage zu prüfen und Lösungsmöglichkeiten zu erarbeiten. Dabei entscheide sie eigenverantwortlich und weisungsfrei u.a. darüber, ob und in welchem Umfang geltend gemachte Ansprüche anerkannt oder abgewiesen würden (§ 46 Abs. 3 Nr. 1 BRAO). Die Beigeladene berate ihre Arbeitgeberin auch zu versicherungsrechtlichen Fragestellungen und vermittele fachlich juristische Inhalte durch Vorträge und Publikationen zu haftungs- und versicherungsrechtlichen Themen (§ 46 Abs. 3 Nr. 2 BRAO). Die Tätigkeit der Beigeladenen sei auch auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten ausgerichtet. Dies ergebe sich daraus, dass sie entscheide, ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz durch ihre Arbeitgeberin erteilt werde. Insoweit führe sie eigenverantwortliche Vergleichsverhandlungen mit den Beteiligten und deren anwaltlichen Vertretern und beteilige sich aktiv auch an der Prozessführung im Klageverfahren. Auch sei sie mit Grundsatzfragen zu Versicherungs- und Haftungsrecht beschäftigt und berate die Fachabteilungen bei Erstellung und/oder Anpassung von Versicherungsbedingungen. Auch habe die Beigeladene die Befugnis, nach außen eigenverantwortlich aufzutreten (§ 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO). Dafür spreche, dass ihr von ihrer Arbeitgeberin eine Vollmacht in Höhe von 50.000,00 EUR eingeräumt wurde. Inhaltlich sei die Beigeladene im Rahmen ihrer anwaltlichen Tätigkeit nicht an standardisierte Vorgaben auch nicht in Form von Richtlinien - gebunden.
7Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolge auf Grund des überwiegenden Interesses der Beigeladenen. Sie habe ein Interesse an einer zeitnahen Zulassung zur Klärung ihrer beruflichen und rentenrechtlichen Situation. Mit der sofortigen Vollziehbarkeit der Zulassung werde sie unmittelbar kraft Gesetzes Mitglied im Rechtsanwaltsversorgungswerk. Träten diese Folgen erst mit Bestandskraft des Bescheides ein, entstünden der Beigeladenen erhebliche Nachteile, da an die Klägerin abgeführte Pflichtbeiträge nicht an das Versorgungswerk überführt würden. Da sich die Klägerin in ihrer Stellungnahme nicht einzelfallbezogen mit der konkreten Tätigkeit der Beigeladenen auseinandergesetzt habe, stehe ihr Interesse auch hinter denen der Beigeladenen zurück.
83.
9Mit am 01.06.2016 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Klage gegen den Zulassungsbescheid erhoben und zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung dieser Klage wiederherzustellen, hilfsweise die Aufhebung der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides anzuordnen. Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin aus, die Tätigkeit der Beigeladenen entspreche nicht den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO. Die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 Nr. 1 1.-4. BRAO müssten kumulativ vorliegen und die Tätigkeit prägen. Aus den von der Beigeladenen im Antragsverfahren vorgelegten Unterlagen ergebe sich dies nicht. Als Mitarbeiterin in einem Kompetenzcenter sei ihre Gesamttätigkeit nicht durch eine fachlich unabhängige und vorgabenfreie anwaltliche Tätigkeit geprägt. Ihre Tätigkeit beinhalte nicht die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts sowie der Erarbeitung und Bewertung von Lösungsmöglichkeiten und sei auch nicht auf Gestaltung von Rechtsverhältnissen ausgerichtet. Zwar prüfe sie Schadenersatz- und Regressansprüche gegen ihre Arbeitgeberin und führe bei Bedarf auch Vergleichsverhandlungen mit den am Schadenfall beteiligten Personen. Bei Prüfung und Feststellung des Umfangs von Leistungen aus einem Versicherungsvertrag habe sie aber auf Grund umfassender Kodifizierung durch allgemeine und besondere Versicherungsbedingungen allenfalls einen geringen Beurteilungsspielraum. Auch die Vergleichsverhandlungen könnten sich stets nur im Rahmen der bestehenden Versicherungsbedingungen bewegen. Soweit im Rahmen der Beweiswürdigung und Einschätzung eventueller Prozessrisiken Verhandlungen zur Beilegung von Auseinandersetzungen denkbar seien, handele es sich um einen lediglich wirtschaftlichen, nicht um einen rechtlichen Spielraum. Die Beigeladene erstelle und verhandele daher die Verträge nicht unter rechtlichen Gesichtspunkten. Die Eingruppierung der Beigeladenen in Tarifgruppe V des Tarifvertrages für das private Versicherungs-gewerbe sei ein weiteres Indiz dafür, dass die Beigeladene keine Syndikusrechts-anwaltstätigkeit ausübe, sondern sachbearbeitend für ihre Arbeitgeberin tätig sei. Mitarbeiter in der Tarifgruppe V übten durchweg sachbearbeitende Tätigkeiten ohne besondere Entscheidungsbefugnis aus. Diese Eingruppierung in Tarifgruppe V widerspreche der Tätigkeitsbeschreibung vom 26.02.2016.
10Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zulassungsbescheides sei rechtswidrig. § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO setze voraus, dass ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den Verwaltungsakt eingelegt und der Begünstigte einen entsprechenden Antrag gestellt habe. Diese Voraussetzungen hätten nicht vorgelegen. Außerdem fehle es an einer Begründung des besonderen Vollzugsinteresses. Sinn des Begründungserfordernisses sei es, dass sich die entscheidende Behörde des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst werde und eine einzelfallbezogene Begründung liefere. Die Vollziehungsanordnung enthalte keine Bezüge zum Einzelfall und ließe sich auf nahezu alle vergleichbaren Fälle übertragen. Auch überwiege das Vollzugsinteresse der Beigeladenen nicht das Aussetzungsinteresse der Klägerin. Dies ergebe sich bereits aus der offensichtlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Zulassungsbescheides.
11Nachdem die Klägerin den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr,
12den Bescheid der Beklagten vom 15.04.2016 (Aktenzeichen: #####) aufzuheben.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Die Beklagte tritt dem Klagevorbringen entgegen und verteidigt den von ihr erlassenen Zulassungsbescheid. Sie vertieft insbesondere noch einmal ihre Bewertung, dass die Beigeladene eine unabhängige und eigenverantwortliche anwaltliche Tätigkeit ausübe. Die anwaltlichen Tätigkeiten seien im Rahmen des Arbeitsverhältnisses und der von der Beigeladenen und dem Arbeitgeber unterzeichneten Tätigkeitsbeschreibung umfassend dargetan. Die Eingruppierung der Beigeladenen in eine bestimmte Tarifgruppe ändere nichts an der Qualifizierung als Syndikusrechtsanwältin. Die von der Beigeladenen im Rahmen ihrer Tätigkeit vorzunehmenden umfassenden Sachverhaltsermittlungen, rechtlichen Bewertung und Entscheidungen beinhalteten auch die Prüfung von Rechtsfragen i.S.d. § 46 Abs. 3 Nr. 1 BRAO. Die Beachtung gesetzlicher, vertraglicher oder Richtlinienvorgaben ändere nichts an der eigenständigen anwaltlichen Tätigkeit. Das Führen von Vergleichsverhandlungen, die Begleitung von Gerichtsprozessen und die Mitwirkung an der Erstellung und Änderung von Versicherungsbedingungen sei Gestaltung von Rechtsverhältnissen im Sinne des § 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei zur Vermei-dung von Nachteilen für die Beigeladene geboten.
16Entscheidungsgründe
17I.
18Die Klage ist zulässig. Gegen den Bescheid der Beklagten ist ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§ 68 VwGO, § 110 JustG NRW) Anfechtungsklage zulässig und statthaft (§ 42 VwGO, § 112 c Abs. 1 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen ist für die Klage zuständig (§ 112 a BRAO).
19II.
20Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat der Beigeladenen die Zulassung zur Syndikusrechtsanwältin zu Recht erteilt.
211.
22Der Zulassungsbescheid ist formell rechtmäßig.
23Über den Antrag der Beigeladenen vom 04.03.2016 auf Zulassung als Syndikus-rechtsanwältin hat die Beklagte als örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer nach Anhörung des Trägers der Rentenversicherung entsprechend § 46 a Abs. 2 Satz 1 BRAO entschieden.
242.
25Der Zulassungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig.
26Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwältin ist gemäß § 46a Abs. 1 BRAO auf Antrag zu erteilen, wenn
27a) die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 erfüllt sind,
28b) kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 vorliegt und
29c) die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 entspricht.
30Liegen die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 BRAO vor, ist die Zulassung zu erteilen. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung.
