Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 16/20
Tenor
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
- 3.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
1
Tatbestand
2- 1. 3
Der Kläger ist seit dem 18.09.1992 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er betreibt seine Kanzlei in A.
- 2. 4
Nachdem die Beklagte erfahren hatte, dass der Kläger im Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts Hagen eingetragen ist, bat sie ihn mit Schreiben vom 08.02.2019 um Stellungnahme zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und Auflistung seiner Verbindlichkeiten. Im Schuldnerverzeichnis war er zu diesem Zeitpunkt mit über 20 Positionen verzeichnet, mit Forderungen zwischen 37,00 € und ca. 80.000,00 €. Mit Schreiben vom 18.04.2019 nahm er zu seinen Verbindlichkeiten Stellung, diese seien durch Zahlung erledigt oder Gegenstand von Ratenzahlungsvereinbarungen; Belege hierzu legte er nicht vor, was die Beklagte mit Email vom 23.04.2019 rügte. Die Beklagte prüfte die vom Kläger (nachgereichten) Belege und fasste ihr Ergebnis im Schreiben vom 11.09.2019 zusammen, dem eine aktualisierte Forderungsaufstellung beigefügt war. Zu 8 Einträgen im Schuldnerverzeichnis und weiteren 15 Positionen habe der Kläger sich entweder nicht geäußert oder die Nachweise für Ratenzahlungsvereinbarungen bzw. Tilgungen nicht erbracht. Zwischenzeitlich sei er im Schuldnerverzeichnis mit insgesamt 16 Einträgen verzeichnet und habe die Vermögensauskunft abgegeben. Er wurde zu einer ergänzenden Stellungnahme unter Beifügung von Nachweisen aufgefordert. Mit Schreiben vom 22.11.2019 äußerte sich der Kläger, wiederum unter Hinweis auf eine Reihe von Ratenzahlungsvereinbarungen bzw. anhängigen Verhandlungen, insbesondere bezüglich der Verbindlichkeiten gegenüber der B AG; deren Forderung solle aus dem Kaufpreis seiner Immobilie in C erledigt werden.
- 3. 5
Mit Bescheid vom 25.05.2020 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Sie verwies im Hinblick auf die Eintragung des Klägers im Schuldnerverzeichnis auf die gesetzliche Vermutung und darauf, dass der Kläger zu einzelnen Einträgen keine Ausführungen, zu anderen keine Erledigungsnachweise bzw. Belege für getroffene Ratenzahlungsvereinbarungen vorgelegt habe. Gemäß dem Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis vom 17.04.2020 sei der Kläger mit 5 neuen, insgesamt 14 Einträgen vermerkt. Die Vermutung des Vermögens-verfalls sei somit nicht ausgeräumt. Der Widerrufsbescheid wurde dem Kläger am 04.06.2020 zugestellt.
- 4. 6
Mit vom 03.07.2020 datierender, beim Anwaltsgerichtshof am selben Tage eingegangener Klage beantragte der Kläger, den Widerrufsbescheid aufzuheben. Er bat mit Schriftsatz vom 05.08.2020, ihm für die Begründung der Klage stillschweigend eine Frist bis zum 07.09.2020 einzuräumen. Mit Schriftsatz vom 10.09.2020 legte er die Klageerwiderung vor und verwies darauf, die den jeweiligen Eintragungen zugrundeliegenden Forderungen seien löschungsfähig (gewesen), da sie entweder durch Zahlung erledigt oder aber mit den jeweiligen Gläubigern Zahlungsvereinbarungen getroffen worden seien, in Einzelfällen hätten mündliche Ratenzahlungszusagen der jeweiligen Gläubiger vorgelegen.
