Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 73/17

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Antrag, das anwaltsgerichtliche Verfahren gem. § 118 b BRAO auszusetzen, wird zurückgewiesen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger               bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.


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                            die Klage abzuweisen.

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ass="absatzLinks">b) Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden verbunden (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH NJW-RR 2011, 483; Senat, Urteil vom 13.09.2013, 1 AGH 24/13). Vereinzelte, vom Rechtsanwalt veranlasste Sicherungsmaßnahmen beseitigen die Gefährdung nicht, umfassende Sicherungsmaßnahmen und eine positive Gesamtwürdigung der Person des Rechtsanwalts können in seltenen Ausnahmefällen eine andere Wertung rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Vereinbarungen des im Vermögensverfall befindlichen Anwalts mit einer Anwaltssozietät, die den pfändbaren Teil des Einkommens des Rechtsanwalts zur Schuldentilgung bezwecken, die Gefährdung ausschließen (BGH NJW 2005, 511, weitere Nachweise bei Feuerich/Vossebürger, BRAO, 9. Auflage, § 14 BRAO Rn 61). Grundsätzlich muss sichergestellt sein, dass der Anwalt keine Mandantengelder persönlich in bar vereinnahmt oder auf ein eigenes Konto überweisen lässt bzw. überweisen lassen kann (BGH AnwBl 2008, 66), die Einhaltung von Schutzmechanismen zugunsten der Rechtssuchenden muss zuverlässig sichergestellt sein (BGH Anwaltsblatt 2006, 280).

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