31Zu a)
32Die Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf des Rechtsanwaltes gemäß § 4 BRAO liegen vor. Die Beigeladene ist seit dem 17.03.2016 bei der Beklagten zugelassene Rechtsanwältin.
33Zu b)
34Gründe für die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 7 BRAO sind nicht ersichtlich.
35Zu c)
36Die Tätigkeit entspricht den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO. aa)
37Die Beigeladene ist Angestellte einer anderen als in § 46 Abs. 1 BRAO genannten Person oder Gesellschaft, nämlich der I-H-Versicherung.
38bb)
39Angestellte Syndikusrechtsanwälte sind anwaltlich tätig, wenn ihre fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübenden Tätigkeiten durch die in § 46 Abs. 3 Nr. 1. bis 4. BRAO aufgeführten Merkmale geprägt sind (§ 46 Abs. 3 BRAO). Eine fachlich unabhängige Tätigkeit übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorienticrte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten. Aus § 46 Abs. 2 BRAO i.V.m. den Absätzen 3 und 4 wird deutlich, dass nicht jeder Mitarbeiter eines Unternehmens, der juristisch geprägte Tätigkeiten ausübt, anwaltlich tätig ist. Die anwaltliche Tätigkeit ist entscheidend von der Unabhängigkeit der anwaltlichen Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten geprägt (vgl. § 3 BRAO). Diese Voraussetzungen erfüllt die Beigeladene.
40Die Beigeladene, die seit dem 1.10.2007 bei ihrem jetzigen Arbeitgeber tätig ist, war ausweislich des Anstellungsvcrtrages vom 4.10.2007 als Mitarbeiterin im Kompetenz-center Firmen-Haftpflicht eingesetzt. Vor ihrem Eintritt in den U-Konzern im Jahre 1999 absolvierte sie die Ausbildung zur Volljuristin, die sie mit erfolgreicher Ablegung der 2. Juristischen Staatsprüfung am 5.5.1999 als Rechtsassessorin beendete. Die Beigeladene war in ihrer Funktion bei ihrem Arbeitgeber aufgrund ihrer Ausbildung befähigt, juristische Tätigkeiten auszuüben, ohne die Voraussetzungen einer anwaltlichen Tätigkeit zu erfüllen. Dagegen sprach bereits die mangelnde Weisungsfreiheit bei Ausübung ihrer Tätigkeiten aufgrund der Regelungen ihres Anstellungsvertrages.
41Der Anstellungsvertrag vom 4.10.2007 wurde entsprechend § 12 Nr. 2 durch den Nachtrag vom 31.3.2016 formgerecht abgeändert. Entsprechend I. (2) des Nachtragsvertrages wird die Beigeladene nach erfolgreicher Zulassung als Syndikus-rechtsanwältin beschäftigt, da die von ihr bisher bereits ausgeübten Tätigkeiten voraussichtlich die Voraussetzungen für die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin erfüllten. Unter Aufhebung etwaiger entgegenstehender Regelungen, wird der Beigeladenen die fachlich unabhängige Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit zugesichert und darauf hingewiesen, dass sie keinen allgemeinen oder konkreten Weisungen bei der Analyse der Rechtslage und einzelfallorientierten Rechtsberatung unterliege. Ausdrücklich darauf hingewiesen wird im Nachtragsvertrag, dass sie im Rahmen der von ihr zu erbringenden Rechtsberatung und -vertretung den Pflichten des anwaltlichen Berufsrechts unterworfen sei. Die Tätigkeiten im Einzelnen, die die Beigeladene bei ihrem Arbeitgeber ausübt, werden in der von ihr und ihrem Arbeitgeber am 26.2.2016 unterzeichneten Tätigkeitsbeschreibung, auf die der Nachtragsvertrag vom 31.3.2016 in I. (4) Bezug nimmt, beschrieben. Danach handelt es sich um anwaltliche Tätigkeiten.
42Aufgrund des ursprünglichen Anstellungsvertrages vom 4.10.2007 war die fachliche Unabhängigkeit der juristischen Tätigkeit der Beigeladenen nicht gewährleistet. Sie wurde auch nicht als anwaltliche Mitarbeiterin eingesetzt. Mit dem Nachtragsvertrag vom 31.3.2016 wird die Beigeladene ausdrücklich als Syndiskusrechtsanwältin beschäftigt und ihr die fachliche Unabhängigkeit, die die anwaltliche Tätigkeit kennzeichnet zugesichert. Anhaltspunkte dafür, dass diese fachliche Unabhängigkeit tatsächlich nicht besteht, sind nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.
