Beschluss vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 39/17
Tenor
1. Die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse der Urkundsbeamtin des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 02.11.2022 wird im Umfang der Nichtabhilfe zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, werden gegeneinander aufgehoben.
1
G r ü n d e:
2I.
3Im Kostenfestsetzungsverfahren machte der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Kostenfestsetzungsantrag vom 19.01.2021 – bei Gericht eingegangen am 20.01.2021 – Parteiauslagen des Klägers zu 1) sowie des Klägers zu 2) (Reisekosten und Abwesenheitsgeld für die Wahrnehmung der Termine vor dem Anwaltsgerichtshof am 06.10.2017 und 14.09.2018) jeweils in Höhe von 162,00 € geltend. Nach Beanstandung der geltend gemachten Höhe der Aufwandsentschädigung seitens des Gerichts korrigierte der Kläger zu 1) seinen Antrag und machte mit Schreiben vom 14.12.2021 – eingegangen am 16.12.2021 –Parteiauslagen nur noch in Höhe von 139,50 € geltend. Der Kläger zu 2) korrigierte seinen Antrag mit Schreiben vom 13.12.2021 – eingegangen am 13.12.2021 – und machte ebenfalls nur noch einen Betrag in Höhe von 139,50 € geltend.
4Mit Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 02.11.2022 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die zu erstattenden Parteiauslagen für das erstinstanzliche und zweitinstanzliche Verfahren zugunsten des Klägers zu 1) und zugunsten des Klägers zu 2) jeweils in Höhe von 139,50 € sowie eine Verzinsung ab dem 20.01.2021 fest. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 17.11.2022 zugestellt.
5Am 22.11.2022 legte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 02.11.2022 Erinnerung ein. Zur Begründung führte die Beklagte unter anderem aus, dass betreffend die Parteikosten der Kläger, für welche als Zinsbeginn der 20.01.2021 festgesetzt wurde, als Zinsbeginn für den Kläger zu 1) der Antrag vom 14.12.2021 – bei Gericht eingegangen am 16.12.2021 – und für den Kläger zu 2) der Antrag vom 13.12.2021 – bei Gericht eingegangen am 13.12.2021 – entscheidend sei.
6Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle half der Erinnerung der Beklagten lediglich betreffend den Zinsbeginn bezüglich der jeweiligen Parteiauslagen der Kläger mit streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 03.11.2023 nicht ab; im Übrigen wurde der Erinnerung der Beklagten stattgegeben. Zur Begründung führte sie aus, dass die mit korrigiertem Kostenfestsetzungsantrag vom 14.12.2021 – eingegangen am 16.12.2021 – geltend gemachten, geminderten Parteiauslagen des Klägers zu 1) in Höhe von 139,50 € den zunächst geltend gemachten Betrag in Höhe von 162,00 € nicht übersteige. Dasselbe gelte für die mit korrigiertem Kostenfestsetzungsantrag vom 13.12.2021 – eingegangen am 13.12.2021 – geltend gemachten, geminderten Parteiauslagen des Klägers zu 2). Daher bliebe jeweils maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Verzinsung gemäß § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO der Eingang des Kostenfestsetzungsantrags für beide Kläger vom 19.01.2021 am 20.01.2021.
7In dem Kostenfestsetzungsverfahren betreffend das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (II. Instanz) machte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Kostenfeststellungsantrag vom 28.04.2022 eine Dokumentenpauschale für Kopien/ Fax Nr. 7000 Nr. 1 a und 1b VV RVG in Höhe von insgesamt 592,45 € (Gesamtsumme der Dokumentenpauschalen für I. und II. Instanz) sowie Parteiauslagen der Beklagten (Übernachtungskosten für die Wahrnehmung des Termins vor dem BGH) in Höhe von 65,00 € geltend.
8Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02.11.2022 stellte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die nur teilweise Erstattungsfähigkeit der vom Beklagten geltend gemachten Kosten fest. Als nicht erstattungsfähige Kosten wurden die Übernachtungskosten zur Wahrnehmung des Termins beim BGH in Höhe von 65,00 € sowie die Dokumentenpauschalen nach Nr. 7000 Nr. 1a und 1b VV RVG betreffend die zweite Instanz festgestellt. Zur Begründung der fehlenden Erstattungsfähigkeit der Dokumentenpauschalen wurde ausgeführt, dass eine zusätzliche Übersendung einer Auflistung, aus der sich ergibt, welche Schriftsätze wie oft vervielfältigt wurden, trotz Darlegungsobliegenheit nicht erfolgt sei.
