Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 73/17
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Antrag, das anwaltsgerichtliche Verfahren gem. § 118 b BRAO auszusetzen, wird zurückgewiesen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
1
Tatbestand
21. Der am 04.06.1961 geborene Kläger ist als Einzelanwalt im Bezirk der Beklagten zugelassen. Seine Kanzleiräume befinden sich in E. Der Kläger ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Strafrecht.
32. Durch eine Mitteilung der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen vom 08.04.2016 erlangte die Beklagte Kenntnis von Steuerrückständen des Klägers, die die Oberfinanzdirektion mit 170.721,19 € (einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 24.810,00 €) bezifferte. Im vorgenannten Schreiben teilte das Finanzamt weiter mit, der Kläger sei in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen und nahm Bezug auf einen dem Schreiben beigefügten Schuldnerverzeichniseintrag vom 26.10.2015. Mit Schreiben vom 06.06.2016 gab die Beklagte dem Kläger auf, die Begleichung sämtlicher noch offenstehender Forderungen nachzuweisen, zu gegen ihn ergangenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Stellung zu nehmen und sich zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu äußern. Mit Schreiben seiner damaligen Bevollmächtigten, Rechtsanwältin Dr. P, vom 22.06.2016 (Bl. 26 d.BA) bat der Kläger zunächst um Fristverlängerung und bestätigte mit Schreiben vom 08.07.2016 die Eintragung im Schuldnerverzeichnis mit der vorgenannten Forderung des Finanzamts. Der Kläger habe, vertreten durch Frau Rechtsanwältin T, , Einspruch gegen die Eintragung eingelegt, über den bisher noch nicht entschieden sei. Verhandlungen zwischen dem Kläger und dem Finanzamt E3 hätten zu einer „Einigung der Parteien dahingehend geführt“, dass der Kläger auf dem gepfändeten Geschäftskonto über einen monatlichen Selbstbehalt in Höhe von 8.297,52 € verfügen könne. Im Einspruch heißt es hierzu, „auf dem gepfändeten Geschäftskonto“ sei ein „monatlicher Selbstbehalt zur Aufrechterhaltung des Kanzleibetriebs in Höhe von 8.297,52 € gewährt“ worden; die „Pfändungsmaßnahme (sei) in eine so genannte ‚kontrollierte Kontopfändung‘ übergeleitet“ worden. Über den genannten Betrag hinausgehende Beträge würden „zur Tilgung der Verbindlichkeiten“ in Form von rückständigen Steuern verwandt; es sei ein „entsprechendes Pfändungsschutzkonto“; eingerichtet worden. Der Kläger habe in der jüngeren Vergangenheit Steuerrückstände in Höhe von rund 140.000,00 € getilgt sowie sämtliche rückständigen Umsatzsteuern in Höhe von 30.000,00 € ausgeglichen. Er habe aus seiner selbständigen Tätigkeit im Jahr 2015 Bruttoeinnahmen in Höhe von rund 165.000,00 € erzielt, im laufenden Jahr rund 67.000,00 €. Es werde angeregt, den Ausgang des Einspruchsverfahrens abzuwarten. Die Voraussetzungen für die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gem. § 284 Abs. 9 Nr. 2 AO lägen nicht vor. Der Einspruchsführer sei der Aufforderung zur Abgabe einer Vermögensauskunft nachgekommen. Die Behörde habe nicht berücksichtigt, dass der Einspruchsführer die Rückführung weiterer Steuerverbindlichkeiten in Höhe von 87.000,00 € aus Darlehensmitteln angekündigt habe.
4Mit Schreiben vom 07.11.2016 bat die Beklagte den Kläger, zu dem „gesonderten Festgeldkonto“ Stellung zu nehmen sowie zu der Frage, ob sichergestellt sei, dass Fremdgelder nicht auf dem gewöhnlichen Konto eingehen könnten. Sei dies gewährleistet, bestünde Bereitschaft, von einer Widerlegung der gesetzlichen Vermutung auszugehen. Mit Schreiben vom 22.11.2016 überreichte der Kläger einen aktuellen Briefbogen und eine Vereinbarung zum Rechtsanwaltsanderkonto mit der Nummer ########2. Der Kläger treffe „in jedem Einzelfall alle Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass keine fremden Gelder auf dem gepfändeten ‚Vergütungskonto‘ eingehen“.
