Beschluss vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 42/23
Tenor
- 1.
Das Verfahren wird eingestellt.
- 2.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beklagten trägt der Kläger.
- 3.
Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf bis zu 500 €.
- 4.
Der Beschluss ist mit seinen Inhalten insgesamt unanfechtbar.
1
G r ü n d e :
2Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 01.01.2024 die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß §§ 112c BRAO, 92 Abs. 3 VwGO durch Beschluss einzustellen.
3Gemäß §§ 112c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert beträgt gemäß §§ 194 Abs. 2 BRAO i.V.m. § 52 GKG bis 500,00 €.
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Referenzen
- BRAO § 112c Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung 2x
- VwGO § 155 1x
- BRAO § 194 Streitwert 1x
- § 52 GKG 1x (nicht zugeordnet)