9Mit Schriftsatz vom 22.11.2022 legte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02.11.2022 ein. Zur Begründung legte die Beklagte eine Auflistung der vervielfältigten Schriftsätze, aus denen sich die geltend gemachten Kosten nach Nr. 7000 Nr. 1 a) und b) ergeben sollten, vor. Zudem sei die Hotelübernachtung notwendig und wirtschaftlich angemessen gewesen. Dies ergebe sich aus der zum Zeitpunkt der Verhandlung noch angespannten Corona-Lage, die zu einer möglichst kontaktarmen Anreise und einer Testung am Vorabend mit anschließender Isolation veranlasst hätte. Die Übernachtungskosten in Höhe von 65,00 € seien folglich erstattungsfähig.
10Der Erinnerung wurde durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle teilweise abgeholfen. Die Abhilfe bezog sich auf die Geltendmachung der Dokumentenpauschale Nr. 7000 Nr. 1 b) VV RVG im Umfang von 1262 Kopien. Nicht berücksichtigungsfähig seien die über 1058 Seiten hinausgehenden angefertigten Kopien zum Dokument d5/d27-19 (Begründungsschrift des Antrags auf Zulassung der Berufung vom 20.02.2019 im Umfang von 46 Seiten, der 33 Abschriften beigefügt waren) im Umfang von 460 Seiten. Zur Begründung führte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle aus, dass eine solche Vielzahl von Abschriften nicht erforderlich gewesen sei, da nicht sämtliche Verfahrensbeteiligte der I. Instanz auch im Berufungszulassungsverfahren beteiligt gewesen wären. Dies sei dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten auch bekannt gewesen. Folglich seien lediglich 23 Abschriften erstattungsfähig.
11Weiterhin nicht berücksichtigungsfähig seien die angefertigten Kopien für das Dokument d2/d77-19, da diesbezüglich nicht erkennbar sei, um welches Dokument es sich handelt. Auch die Geltendmachung der Dokumentenpauschale Nr. 7000 Nr. 1 a) VV RVG für die Anfertigung von 118 Schwarz-Weiß-Kopien aus der Gerichtsakte sei nicht berücksichtigungsfähig. Dazu führte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle aus, sämtliche Schriftstücke aus der Akte hätten dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten bereits zum Zeitpunkt der Akteneinsicht vorliegen müssen, sodass weitere 118 Ablichtungen aus der Gerichtsakte zur Erstellung des Berufungsbegründungsschriftsatzes nicht erforderlich gewesen seien.
12Schließlich seien auch die Übernachtungskosten in Höhe von 65,00 € nicht erstattungsfähig. Diesbezüglich wurde auf die bereits im Kostenfestsetzungsbeschluss dargelegten Gründe verwiesen.
13Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten macht geltend, die angesetzten Fotokopien hinsichtlich des Dokumentes d5/d27-19 - wie in der Erinnerung beantragt - ergänzend anzusetzen. Auch die übrigen in der Erinnerung geltend gemachten Erstattungen werden wie beantragt weiterverfolgt.
14Lediglich hinsichtlich der ebenfalls abgesetzten 60 Fotokopien des Schriftsatzes D2/D77-19 wird die Erinnerung nicht weiterverfolgt.
15II.
16- 1.17
Zulässigkeit
a) Der Senat entscheidet über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss in der Besetzung, in der die zu Grunde liegende Kostenlastentscheidung getroffen wurde (vgl. VGH München, Beschluss vom 3.12.2003 - 1 N 01.1845, NVwZ-RR 2004, 309), mithin durch fünf Mitglieder (§ 104 S. 1 Hs. 1 BRAO). Die Entscheidung fällt im vorliegenden Fall nicht in die Entscheidungszuständigkeit des Berichterstatters „über Kosten” gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 112c Abs. 1 S. 1 BRAO. Zwar handelt es sich auch bei der hier in Rede stehenden Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle um eine Entscheidung über „Kosten” im Sinne von § 87a Abs. 1 Nr. 5 VwGO; denn die Vorschrift ist weit auszulegen. Doch begründet § 87a Abs. 1, 3 VwGO nur dann eine Zuständigkeit des Berichterstatters, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht. Diese Voraussetzung ist jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn eine mündliche Verhandlung vor dem Spruchkörper (Senat) stattgefunden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.12.2004 - 9 KSt 6/04, NVwZ 2005, 466).