5Nachdem sich die Beklagte mit Schreiben vom 23.01.2017 nach dem aktuellen Sachstand erkundigt hatte, teilte die Vertreterin des Klägers mit Schreiben vom 03.02.2017 mit, der Einspruch gegen die Eintragungsanordnung sei zurückgewiesen worden; er habe am 15.12.2016 die beigefügte Klage beim Finanzgericht Münster erhoben (Klageantrag: Die Eintragungsanordnung wird ersatzlos aufgehoben und die Eintragung aus dem Schuldnerverzeichnis gelöscht.).
6Mit Schreiben vom 20.02.2017 forderte die Beklagte die Entscheidung über die Zurückweisung des Einspruches an, die der Kläger mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 17.02.2017 vorlegte. Die Einspruchsentscheidung datiert vom 07.11.2016. Aus ihr ergibt sich, dass die Steuerrückstände das Ergebnis einer im Jahr 2013 für die Jahre 2007 bis 2011 durchgeführten Betriebsprüfung sind. Einkommensteuerrückstände in den einzelnen Jahren zwischen rund 20.000 und rund 37.000,00 € sowie offene Umsatzsteuerforderungen in Höhe zwischen 5.000 und 10.000,00 € führten zu bestandskräftigen Änderungsbescheiden mit einer Gesamtsteuerbelastung in Höhe von 185.901,45 €, die sich einschließlich Säumniszuschlägen im Februar 2015 auf 249.628,76 € beliefen. Die Vermögensauskunft habe der Kläger am 27.03.2015 erteilt, mit Verfügung vom 26.10.2015 habe das Finanzamt gem. § 284 Abs. 9 AO die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gem. § 882 h Abs. 1 ZPO angeordnet (Rückstände am 28.10.2015: 242.158,00 €). Das Ziel des Antragstellers, mit seiner weiteren Anwaltstätigkeit im Rahmen eines Pfändungsschutzes für persönlich und wirtschaftlich notwendige Aufwendungen seine Gesamtrückstände wesentlich zu tilgen, sei nicht erreicht worden. Trotz freiwillig geleisteter Zahlungen hätten sich die Gesamtrückstände (ohne Säumniszuschläge) von 231.629,52 € (Dezember 2014) bis zum Tag der Bekanntgabe der angefochtenen Eintragungsanordnung auf 242.158,03 € erhöht. Der Kläger sei mithin nicht in der Lage, seinen steuerlichen Verpflichtungen in dem von ihm erstrebten Maße nachzukommen. Bei dem gewährten Pfändungsschutz habe es sich nicht um eine „Individualvereinbarung“ gehandelt. Angewendet worden sei der gesetzlich vorgeschriebene Pfändungsschutz nach den §§ 850 ff. ZPO, der gem. § 319 AO Anwendung in Vollstreckungsverfahren gem. §§ 249 ff. AO finde. Der vom Antragsteller beantragte erhöhte Pfändungsschutz für die notwendigen Tilgungsleistungen habe nicht gewährt werden können. Da auch ohne die Darlehensrückzahlungen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers erreicht gewesen sei und zu keiner Reduzierung der Steuerrückstände geführt habe, ginge die Begründung neuer Verbindlichkeiten zu Lasten des Erhebungs- und Vollstreckungsverfahrens. Die ansteigende Steuerschuld sei das Ergebnis der beruflichen Tätigkeit des Klägers, die Eintragung liege im öffentlichen Interesse und diene dem Schutz des Geschäftsverkehrs vor unzuverlässigen Schuldnern. Dass mit der Eintragung berufsrechtliche Konsequenzen verbunden seien, werde vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt.
7Mit Email vom 02.03.2017 überreichte die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen den aktuellen Erhebungsauszug des Finanzamts, der einen offenen Schuldbetrag in Höhe von 244.817,78 € und offene Säumniszuschläge in Höhe von 61.296,00 €, insgesamt 306.113,78 € ausweist. Telefonisch teilte der Mitarbeiter T2 der OFD am 02.03.2017 mit, dass es sich bei dem Gesamtschuldbetrag um „offene, fällige und vollstreckbare Schulden handele“. Derzeit seien 6.693,00 € von der Pfändung ausgenommen. Die weiter entstandenen Schulden resultierten daraus, dass der Kläger Umsatzsteuervoranmeldungen abgebe, hierauf aber keine Zahlungen leiste.