43Soweit die Klägerin vorträgt, es sei davon auszugehen, dass es bei dem Arbeitgeber der Beigeladenen Stabsstellen gebe, die zur Wahrung der einheitlichen Handhabung der Versicherungsbedingungen Regelwerke für die Bearbeitung von Schadenfällen verfassten, die zu beachten seien, steht für den erkennenden Senat aufgrund der nachvollziehbaren Einlassungen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung fest, dass es derartige, ihre eigenverantwortliche Entscheidungsfreiheit begrenzenden und bindenden Regelwerke nicht gibt. Komplexe Sachverhaltsaufklärung ist nicht durch die Anwendung von standardisierten Regelwerken zu ersetzen, sie erfordert eine individuelle Geistesleistung. Auch ergibt sich aus der Tätigkeitbeschreibung nicht, dass die Beigeladene bei ihrer Entscheidungsfindung an standardisierte Vorgaben gebunden wäre. Die Klägerin ist den Einlassungen der Beigeladenen nicht mit überzeugenden Ausführungen entgegengetreten. Daher bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im Nachtragsvertrag vom 15.3.2016 und der vereinbarten Tätigkeitbeschreibung.
44cc)
45Die Tätigkeiten der Beigeladenen werden auch durch die in § 46 Abs. 3 Nr. 1. bis 4. BRAO aufgeführten Merkmale geprägt.
46(1)
47Rechtsberatung (§ 3 BRAO) umfasst die Aufklärung und Analyse des Sachverhalts, die Prüfung von Rechtsfragen und das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten. Die anwaltliche Beratung erfordert zunächst die vollständige und sorgfältige Aufklärung des Sachverhalts, erforderlichenfalls durch Befragungen der Beteiligten. Die Prüfung von Rechtsfragen bezieht sich auf die sachverhaltsbezogene rechtliche Bewertung, die schließlich in der Erarbeitung verschiedener Lösungsalternativen mündet, die in rechtlicher, tatsächlicher und wirtschaftlicher Hinsicht bewertet werden, um die Entscheidung des Auftraggebers vorzubereiten und zu ermöglichen (vgl. Amtl. Begründung zu § 46 Abs. 3 BRAO-E BT-Drs. 18/5201).
48Nach den Angaben in der Tätigkeitsbeschreibung klärt die Beigeladene im Rahmen der Prüfung geltend gemachter Schadenersatzansprüche eigenverantwortlich den rechtlich relevanten Sachverhalt und prüft die sich hieraus ergebenden versicherungsrechtlichen und haftungsrechtlichen Fragestellungen anhand der Anwendung gesetzlicher, untergesetzlicher und vertragsrechtlicher Bestimmungen. Nach abschließender Prüfung der Sach- und Rechtslage werden von der Beigeladenen Lösungsmöglichkeiten erarbeitet und bewertet, über die sie im Rahmen der ihr erteilten Vollmacht eigenständig entscheidet.
49Die Unabhängigkeit der Tätigkeit der Beigeladenen wird nicht, wie die Klägerin meint, dadurch in Frage gestellt, dass sie aufgrund umfassender Kodifizierung durch allgemeine und besondere Versicherungsbedingungen nur geringe Beurteilungsspielräume hinsichtlich der Frage des Vorliegens von Tatbestandsvoraussetzungen habe. Es liegt in der Natur der Rechtsberatung und -vertretung, dass allgemein gültige oder individuelle vereinbarte Kodifizierungen gleich welcher Art zu beachten sind. Sie sind das Wesen der Rechtsanwendung. Die entscheidende anwaltliche Tätigkeit ist die Erfassung des rechtlich relevanten Sachverhalts und die Subsumtion desselben unter die rechtlichen Vorgaben, um ein diesen entsprechendes Ergebnis zu erzielen. Weder aus der Tätigkeitbeschreibung noch aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich, dass sie bei der Aufklärung des Sachverhalts oder der rechtlichen Bewertung und der Erarbeitung und Erzielung von Lösungen in ihrer Unabhängigkeit, etwa durch unternehmensinterne Handlungsanleitungen beschränkt wäre. Die Tätigkeit der Beigeladenen erfolgt vielmehr im Rahmen der rechtlichen Vorgaben und Vereinbarungen, zu denen auch die Versicherungsbedingungen zählen weisungsfrei.