19b) Die Erinnerung ist statthaft. Die Statthaftigkeit der Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle folgt aus § 112c Abs. 1 S. 1 BRAO i. V. m. § 165 S. 2 i. V. m. § 151 S. 1 VwGO. Hilft die Urkundsbeamtin einer Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ab und ändert ihren Kostenfestsetzungsbeschluss, ist auch gegen diese Abhilfeentscheidung der Urkundsbeamtin die Erinnerung statthaft (vgl. VG München, Beschluss vom 24.08.2023 –M 18 M 22.31018, BeckRS 2023, 25360 Rn. 14).
20c) Die Beklagte ist als im Beschluss ausgewiesene Kostenschuldnerin erinnerungsbefugt und beschwert.
21d) Die Erinnerung der Beklagten gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse der Urkundsbeamtin des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 02.11.2022, die den Bevollmächtigten der Beklagten am 17.11.2022 zugestellt worden ist, ist gemäß §§ 165 S. 2, 151 S. 2 VwGO i. V. m. § 112c Abs. 1 S. 1 BRAO frist- und formgerecht eingelegt worden.
22- 2.23
Begründetheit
a) Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungbeschluss bezüglich des Verfahrens in erster Instanz ist im tenorierten Umfang unbegründet.
25Die von den Klägern geltend gemachte Verzinsung der jeweiligen Parteiauslagen ist von der Urkundsbeamtin im streitbefangenen Kostenfestsetzungsbeschluss betreffend den Zinsbeginn zutreffend festgesetzt worden.
26Zinsbeginn der jeweiligen Parteiauslagen war vorliegend der 20.01.2021.
27Gemäß § 104 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 ZPO ist auf Antrag auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen sind. Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn der Verzinsung ist der Eingang des Festsetzungsantrags beim zuständigen Gericht, sofern die Voraussetzungen für die Kostenfestsetzung vorliegen (vgl. MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 104 Rn. 68). Der Zinsanspruch umfasst dabei bereits den Tag des Antragseingangs unabhängig davon, ob der Antrag früh oder spät eingegangen ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 19. 3. 2001 - 11 W 905/01, NJW-RR 2002, 141).
28Im Kostenfestsetzungsverfahren machte der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Kostenfestsetzungsantrag vom 19.01.2021 – bei Gericht eingegangen am 20.01.2021 – Parteiauslagen des Klägers zu 1) sowie des Klägers zu 2) (Reisekosten und Abwesenheitsgeld für die Wahrnehmung der Termine vor dem Anwaltsgerichtshof am 06.10.2017 und 14.09.2018) jeweils in Höhe von 162,00 € geltend. Anhaltspunkte dafür, dass der Kostenfestsetzungsantrag der Kläger vom 19.01.2021 – eingegangen am 20.01.2021 – die formellen Anforderungen an einen wirksamen Kostenfestsetzungsantrag nicht erfüllt, sind jedoch nicht ersichtlich.
29An diesem Ergebnis ändert auch nichts der korrigierte Antrag des Klägers zu 1) vom 14.12.2021 – eingegangen am 16.12.2021 – sowie der korrigierte Antrag des Klägers zu 2) vom 13.12.2021 – eingegangen am 13.12.2021. Denn hiermit wurde von den Klägern jeweils lediglich ein zum ursprünglich geltend gemachten geminderter Betrag geltend gemacht, der schlussendlich auch festgesetzt wurde (139,50 €). Da der jeweilige Betrag die zunächst geltend gemachten Parteiauslagen nicht übersteigt, bleibt maßgebender Zeitpunkt für den Beginn der Verzinsung gemäß § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO jeweils der Eingang des Kostenfestsetzungsantrags vom 19.01.2021 am 20.01.2021.
30Die Erinnerung der Beklagten betreffend die erste Instanz war daher im tenorierten Umfang zurückzuweisen.
31b) Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss bezüglich des Verfahrens in zweiter Instanz ist teilweise begründet.