8Mit Schreiben vom 15.03.2017 wurde der Kläger nochmals von der Beklagten angehört. Er ließ durch seine Bevollmächtigte mit Schreiben vom 03.04.2017 mitteilen, es handele sich bei den Erläuterungen des Finanzamts um „Zahlenspiele“, für die keine „schlüssige Begründung“ geliefert würden. Einzig greifbar sei der im Schuldnerverzeichnis aufgeführte Betrag in Höhe von 170.721,19 €.
9Mit Schreiben vom 05.04.2017 wandte sich die Beklagte unmittelbar an den Kläger, nachdem seine Bevollmächtigte im vorgenannten Schreiben mitgeteilt habe, das Mandat sei „im Hinblick auf das Kostenthema“ im Einvernehmen mit dem Kläger beendet worden. Der Kläger teilte mit Schreiben vom 21.04.2017 mit, er schließe sich den Ausführungen seiner (früheren) Bevollmächtigten an und bitte darum, den Ausgang des Verfahrens vor dem Finanzgericht Münster abzuwarten. Die aktuellen Steuerverbindlichkeiten basierten auf „hohen Vorauszahlungsbescheiden“. Mit den Steuererklärungen für 2015 und 2016 würden sich diese deutlich ermäßigen. Außerdem würden die Säumniszuschläge in Höhe von ca. 60.000,00 € voraussichtlich gegenstandslos, wenn die Hauptforderung ausgeglichen werde. Er mache Honoraransprüche gegen Mandanten erst nach Abschluss des jeweiligen Mandats geltend, es komme deshalb „zu hohen Wellenbewegungen“, er habe Honorare über 38.000,00 € (nach Abschluss der Angelegenheiten) abgerechnet.
10Das Finanzamt E3 übermittelte der Beklagten mit Schreiben vom 28.04.2017 eine aktuelle Rückstandsaufstellung, die mit einem Schuldbetrag in Höhe von 313.453,03 € endet. Diese Aufstellung wurde dem Kläger mit Schreiben vom 17.07.2017 und der Aufforderung innerhalb von 10 Tagen zu ihr Stellung zu nehmen, übermittelt. Der Kläger teilte mit Schreiben vom 28.07.2017 mit, dass die Aufstellung den Einkommensteuerbescheid für 2015 und die entsprechende Anpassung der Vorauszahlungen nicht berücksichtige. Außerdem sei nach wie vor der Umstand nicht berücksichtigt, dass er umfangreich Mandate angenommen, Vorschüsse aber nicht abgerechnet habe. Nochmals bat er darum, eine Entscheidung bis zur Klärung vor dem Finanzgericht Münster zurückzustellen.
113. Mit Bescheid vom 28.08.2017 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Sie verwies auf einen Anstieg der Steuerschulden seit Eintragung in das Schuldnerverzeichnis. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Kläger Mandate nur nach Abschluss derselben abrechne. Der Hinweis auf „zu erwartende Einnahmen“ ändere an der bestehenden Vermögenslage nichts. Es sei unklar, wie sich die Steuerschulden trotz der vom Kläger behaupteten Zahlungen in Höhe von 89.489,40 € in einem Zeitraum von zwei Jahren nahezu verdoppelt hätten. Der Kläger habe nicht dargelegt, wie er seine Verbindlichkeiten bedienen wolle. Das „gewährte Zuwarten“ habe nicht zu einer Konsolidierung der Vermögenssituation beigetragen. Die abstrakte Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden sei „derart angewachsen“, dass ein weiteres Zuwarten nicht mehr möglich sei. Auch nach umfangreicher Korrespondenz sei nicht von geordneten Verhältnissen auszugehen, die gesetzliche Vermutung, die sich aus der Eintragungsanordnung ergebe, sei von dem Kläger nicht widerlegt worden, auch nicht durch den Einspruch bzw. das Klageverfahren vor dem Finanzgericht Münster.
