Beschluss vom Anwaltsgerichtshof NRW - 2 AGH 10/24

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.6.2024 (N01) zur Festsetzung eines Zwangsgeldes i.H.v. 1.000,00 € und Androhung eines weiteren Zwangsgeldes i.H.v. 1.000,00 € wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Gegenstandswert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.


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