32(1) Bezüglich der Erstattung der über 1058 Seiten hinausgehenden angefertigten Kopien zum Dokument d5/d27-19 ist die Erinnerung unbegründet.
33Gemäß Nr. 7000 1b) VV RVG wird eine Dokumentenpauschale für die Herstellung oder Überlassung von Dokumenten zur Zustellung oder Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Behörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren, gewährt.
34Aus § 81 Abs. 2 VwGO i.V.m. §112 I S. 1 BRAO ergibt sich, dass allen Schriftsätzen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden sollen.
35Es sind also nur so viele Abschriften zu erstellen, wie für die Mitteilung an Gegner, Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte erforderlich ist. Von der Begründungsschrift des Antrags auf Zulassung der Berufung vom 20.02.2019 wurden 33 Abschriften erstellt, obwohl für die Mitteilung an Beteiligte, Kläger und Prozessbevollmächtigte nur 21 Abschriften (Beigeladene zu 1), 2), 3), 5), 7), 9), 8), 10), 11), 13) und zu 15), Kläger zu 1) und zu 2), 8 Prozessbevollmächtigte) notwendig gewesen wären.
36Der Bevollmächtigte der Beklagten durfte auch nicht davon ausgehen, dass es im Berufungsverfahren eine höhere Anzahl an Beteiligten gab. Dem Prozessbevollmächtigten wurden Abschriften sämtlicher von den Beteiligten erhobenen Anträge auf Zulassung der Berufung zugestellt. Aus diesen ergab sich auch jeweils, ob die Anträge von den Beteiligten selbst oder durch ihre Prozessbevollmächtigten erhoben wurden.
37Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beklagten davon ausging, dass er nicht vollständig über alle erhobenen Anträge informiert war, da diesem auch zuvor nicht alle Schriftsätze zugestellt wurden, hätte er die Information über die Vollständigkeit bei dem Gericht oder bei der Beklagten einholen können und müssen. Dies wäre ihm zumutbar gewesen. Im konkreten Fall bestanden aufgrunddessen, dass ihm bereits 11 Anträge zugestellt wurden, keine Anhaltspunkte, dass diese unvollständig waren.
38Die Dokumentenpauschale ist somit nur im Rahmen der 23 Abschriften, auf die sich die Abhilfe bezieht, erstattungsfähig.
39(2) Die Anfertigung von 118 Schwarz-Weiß-Kopien aus der Gerichtsakte ist lediglich im Umfang von 46 Kopien nach Nr. 7000 Nr. 1 a) VV RVG erstattungsfähig.
40Nach Nr. 7000 1 a) VV RVG wird eine Dokumentenpauschale für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war.
41Dabei ist dem Prozessbevollmächtigten ein gewisser Ermessensspielraum einzuräumen. Überflüssig sind nur Kopien solcher Aktenbestandteile, die für das Verfahren von vorneherein irrelevant sind (vgl. Müller-Rabe in: Gerold/ Schmidt, 26. Auflage 2023, RVG 7000 VV, Rn. 58).
42Als von vornherein irrelevant sind jedenfalls die sieben Kopien der Vorderseiten der jeweiligen Aktenhefter anzusehen. Es erschließt sich nicht, weshalb diese für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung relevant gewesen sein sollten und welchen Informationswert diese aufweisen sollen.
43Die Anfertigung von Kopien aus einer Gerichtsakte ist aber auch dann nicht erforderlich, wenn dem Prozessbevollmächtigten Abschriften der jeweiligen Dokumente bereits zugestellt waren. Bezüglich eines Teils der 118 Kopien trifft dies zu. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten fertigte von folgenden Dokumenten Kopien an, obwohl diese ihm bereits zugestellt waren:
44- Beschluss des Anwaltsgerichtshof vom 14.09.2017, Kopien im Umfang von vier Seiten
45- Schriftsatz vom 28.09.2017, Rechtsanwälte Lux & Bruckhaus, Kopien im Umfang von drei Seiten
46- -Ladungsverfügung vom 26.03.2018 zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 29.06.2018, Kopien im Umfang von zwei Seiten
47- Protokoll-Ausfertigung vom 23.11.2018, eine Kopie
48- Urteil des Anwaltsgerichtshofs vom 14.12.2018, Kopien im Umfang von 53 Seiten
49- Verfügung des Vorsitzenden vom 28.12.2018, eine Kopie
50- Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 07.02.2019, eine Kopie
51Insgesamt war folglich die Anfertigung von 65 Kopien aufgrund vorheriger Zustellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache nicht erforderlich.