124. Gegen den Widerrufsbescheid richtet sich die am 29.09.2017 erhobene Klage, mit der der Kläger im Wesentlichen sein Vorbringen aus der vorgerichtlichen Korrespondenz wiederholt. Die Rückzahlungsmaßnahmen seien effizient und führten zu einer Tilgung der Steuerverbindlichkeiten. Die Beklagte sei von einem Steuerrückstand per 30.03.2016 in Höhe von 170.721,1 € ausgegangen. Tatsächlich habe aber dieser Rückstand sich nur auf die Pfändungsmaßnahme des Finanzamtes bezogen und stelle nicht die Gesamtverbindlichkeit dar. Der Rückstand sei im März 2016 schon weit höher als 170.721,19 € gewesen. Die Rückstandsaufstellungen des Finanzamts seien „nicht transparent und widersprüchlich“, „aus Sicht der Behörde“ hätten sich die Schulden per 31.03.2016 auf 293.035,94 € gestellt. Die Beklagte sei mithin zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich die Steuerverbindlichkeiten drastisch erhöht hätten.
13Ob die aktuelle Berechnung des Finanzamts zutreffe, sei nicht nachvollziehbar, die Veranlagungs- und die Erhebungsstelle des Finanzamts würden Zahlungen des Klägers unterschiedlich anrechnen. Die Finanzverwaltung nehme billigend in Kauf, dass die vom Kläger geleisteten Zahlungen zunächst auf die Altschulden verrechnet würden und sich dadurch neue Steuerverbindlichkeiten – mit hohen Säumniszuschlägen und Zinsen – anhäuften. Die zwischen dem Kläger und dem Finanzamt „getroffene Vereinbarung einer kontrollierten Kontopfändung“ sehe keine Tilgung von laufenden Steuern vor. Das Anhäufen weiterer Verbindlichkeiten sei daher systemimmanent und könne der Kläger nicht zum Vorwurf gemacht werden. Aufgrund der aktuellen Einkommenssituation würden die hohen Vorauszahlungsbescheide für 2016 und 2017 deutlich herabgesetzt werden. Das Finanzamt belasse es bei der Vereinbarung, fördere mithin die Fortführung der Kanzlei, verlange aber die vollständige Rückzahlung und entziehe dem Kläger damit die wirtschaftliche Existenz; ein Insolvenzantrag werde, wie ansonsten üblich, vom Finanzamt nicht gestellt. Es sei nach wie vor davon ausgehen, dass der Kläger die vollständige Rückzahlung erbringen könne. Dies ergebe sich aus den hohen Rückzahlungen im Zeitraum von 30 Monaten. Auch habe das Finanzamt eine Sondertilgung durch Darlehen in Höhe von 87.000,00 €, die auf der Voraussetzung „hinreichender Bonität“ beruht hätten, durch die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hintertrieben, die Festsetzung von Säumniszuschlägen sei bei Ausgleich der Steuerverbindlichkeiten „nicht mehr gerechtfertigt“. In dem Verfahren vor dem Finanzgericht Münster habe das Finanzamt auf die Klageschrift vom 15.12.2016 noch nicht erwidert. Der Ausgang des Verfahrens sei abzuwarten.
14Die Beklagte hält dem entgegen, dass die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls nicht entkräftet sei. Der Kläger bestreite erhebliche Steuerschulden nicht, versuche nur durch Hinweis auf eine angebliche Fehleinschätzung der Beklagten der Widerrufsverfügung zu begegnen. Zu Unrecht habe er angenommen, dass die Beklagte zunächst „den Vermögensverfall als widerlegt angesehen“ habe. Die Beklagte habe lediglich beschlossen, die Vermögensverhältnisse zunächst weiter zu beobachten.
15Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.12.2018 beantragte der Kläger, die Widerrufsverfügung aufzuheben und regte Konsequenzen im Hinblick auf die Vorgreiflichkeit des finanzgerichtlichen Verfahrens an. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Die Parteien erklärten sich damit einverstanden, dass der Kläger sich zunächst zu Tatsachen und rechtlichen Überlegungen äußere, die ggf. der Beklagten Veranlassung geben könnten, einer Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens zuzustimmen. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, sich bis zum 25.01.2019 zu einer etwaigen Einigung zu äußern.
