Beschluss vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 44/24
Tenor
- 1.
Das Verfahren wird eingestellt.
- 2.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwenigen Auslagen der Beklagten werden dem Kläger auferlegt.
- 3.
Der Gegenstandswert wird auf € 50.000 festgesetzt.
- 4.
Der Beschluss ist mit seinen Inhalten insgesamt unanfechtbar.
1
Gründe:
2Nachdem der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 19.12.2024 zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß §§ 112 c BRAO, 92 Abs. 2 VwGo durch Beschluss einzustellen. Gemäß §§ 112 c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert beträgt gemäß § 194 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 52 GKG € 50.000.
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