Im Einzelnen nahm er zu den Positionen, insbesondere den behaupteten Ratenzahlungsvereinbarungen, Stellung, teilweise kündigte er die Übermittlung schriftlicher Bestätigungen an. Er verwies darauf, dass eine größere Forderung (D) durch Eintragung einer Grundschuld auf seine Immobilie in C gedeckt sei. Er nahm in diesem Zusammenhang Bezug auf ein Wertgutachten, das den Wert der Immobilie mit 201.000,00 € angibt. Das Gutachten datiert vom 03.07.2020 und ermittelt den Verkehrswert der drei eine Einheit bildenden Grundstücke mit insgesamt 201.000,00 €. Nach dem Vortrag des Klägers stehe ein „freihändiger Verkauf“ der Immobilie bevor, der „in den nächsten 6-8 Wochen abgewickelt“ werde, der Kaufpreis werde 250.000,00 € betragen, es verbleibe ein „ausreichender Überschuss“, der geeignet sei, auch „mit den weiteren Gläubigern“ eine abschließende Erledigung herbeizuführen, mit einer „endgültigen Entschuldung“ sei noch „in diesem Jahr“ zu rechnen.
8Die Beklagte hält dem die Ausführungen in ihrem Prüfvermerk vom 28.09.2020 entgegen, die im wesentlichen Umfang auf fehlende Nachweise (insbesondere hinsichtlich der behaupteten Ratenzahlungsvereinbarungen) Bezug nehmen.
9Die für den 02.10.2020, 11.12.2020 und 19.02.2021 vorgesehenen Termine zur mündlichen Verhandlung wurden auf Antrag des Klägers aus Krankheitsgründen aufgehoben. Der für den 23.04.2021 vorgesehene Termin wurde ebenfalls aufgehoben, nachdem sich die Parteien mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt hatten.
10Der Kläger beantragt,
11den Zulassungswiderrufsbescheid der Beklagten vom 25.05.2020, zugestellt am 04.06.2020, aufzugeben.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Den Parteien wurde Gelegenheit eingeräumt, abschließend bis zum 31.05.2021 schriftsätzlich vorzutragen.
15Mit Schriftsatz vom 28.05.2021 bat der Kläger darum, den Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf Ende August zu verlegen, nachdem die Beklagte ab dem 01.08.2021 über den „gestellten Wiederzulassungsantrag entscheiden wird“. Die Kammer hatte dem Kläger außergerichtlich mitgeteilt, dass „zum jetzigen Zeitpunkt (nach wie vor) vom Vorliegen eines Vermögensverfalls auszugehen“ sei. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei deshalb ein möglicher Zulassungsantrag „zum jetzigen Zeitpunkt“ abzulehnen. Er erhalte Gelegenheit, bis zum 01.08.2021 nachzuweisen, dass sämtliche von ihm behaupteten Zahlungen geleistet worden seien. Die zuständige Abteilung des Vorstands werde in der nächst erreichbaren Sitzung über einen (Wieder-) Zulassungsantrag abschließend beraten und entscheiden.
16Entscheidungsgründe
17Die zulässige Klage ist nicht begründet.
181. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Sie wurde fristgerecht erhoben.
192. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist formell und materiell rechtmäßig. Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des Zulassungswiderrufs gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vorliegen. Der Kläger befand sich zum Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs in Vermögensverfall, es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Interessen der Rechtssuchenden (ausnahmsweise) hierdurch nicht gefährdet würden.
20Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtssuchenden würden hierdurch nicht gefährdet. Die Widerrufsvoraussetzungen lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt vor.
213. Im Einzelnen:
22a) Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Anwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (ständige Rechtsprechung; vgl. nur BGH BRAK-Mitt. 1991, 102; BRAK-Mitt. 1995, 126; NJW-RR 2011, 483).
23Der Eintritt des Vermögensverfalls wird gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gesetzlich vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung (BGH NJW 2011, 3234), auf anschließend eingetretene Entwicklungen kann nur in einem Wiederzulassungsverfahren reagiert werden (BGHZ 190, 187 Rn 9). Bei nachträglichem Wegfall des Widerrufsgrunds hat der Anwalt einen Anspruch auf sofortige Wiederzulassung und kann jederzeit einen entsprechenden Antrag stellen (BGH, Beschluss vom 20.11.2017 – AnwZ (Brfg) 42/17, juris Rn 5).
