Beschluss vom Anwaltsgerichtshof NRW - 2 AGH 15/23
Tenor
Das Verfahren wird gemäß § 116 Abs. 1 S. 1 BRAO i.V.m. § 153a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem die Rechtsanwaltskammer Köln mit Schreiben vom 22.01.2025 bestätigt hat, dass der angeschuldigte Rechtsanwalt den ihm durch Senatsbeschluss vom 23.08.2024 auferlegten Geldbetrag in Höhe von 500,00 EUR an diese gezahlt hat und damit der Nachweis einer ordnungs-, insbesondere fristgemäßen Zahlung geführt ist.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Rechtsanwaltskammer G. (§§ 116 Abs. 1 S. 2 BRAO, 467 Abs. 1 StPO).
Seine notwendigen Auslagen trägt der angeschuldigte Rechtsanwalt selbst (§§ 116 Abs. 1 S. 2 BRAO, 467 Abs. 5 StPO).
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Das Verfahren wird gemäß § 116 Abs. 1 S. 1 BRAO i.V.m. § 153a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem die Rechtsanwaltskammer Köln mit Schreiben vom 22.01.2025 bestätigt hat, dass der angeschuldigte Rechtsanwalt den ihm durch Senatsbeschluss vom 23.08.2024 auferlegten Geldbetrag in Höhe von 500,00 EUR an diese gezahlt hat und damit der Nachweis einer ordnungs-, insbesondere fristgemäßen Zahlung geführt ist.
2Die Kosten des Verfahrens trägt die Rechtsanwaltskammer G. (§§ 116 Abs. 1 S. 2 BRAO, 467 Abs. 1 StPO).
3Seine notwendigen Auslagen trägt der angeschuldigte Rechtsanwalt selbst (§§ 116 Abs. 1 S. 2 BRAO, 467 Abs. 5 StPO).
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