Beschluss vom Anwaltsgerichtshof NRW - 2 AGH 7/22

Tenor

Der Beschluss des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs vom 21.04.2023 wird in Bezug auf die Angabe des erstinstanzlichen Aktenzeichens wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:

Das Aktenzeichen erster Instanz lautet:

4 AnwG 15/22.


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