16Mit Schriftsatz vom 02.01.2019 ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten dessen Schreiben an die Beklagte vom selben Tage zur Akte reichen. Der Kläger wies nochmals darauf hin, dass nach seiner Auffassung die Voraussetzungen für eine Aussetzung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens vorlägen. Die Frage, wie seine Vermögensverhältnisse zu beurteilen seien, werde maßgeblich durch das vor dem Finanzgericht Münster anhängige Verfahren beeinflusst. Es sei bis heute nicht gelungen, gerichtlich feststellen zu lassen, ob die Eintragungsordnung rechtmäßig gewesen sei oder nicht. Das Finanzamt habe auf die dem Finanzgericht vorliegende Klage bislang nicht erwidert. Es stelle sich deshalb die Frage, ob die Beklagte sich auf die Auskunft der Finanzbehörden habe verlassen dürfen. Die von der Beklagten vorgelegten Aufstellungen seien nach wie vor nicht nachzuvollziehen.
17Die Beklagte erklärte mit Schriftsatz vom 09.01.2019, dass einer Aussetzung des Verfahrens nicht zugestimmt werde. Ob die Steuerforderungen materiell-rechtlich zuträfen bzw. welchen Hintergrund diese und die Forderung des Versorgungswerks hätten, sei irrelevant. Es sei nicht absehbar, wann mit einer Entscheidung im finanzgerichtlichen Verfahren gerechnet werden könne. Sie überreichte mit Schriftsatz vom 15.01.2019 eine Mitteilung des Amtsgerichts Dortmund zu einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Land Nordrhein-Westfalen vom 22.01.2018.
18Mit Schriftsatz vom 29.01.2019 brachte der Kläger sein Bedauern über die Haltung der Beklagten zum Ausdruck. Die Tatsachengrundlage der Widerrufsentscheidung ‑ angenommene Verschlechterung der Vermögenssituation - sei unzutreffend. Es sei nicht gleichgültig, ob die Forderungen des Finanzamts materiell-rechtlich richtig festgestellt worden seien.
19Mit Schreiben vom 18.02.2019 wandte sich der Senatsvorsitzende an die Finanzverwaltung NRW und bat um Mitteilung, ob zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung Steuerrückstände des Klägers bestanden hätten, die zur Zwangsvollstreckung anstanden oder sich bereits im Stadium der Zwangsvollstreckung befanden. Die Anfrage des Senatsvorsitzenden wurde mit Schreiben des Finanzamtes E3 von 18.04.2019 beantwortet. Das Schreiben, das dem Kläger zur Kenntnis gebracht wurde, enthält eine Auflistung der Vollstreckungsmaßnahmen.
20Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.06.2019 hat der Kläger beantragt,
21die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 28.08.2017, Geschäftszeichen: #-#-#-####83, 60;   zugestellt am 30.08.2017, mit der dem Kläger die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen wurde, aufzuheben.
22Hilfsweise hat er beantragt,
23das Verfahren gem. § 118 b BRAO auszusetzen.
24Die Beklagte hat beantragt,
25>die Klage abzuweisen.
26Der Kläger erhielt Gelegenheit, zu dem Schreiben des Finanzamts E3 vom 18.04.2019 Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 15.07.2019 verwies er darauf, dass Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzbehörde ausschließlich nach einem automatisierten Verfahren abliefen. Die Beklagte habe noch mit Schreiben vom 07.11.2016 dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt, die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis überprüfen zu lassen. Hiervon sei sie im weiteren Verlauf abgerückt. Die Mitteilungen der Finanzbehörden seien nicht einmal als Indiz tauglich. Es sei zunächst zu überprüfen bzw. festzustellen, ob tatsächlich die Voraussetzungen für die gesetzliche Vermutung bestünden, weitergehend sei zu prüfen, ob durch einen möglicherweise durch Fiktion festgestellten Vermögensverfall die Interessen der Rechtssuchenden gefährdet seien. Insoweit habe der Verfahrensablauf gezeigt, dass vorliegend ausnahmsweise die Einrichtung eines Anderkontos ausreichend sein könne. Äußerst hilfsweise werde beantragt, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten, weil die Beklagte, die einen Terminsverlegungsantrag gestellt habe, zum Verhandlungstermin am 14.06.2019 nicht erschienen sei. Die Beklagte möge darlegen, wie der Widerspruch der Entscheidung vom 07.11.2016 und vom 28.08.2017 zu erklären sei, nachdem die Annahme eines drastischen Anstiegs der Steuerverbindlichkeiten widerlegt sei.
27Entscheidungsgründe
s="absatzRechts">28Die zulässige Klage ist nicht begründet.
291. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Sie wurde fristgerecht erhoben.
302. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist formell und materiell rechtmäßig.
31Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtssuchenden würden hierdurch nicht gefährdet. Die Widerrufsvoraussetzungen lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt vor.
32a) Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Anwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (ständige Rechtsprechung; vgl. nur BGH BRAK-Mitt. 1991, 102; BRAK-Mitt. 1995, 126; NJW-RR 2011, 483).
33Der Eintritt des Vermögensverfalls wird gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gesetzlich vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung (BGH NJW 2011, 3234), auf anschließend eingetretene Entwicklungen kann nur in einem Widerzulassungsverfahren reagiert werden (BGHZ 190, 187 Rn 9). Bei nachträglichem Wegfall des Widerrufsgrunds hat der Anwalt einen Anspruch auf sofortige Widerzulassung und kann jederzeit einen entsprechenden Antrag stellen (BGH, Beschluss vom 20.11.2017 – AnwZ (Brfg) 42/17, juris Rn 5). Der maßgebliche Zeitpunkt ist vorliegend der 28.08.2017. Zu diesem Zeitpunkt war von der gesetzlichen Vermutung auszugehen.
34Diese würde nur dann nicht eingreifen, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt die offenen Forderungen schon beglichen gewesen wären, auch wenn die Eintragung noch fortbestand. Dies behauptet der Kläger nicht. Vielmehr ist unstreitig, dass von Steuerschulden in erheblicher Höhe auszugehen ist. Die Rückstandsaufstellung des Finanzamtes über 313.453,03 € bezeichnet der Kläger (nur) als nicht nachvollziehbar, ohne sie aber im Einzelnen anzugreifen. Es ist danach unstreitig, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheids mit erheblichen Steuerschulden belastet war, die er nicht zurückführen konnte.
35Die gesetzliche Vermutung wird nicht durch den Hinweis des Klägers ausgeräumt, seine Tilgungsleistungen führten „systemimmanent“ nicht zu einer Reduzierung der Steuerverbindlichkeiten, weil die Zahlungen „auf die ältesten Steuerverbindlichkeiten“ angerechnet würden. Diese Anrechnung entspricht der Rechtslage: Mangels abweichender Tilgungsbestimmung des Klägers werden gem. § 225 AO die ältesten Steuerschulden durch die Zahlungen getilgt; das Finanzamt kann keine eigene Tilgungsbestimmung vornehmen (vgl. hierzu Hess. Finanzgericht, Urteil vom 24.01.1992, 4 K 4341/86).
36Ohne Relevanz für die gesetzliche Vermutung ist der Vortrag des Klägers, es müsse zu einem Erlass der Säumniszuschläge kommen. Ein Erlass kommt aus persönlichen Billigkeitsgründen in Betracht, wenn die Steuerschuld zur Überschuldung (und Zahlungsunfähigkeit) geführt hat und der Erlass diese beseitigen könnte. Dieser Grundsatz ist eine „Ausformung der übergeordneten Voraussetzung, dass sich der Erlass auf die wirtschaftliche Situation des Steuerpflichtigen konkret auswirken kann“ (BFH, Beschluss vom 07.09.2017, X B 52/17). Weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang können dahinstehen, der Kläger hat selbst nicht vorgetragen, dass er einen Erlass beantragt hat, schon gar nicht, dass insoweit seine Steuerschulden zum maßgeblichen Zeitpunkt reduziert gewesen seien.