50Die Aufklärung versicherungsrechtlicher Sachverhalte und ihre rechtliche Bewertung ist sehr komplex und hat nicht selten unter weitergehender Beweiswürdigung zu erfolgen. Es handelt sich dabei um tatsächlich und rechtlich komplexe und anspruchsvolle Tätigkeiten.
51(2)
52Prägend für die anwaltliche Tätigkeit ist entsprechend §46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen oder die Verwirklichung von Rechten.
53Aus der Tätigkeitsbeschreibung ergibt sich, dass die Beigeladene nach Prüfung der Sach- und Rechtslage entscheidet, ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz zu leisten oder Forderungen abzuwehren sind. In diesem Zusammenhang führt sie persönliche Verhandlungen mit den am Schadenfall beteiligten Personen bzw. deren anwaltlichen Vertretern. Kommt es zu keiner Einigung oder erheben Dritte Klagen entscheidet die Beigeladene eigenständig über die Aufnahme des Klageverfahrens und die Mandatierung externer Rechtsanwälte. Sie begleitet die Prozesse aktiv und entscheidet eigenständig über weitergehende Maßnahmen, wie Regresse u.ä..
54Die anwaltliche Tätigkeit wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass, wie die Klägerin meint, nicht die rechtliche Bewertung, sondern nur das wirtschaftliche Interesse im Mittelpunkt der Verhandlungen stünden, da sie sich nur im Rahmen der Versicherungsbedingungen bewegten. Es liegt in der Natur der Verhandlungen und Vereinbarungen bzw. Streitigkeiten über versicherungsrechtliche Haftungsfragen, dass es im Ergebnis um eine wirtschaftliche Fragestellung und Folge geht. Diese ist aber Ergebnis eines rechtlich zu bewertenden Sachverhalts. Der inhaltliche Schwerpunkt der juristischen Tätigkeit liegt in dieser rechtlichen Bewertung, die zu einem wirtschaftlichen Ergebnis führt. Dies stellt aber die Prägung der Tätigkeit der Beigeladenen durch das Merkmal des § 46 Abs. 3 Nr. 3. BRAO nicht in Frage.
55(3)
56Die anwaltliche Tätigkeit muss durch die in § 46 Abs. 3 BRAO bezeichneten Merkmale geprägt sein. Davon ist auszugehen, wenn das Arbeitsverhältnis durch die genannten Tätigkeiten und Merkmale „beherrscht" werden, also der ganz eindeutige Schwerpunkt der im Rahmen des Anstellungsverhältnisses ausgeübten Tätigkeiten im anwaltlichen Bereich liegen muss (vgl. Amtl. Begründung zu § 46 Abs. 3 BRAO-E BT-Drs. 18/5201).
57Die in der Tätigkeitsbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten erfüllen durchweg die in § 46 Abs. 3 BRAO genannten Merkmale, sodass davon auszugehen ist, dass die Beigeladene ganz überwiegend mit anwaltlichen Tätigkeiten beschäftigt ist, diese also das Arbeitsverhältnis „beherrschen". Aus der tarifrechtlichen Eingruppierung der Beigeladenen lassen sich keine Rückschlüsse auf die Prägung ihrer Arbeit durch anwaltliche Tätigkeiten ziehen. Die Beschreibung der Merkmale einer Tarifgruppe im Anhang zum Manteltarifvertrag regelt nicht die Tätigkeit eines Arbeitgebers, sondern umschreibt nur beispielhaft die Tätigkeitsmerkmale, die für die jeweilige Tarifgruppe prägend sind. Die zwischen der Beigeladenen und ihrem Arbeitgeber individuell vereinbarte Tätigkeitsbeschreibung ist verbindlicher Inhalt des Anstellungsverhältnisses geworden und ist damit entscheidend.
58III.
59Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154, 162 Abs. 3 VwGO und §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf §§ 194 Abs. 1 und 2 BRAO, 52 GKG. Da es sich bei der Zulassung zur Syndikusrechtsanwältin um die Zweitzulassung der Beigeladenen handelt, hat der Senat den Streitwert – ausgehend von § 194 Abs. 2 BRAO – entsprechend abgesenkt.
60Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124, 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben.
61Rechtsmittelbelehrung
62Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,
631. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
642. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
653. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
664. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
675. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
68Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
69Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.
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Referenzen
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