Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 85/16
Tenor
Die Klage wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin gem. § 80 Abs. 5 VwGO wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Geschäftswert wird festgesetzt auf 55.000,-- Euro.
Tatbestand
1Die xx-jährige Klägerin war seit 19xx zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Ihre Klage gegen einen Zulassungswiderruf wegen Vermögensverfall hat der Senat mit Urteil vom 21.08.2015 abgewiesen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der Bundesgerichtshof mit Entscheidung vom 09.11.2016 verworfen.
2Mit Bescheid vom 24.08.2016 hat die Beklagte die Rechtsanwaltszulassung der Klägerin aus den Gründen des § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO widerrufen und den Sofortvollzug des Widerrufs angeordnet. Wann der Bescheid zugestellt wurde, ist nicht erkennbar.
3Zuvor hatte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 22.06.2016 angehört und ihr mitgeteilt, dass die I-Versicherung mitgeteilt habe, dass die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung der Klägerin zum 08.07.2016 aufgehoben werde und um Übersendung eines neuen Versicherungsnachweises bis zum 08.07.2016 gebeten. Gleichzeitig wurde auf die Widerrufsmöglichkeit des § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO und auf die Regelanordnung des Sofortvollzuges nach § 14 Abs. 4 S. 2 BRAO hingewiesen.
4Im Widerrufsbescheid wird bzgl. des Sofortvollzuges ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte für ein Absehen von der Regel bestünden.
5Mit Schreiben vom 05.09.2016 wandte sich die Klägerin an den Bundesgerichtshof (dort eingegangen am 07.09.2016) und beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, eine Verbindung des neuen Verfahrens mit dem bereits anhängigen Berufungsverfahren (s.o.) und vorläufigen Rechtsschutz.
6Nach Anhörung der Klägerin hat der Bundesgerichtshof die Sache an den erkennenden Anwaltsgerichtshof abgegeben (Eingang hier: 26.09.2016).
7Die Klägerin meint, dass ihr Haftpflichtversicherungsschutz nicht beendet sein könne und beruft sich auf eine Bescheinigung der V-international vom 03.08.1995, mit der der Klägerin ein Haftpflichtversicherungsschutz seit dem 08.07.1986 bescheinigt würde. Es fehle der Nachweis, dass der I „Partnerin“ ihres Versicherungsvertrages mit V international geworden sei. Diese gehöre zum B-Konzern, I zum U-Konzern. Wegen der Einzelheiten wird auf die in den Akten befindlichen klägerischen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
8Die Klägerin beantragt,
9den angefochtenen Bescheid aufzuheben,
10ihr Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu bewilligen und
11die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederherzustellen.
12Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
13Entscheidungsgründe
14I.
15Die Klage ist jedenfalls bereits deshalb unzulässig, weil der Klägerin das Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des vorliegenden Klageverfahrens fehlt. Sie könnte – selbst im Falle ihres Obsiegens im vorliegenden Verfahren – das von ihr erstrebte Ziel, einen Widerruf ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu verhindern, nicht mehr erreichen. Nach Verwerfung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Senatsurteil vom 21.08.2015 ist bereits der dortige Zulassungswiderruf endgültig bestandskräftig geworden. Daran ändert sich auch nicht dadurch, dass die Klägerin erwägt, gegen die Entscheidungen in dem früheren Widerrufsverfahren mit einer Verfassungsbeschwerde vorzugehen. Damit ist die Klägerin aufgrund dessen schon keine Rechtsanwältin mehr. Auch durch ein Obsiegen im vorliegenden Verfahren könnte sie ihre Zulassung nicht mehr zurückgewinnen.
16Anlass, das Verfahren – wie von der Klägerin begehrt – bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ruhen zu lassen, bestand angesichts der vorgenannten Umstände nicht.
17II.
18Aus gleichem Grunde ist der von der Klägerin angebrachte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig.
19III.
20Mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg in den Hauptsachen konnte das Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin keinen Erfolg haben.
21IV.
22Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 162 Abs. 3 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO sowie §§ 194 Abs. 1, 2 BRAO, 52 GKG. Bei der Bemessung des Streitwerts waren das Klageverfahren (50.000 Euro) und der Antrag nach § 8 Abs. 5 VwGO zu berücksichtigen.
23Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, § 112 c Abs. 1 BRAO besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben.
24Rechtsmittelbelehrung
25Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,
261. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
272. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
283. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
294. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
305. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Ent-scheidung beruhen kann.
31Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
32Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.
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