37Soweit der Kläger geltend macht, er habe Zweifel an der Richtigkeit der Forderungsberechnung des Finanzamts, ist darauf zu verweisen, dass die Richtigkeit der vom Finanzamt veranlassten Maßnahmen zugrunde zu legen ist. Wie im Einzelnen aus den Einlassungen des Klägers im Verwaltungsverfahren (vgl. etwa die mit Schreiben vom 03.02.2017 – Bl. 54 f. der Beiakte vorgelegte Klage an das Finanzgericht Münster vom 15.12.2016) hervorgeht, hatte das Finanzamt E3 durch Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse in die Kontoverbindungen des Klägers wegen rückständiger Steuerverbindlichkeiten aus Einkommen- und Umsatzsteuer nebst Zinsen und Verspätungszuschlägen vollstreckt. Auf der Grundlage des § 284 IX AO hat das Finanzamt die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis veranlasst. Gegen die Eintragungsanordnung richtet sich die finanzgerichtliche Klage (Klageschrift Bl. 56 ff. der Beiakte), mit der der Kläger das Ziel verfolgt, die Eintragungsanordnung aufzuheben und die Eintragung aus dem Schuldnerverzeichnis zu löschen. Wie er selbst vorgetragen hat, ist über die finanzgerichtliche Klage bis heute nicht entschieden worden. Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass Titel und Zwangsvollstreckungsverfahren im Verfahren über den Widerruf zur Zulassung der Rechtsanwaltschaft Tatbestandswirkung zukommen, so dass im Verwaltungsverfahren und im anwaltsgerichtlichen Verfahren deren Richtigkeit nicht geprüft wird (BGH, Beschluss vom 20.10.2014 – AnwZ (Brfg) 32/13; Beschluss vom 19.05.2015 – AnwZ (Brfg) 8/15, juris Rn 5; BGH, Beschluss vom 22.03.2016 – AnwZ (Brfg) 18/14, juris Rn 7; Beschluss vom 05.09.2016 – AnwZ (Brfg) 39/15; Beschluss vom 10.04.2019 – AnwZ (Brfg) 68/18). Folge der Tatbestandswirkung ist es, dass weder die Beklagte noch das Gericht Vollstreckungsmaßnahmen und deren Grundlage auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen haben. Im Widerrufsverfahren ist von der inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Richtigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen auszugehen; Fehler sind in den jeweils vorgesehenen Verfahren geltend zu machen, nicht im Widerrufsverfahren (BGH, Beschluss vom 05.09.2016 – AnwZ (Brfg) 39/15, juris Rn 6).
38Es fehlt an einer umfassenden und konkreten Darlegung, ob und wie der Kläger die gegen ihn gerichteten Forderungen hätte tilgen können (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 06.02.2012 – AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn 20). Der Hinweis des Klägers darauf, er habe Anstrengungen zur Tilgung unternommen, die zunächst aus Sicht des Finanzamts und der Beklagten ausreichend gewesen wären, das Vertrauen in eine Rückführung seiner Steuerverbindlichkeiten zu rechtfertigen, ist nicht maßgeblich. Das Finanzamt hat im Hinblick auf die erfolglosen Bemühungen der Schuldenreduzierung die Vollstreckungsmaßnahmen fortgesetzt. Der Kläger hat sich mithin (einzig) darauf berufen, dass die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nicht hätte erfolgen dürfen, konkrete Angaben zur Reduzierung der Steuerschuld bzw. seines Bemühens, den Rückstand in absehbarer Zeit aus seinem Vermögen bzw. Einkommen auszugleichen, sind nicht ersichtlich.
39ass="absatzLinks">b) Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden verbunden (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH NJW-RR 2011, 483; Senat, Urteil vom 13.09.2013, 1 AGH 24/13). Vereinzelte, vom Rechtsanwalt veranlasste Sicherungsmaßnahmen beseitigen die Gefährdung nicht, umfassende Sicherungsmaßnahmen und eine positive Gesamtwürdigung der Person des Rechtsanwalts können in seltenen Ausnahmefällen eine andere Wertung rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Vereinbarungen des im Vermögensverfall befindlichen Anwalts mit einer Anwaltssozietät, die den pfändbaren Teil des Einkommens des Rechtsanwalts zur Schuldentilgung bezwecken, die Gefährdung ausschließen (BGH NJW 2005, 511, weitere Nachweise bei Feuerich/Vossebürger, BRAO, 9. Auflage, § 14 BRAO Rn 61). Grundsätzlich muss sichergestellt sein, dass der Anwalt keine Mandantengelder persönlich in bar vereinnahmt oder auf ein eigenes Konto überweisen lässt bzw. überweisen lassen kann (BGH AnwBl 2008, 66), die Einhaltung von Schutzmechanismen zugunsten der Rechtssuchenden muss zuverlässig sichergestellt sein (BGH Anwaltsblatt 2006, 280).
