Beschluss vom Anwaltsgerichtshof NRW - 5 RBs 148/22
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
1
Zusatz:
2Hinsichtlich der Zulassungsgründe der Fortbildung des Rechts und der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs schließt sich der Senat nach eigener Prüfung den zutreffenden Ausführungen in der der Betroffenen bzw. ihrem Verteidiger bekannt gemachten Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 11.05.2022 an. Ergänzend ist anzumerken, dass auch die (geringfügige) Erhöhung der Regelgeld-buße keines vorherigen rechtlichen Hinweises bedurfte, da der Betroffenen bereits aus dem Bußgeldbescheid bewusst war, dass eine Erhöhung wegen Voreintragun-gen in Betracht kommt.
3Auch der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung liegt nicht vor. Nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG lässt das Rechtsbeschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zu, wenn es geboten ist, (u.a.) die Nachprüfung des Urteils zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Das ist dann der Fall, wenn ansonsten schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung (aufgrund einer Fehlentscheidung) entstehen, oder fortbestehen würden. Dabei muss es sich um entscheidungserhebliche Rechtsfragen handeln (vgl. Seitz/Bauer in Göhler, OWiG, 18. Aufl., § 80 Rdn. 4). Eine Fehlentscheidung, die sich nur im Einzelfall auswirkt, gefährdet die Einheitlichkeit der Rechtsprechung noch nicht (Seitz/Bauer a.a.O. Rdn. 5).
4Soweit das Amtsgericht auf S. 5 der Urteilsgründe bzgl. des Rechts auf ein faires Verfahren nach zutreffendem Verweis auf die Entscheidung des BVerfG vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18 - ausführt, dass dieses nicht verletzt sei, wenn die von der Verteidigung verlangten Informationen „tatsächlich nicht erteilt werden können“ und dann bezogen auf den vorliegenden Fall ausführt, dass dieser so liege, weil alle Daten, die der Bußgeldstelle als Anwender zur Verfügung gestanden hätten auch der Verteidigung zur Verfügung gestanden haben, kann dahinstehen, ob sich aus der Zusammenschau mit der Begründung der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs der Betroffenen ergibt, dass es um eine die Wiederholungsgefahr begründende Fehlentscheidung oder eine solche im Einzelfall handelt. Die Urteilsbegründung ergibt nicht ganz eindeutig, ob das Amtsgericht davon ausgegangen ist, dass die „verlangten Informationen“ (wobei es sich in der Gesamtschau mit der Rügebe-gründung nur um die Rohmessdaten gehandelt haben kann) der Bußgeldbehörde nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht vorhanden (weil nicht gespeichert) waren, oder ob es davon ausgegangen ist, dass Rohmessdaten gespeichert aber von der Bußgeldbehörde aus technischen Gründen nicht ausgelesen werden können.
5Nach der o.g. Rechtsprechung des BVerfG, welche auch das Amtsgericht zu Grunde legt, kann in der Versagung der Überlassung (entstandener und vorhandener) Rohmessdaten eine Verletzung des Grundsatzes auf ein faires Verfahren liegen, auch wenn diese nicht Bestandteil der Bußgeldakte sind. Hingegen ist hierdurch der Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs regelmäßig nicht verletzt (vgl. BayObLG, Beschl. v. 04.01.2021 – 202 ObOWi 1532/20 = BeckRS 2021, 1).
6Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Amtsgericht gemeint hat, dass die Rohmessdaten vorhanden sind und diese gleichwohl der Betroffenen oder der Verteidigung auf Antrag nicht zugänglich gemacht werden müssten, würde dies nicht die Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gebieten. Dies könnte zwar eine Verletzung des Anspruchs der Betroffenen auf ein faires Verfahren darstellen und würde – in dieser Allgemeinheit aufgefasst – auch eine Wiederho-lungsgefahr begründen. Die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren muss aber als Verfahrensrüge den Begründungsanforderungen von § 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 StPO entsprechend gerügt werden. Zweifelhaft ist schon, ob hier überhaupt die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gerügt wird. Selbst wenn man das annehmen wollte, weil der Begriff im Text zur Begründung der Verletzung rechtlichen Gehörs auftaucht, genügte die Rüge nicht den o.g. Begründungsanforderungen. Danach muss die Rüge so ausgeführt werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein anhand der Rügebegründung überprüfen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensverstoß vorliegt, wenn die dazu behaupteten Tatsachen zutreffen. Im Rahmen der „vor die Klammer gezogenen“ Darstellung der Verfahrensgeschichte teilt die Rechtsbeschwerdebegründung mit, dass die Verteidigung seitens der Bußgeldbehörde bzgl. der beantragten Überlassung von Rohmessdaten auf den „Hersteller bzw. die PTB“ verwiesen worden sei. In der E-Mail der Bußgeldbehörde vom 06.05.2021 heißt es, dass ihr die internen Daten nicht zugänglich seien. Es handele sich um Anwender der Messgeräte, nicht um Sachverständige für Messtechnik. Ähnlich heißt es in einem Schreiben vom 30.08.2021, dass die Rohmessdaten der Behörde „nicht zur Verfügung“ stünden. Dies kann nur so verstanden werden, dass die Rohmessdaten vorhanden sind, von der Behörde selbst aber nicht ausgelesen werden können. Der Verweis an Hersteller und PTB kann nur so verstanden werden, dass über diesen eine Auslesung, ein Hinweis wie eine Auslesung technisch durchzuführen ist o.ä. erlangt werden möge.
7Eine generelle Weigerung, die Daten auslesen zu lassen, wenn die Betroffene hierzu einen Weg gefunden hat, ist nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund hätte es der weiteren Darlegung im Rahmen der Rügebegründung bedurft, welche Anstren-gungen die Betroffene nach den Mitteilungen der Bußgeldbehörde aus Mai bzw. August 2021 bis zur Hauptverhandlung am 07.02.2022 (ggf.) mit welchem Ergebnis unternommen hat. Nur so ist für den Senat überprüfbar, ob tatsächlich eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren durch die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden und Gerichte vorliegt.
8Ist aber die Verfahrensrüge der Verletzung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens nicht in zulässiger Weise erhoben, ist auch die Zulassung der Rechtsbeschwerde im Hinblick hierauf nicht geboten, denn es liegt dann keine entscheidungsrelevante Rechtsfrage vor. Der Senat müsste nach Zulassung der Rechtsbeschwerde dieselbe verwerfen und wäre an einer Entscheidung über die Begründetheit der Rüge gehindert.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 2 BvR 1616/18 1x (nicht zugeordnet)
- 202 ObOWi 1532/20 1x (nicht zugeordnet)