24Der maßgebliche Zeitpunkt ist vorliegend der 25.05.2020. Zu diesem Zeitpunkt war von der gesetzlichen Vermutung auszugehen. Die gesetzliche Vermutung würde nur dann nicht eingreifen, wenn die zugrundeliegenden Forderungen zum Zeitpunkt der Widerrufszulassung schon beglichen waren, auch wenn die Eintragung noch fortbestanden hatte. Der Nachweis des Erlöschens obliegt dem Rechtsanwalt (BGH BRAK-Mitt. 2003, 84). Der Kläger hat sich zum Ausgleich der Forderungen geäußert, jedoch zu den im einzelnen benannten Positionen keine tauglichen Nachweise vorgelegt bzw. deren Nachweis nur angekündigt. Den Ausgleich der Forderung, deren Beitreibung die D im Zwangsversteigerungsverfahren anstrebt, hat er nur angekündigt. Die vom Kläger behaupteten Ratenzahlungsvereinbarungen hat er im Wesentlichen nicht nachgewiesen. Die mit der Zentralen Zahlstelle der Justiz bzw. Justizkasse der Bundesrepublik Deutschland getroffene Vereinbarung ist ausweislich des vom Kläger vorgelegten Schriftwechsels erst 5 Monate nach dem Widerrufsbescheid zustande gekommen. Die Ratenzahlungsvereinbarung bezüglich der Forderung „E“ ist ebenfalls nicht nachgewiesen. Die Darlehensgläubiger hatten mit undatiertem Schreiben den vom Kläger beauftragten Anwälten bestätigt, er sei mit einer „Austragung“ seiner Forderung einverstanden, behalte sich jedoch vor, die Zwangsvollstreckung weiter zu betreiben, falls der Kläger mit den vereinbarten Raten in Rückstand gerät. Der Nachweis der Vereinbarung vor Erlass des Widerrufsbescheids ist damit nicht geführt. Die Ratenzahlungsvereinbarung „Forderung F GmbH“ ist nicht belegt, der Kläger ist seiner Ankündigung, eine schriftliche Bestätigung nachzureichen, nicht nachgekommen. Dasselbe gilt für die „Forderung G“, die Ratenzahlungsvereinbarung mit den H, sowie diejenige mit der I und der B.
25Aus dem Schriftwechsel mit der Beklagten kann geschlossen werden, dass die Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Klägers voranschreitet. Bis heute ist diese jedoch noch nicht eingetreten. Zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheids lagen die Widerrufsvoraussetzungen vor.
26Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Kläger sich auch nicht nachvollziehbar zur Höhe der gegen ihn insgesamt bestehenden Forderungen geäußert hat, auch nicht zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Die von ihm angesprochene Entschuldung bzw. die Erwartung alle gegen ihn gerichteten Forderungen begleichen zu können, beruht auf der erwarteten freihändigen Veräußerung der in seinem Eigentum stehenden Immobilie. Diese ist Gegenstand eines laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens.
27b) Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden verbunden (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH NJW-RR 2011, 483; Senat, Urteil vom 13.09.2013, 1 AGH 24/13). Die Annahme der Gefährdung von Rechtssuchenden ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (ständige Rechtsprechung; BGH, Beschluss vom 25.06.2007, AnwZ (B) 101/05).
28c) Anlass, den Termin zur Verkündung einer Entscheidung zu verschieben, bestand nicht. Der Kläger ist nicht gehindert, die Verhandlungen mit der Beklagten fortzuführen, mit dem Ziel, die endgültige Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse nachzuweisen und dadurch die Wiederzulassung zu erreichen.
29Rechtsmittelbelehrung
30Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen.
31Die Berufung ist nur zuzulassen,
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wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
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wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
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wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des. gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
39Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.
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Referenzen
- BRAO § 14 Rücknahme und Widerruf der Zulassung 5x
- 1 AGH 24/13 1x (nicht zugeordnet)