40Um einen vergleichbaren Fall handelt es sich vorliegend nicht. Welche Schutzvorkehrungen der Kläger genau getroffen hat, um eine Gefährdung der Vermögensinteressen Dritter auszuschließen, ist unklar. Die Unterlagen, die er mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 22.11.2016 vorgelegt hat, betreffen die Anlage eines Fremdgeldkontos als Anderkonto. Dieses Anderkonto nennt der Kläger ausweislich der Anlage zum vorgenannten Schreiben auch auf seinem Kanzleikonto. Insgesamt ist kein Vortrag dazu ersichtlich, dass der Kläger gehindert gewesen wäre, Forderungen selbst (etwa in bar) einziehen. Mechanismen dagegen, dass er jederzeit Rechnungen auf ein anderes Konto anfordern oder einen anderen Briefkopf verwenden kann, sind nicht ersichtlich. Der Kläger ist nicht in einen die Interessen der Rechtssuchenden schützenden Organisationsablauf eingebunden. Dass es tatsächlich nicht zu Vermögensverlusten von Klienten gekommen ist, Beanstandungen jedenfalls bisher nicht ersichtlich sind, schließt die abstrakte Gefährdung in Zukunft nicht aus. Es ist auf die parallele Situation bei der Einbindung in eine Sozietät zu verweisen: Bei einer Beschäftigung als freier Mitarbeiter in einer Einzelkanzlei mit gleichzeitiger Nennung auf dem Briefpapier hat der Bundesgerichtshof die Gefährdung bejaht (BGH AnwBl 2006, 281). Die erklärte Absicht des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts, keine Fremdgelder entgegenzunehmen, beseitigt die Gefährdung nicht, ebenso wenig der Abschluss eines Treuhandvertrages mit einer Bürogemeinschaft (BGH NJW-RR 2006, 859). Es ist in den genannten Fällen ebenso wenig wie in dem vorliegenden ausgeschlossen, dass der Rechtsanwalt mit Fremdgeldern in Berührung kommt.
413. Der Antrag, das Verfahren gem. § 118 b BRAO auszusetzen, muss ohne Erfolg bleiben. Gem. § 118 b BRAO kann das anwaltsgerichtliche Verfahren ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im anwaltsgerichtlichen Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Wenn im Widerrufsverfahren von der Rechtmäßigkeit von Titel und Vollstreckungsmaßnahmen anderer Verfahren bis zu deren Aufhebung auszugehen ist und die inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit dieser Maßnahmen nicht überprüft wird, behauptete Fehler also in den jeweils vorgesehenen Verfahren geltend zu machen sind, sind andere Verfahren nicht als vorgreiflich im Sinne des § 118 b BRAO anzusehen. Im Hinblick auf die Dauer der Auseinandersetzung des Klägers mit den Finanzbehörden und der nicht absehbaren Beendigung einerseits, dem Schutz der Rechtssuchenden, dem die Widerrufsvorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung dienen, andererseits, kommt eine Aussetzung nicht in Betracht.
42Die Ablehnung der Aussetzung hat nicht in der Form eines gesonderten Beschlusses zu ergehen, sie kann zusammen mit der abschließenden Sachentscheidung erfolgen (vgl. für die parallele Situation in verwaltungsgerichtlichen Verfahren Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. Ergänzungslieferung, § 94 Rn 38 unter Hinweis auf BVerfG Buchholz 310, § 94 VwGO Nr. 4).
434. Anlass, nochmals in die mündliche Verhandlung einzutreten, weil die Beklagte am Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.06.2019 nicht teilgenommen hat, besteht nicht. Die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung stand der Beklagten frei; sie hat aus freien Stücken an der Verhandlung nicht teilgenommen. Ein Anspruch des Klägers an der Teilnahme bestand ersichtlich nicht.
44Rechtsmittelbelehrung
45Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen.
46Die Berufung ist nur zuzulassen,
471. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
482. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
493. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
504. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
515. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
52Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt hat, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3-7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz oder teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
53Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.
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Referenzen
- BRAO § 14 Rücknahme und Widerruf der Zulassung 5x
- ZPO § 850f Änderung des unpfändbaren Betrages 1x
- BRAO § 118b Aussetzung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens 5x
- ZPO § 882h Zuständigkeit; Ausgestaltung des Schuldnerverzeichnisses 1x
- 4 K 4341/86 1x (nicht zugeordnet)
- § 225 AO 1x (nicht zugeordnet)
- § 284 Abs. 9 Nr. 2 AO 1x (nicht zugeordnet)
- § 319 AO 1x (nicht zugeordnet)
- § 284 Abs. 9 AO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 94 1x
- § 284 IX AO 1x (nicht zugeordnet)
- 1 AGH 24/13 1x (nicht zugeordnet)
- X B 52/17 1x (nicht zugeordnet)