52Somit sind lediglich 46 der 118 geltend gemachten Schwarz-Weiß-Kopien erstattungsfähig
53(3) Bezüglich der Übernachtungskosten ist die Erinnerung unbegründet. Die Übernachtungskosten waren nicht angemessen.
54Gemäß Nr. 7006 VV RVG sind sonstige Auslagen im Rahmen einer Geschäftsreise in voller Höhe erstattungsfähig, soweit sie angemessen sind. Übernachtungskosten eines Rechtsanwalts sind sonstige Kosten i.S.v. Nr. 7006 VV RVG (vgl. Müller-Rabe in: Gerold/ Schmidt, 26. Auflage 2023, RVG 7006 VV, Rn. 70).
55Angemessen sind die Übernachtungskosten dann, wenn eine Hin- und Rückreise am selben Tag nicht zumutbar ist und eine Übernachtung somit zweckmäßig ist. Notwendig ist eine Übernachtung auch, wenn der Rechtsanwalt ohne Übernachtung nicht darauf vertrauen kann, am Anreisetag pünktlich zum Termin zu erscheinen (vgl. Müller-Rabe in: Gerold/ Schmidt, 26. Auflage 2023, RVG 7006 VV, Rn. 71).
56Von der Zumutbarkeit einer Anreise am Prozesstag ist in Anlehnung an § 758 a IV ZPO jedenfalls dann auszugehen, wenn eine Hin- und Rückreise für die Wahrnehmung des Gerichtstermins zwischen 6:00 und 21:00 Uhr zu bewältigen ist (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 7.5.2018 – 6 W 37/18, NJOZ 2019, 578; vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 13. 12. 2012 – 12 W 2180/12, BeckRS 2012, 25456).
57Der Termin wurde vom BGH auf 12:30 Uhr verlegt.
58Es stand eine Zugverbindung vom Hauptbahnhof Düsseldorf zum Hauptbahnhof Karlsruhe zur Verfügung, mit der der Beklagtenvertreter innerhalb einer zumutbaren Zeitspanne am Prozesstag hätte anreisen können. Die Abfahrt am Düsseldorfer Hauptbahnhof fand um 08:52 Uhr und damit deutlich nach 06:00 Uhr morgens statt. Der Prozessbevollmächtigte musste damit erst nach 06:00 Uhr sein Haus verlassen. Die Ankunft am Hauptbahnhof Karlsruhe wäre dann planmäßig um 11:09 Uhr erfolgt. Die Zeitspanne zwischen geplanter Ankunftszeit und Prozessbeginn wäre damit so großzügig bemessen gewesen, dass die Anreise per Zug einer ordnungsgemäßen Prozesswahrnehmung nicht im Wege gestanden hätte. Die Übernachtung war daher zur Prozesswahrnehmung nicht notwendig.
59Auch aufgrund der anhaltenden pandemischen Lage war eine Anreise am Vortag nicht erforderlich. Bahnfahrten waren zu diesem Zeitpunkt unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Regelungen möglich. Zum Zeitpunkt der Bahnreise galt eine umfassende Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln. Ferner wurden die Bahnen zu diesem Zeitpunkt nicht voll ausgelastet, um das Einhalten von Abstandsregeln zu ermöglichen. Unter diesen Umständen war es dem Prozessbevollmächtigten, der am Vorabend des Termins gerade auch mit der Bahn angereist war, zumutbar, die Bahnverbindung am Prozesstag wahrzunehmen.
60Die Übernachtungskosten sind mangels Angemessenheit nicht erstattungsfähig.
61III.
62Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO i. V. m. § 112c Abs. 1 S. 1 BRAO.
63Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
64Über Gerichtskosten ist nicht zu entscheiden. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
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Referenzen
- 1 N 01.18 1x (nicht zugeordnet)
- 9 KSt 6/04 1x (nicht zugeordnet)
- 18 M 22.31 1x (nicht zugeordnet)
- 11 W 905/01 1x (nicht zugeordnet)
- 6 W 37/18 1x (nicht zugeordnet)
- 12 W 2180/12 1x (nicht zugeordnet)