Beschluss vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 9/25
Tenor
- 1.
Das Verfahren wird eingestellt.
- 2.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwenigen Auslagen der Beklagten werden dem Kläger auferlegt.
- 3.
Der Streitwert wird auf € 50.000 festgesetzt.
- 4.
Der Beschluss ist mit seinen Inhalten insgesamt unanfechtbar.
1
Gründe:
2Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2025 die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß §§ 112 c BRAO, 92 Abs. 2 VwGO durch Beschluss einzustellen. Gemäß §§ 112 c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert beträgt gemäß § 194 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 52 GKG € 50.000 und entspricht dem Regelstreitwert, von dem in diesem Falle Abweichungen nicht angezeigt sind.
3Der Beschluss unterliegt mit seinen sämtlichen Inhalten einer Anfechtung nicht, sondern ist unanfechtbar.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BRAO § 112c Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung 2x
- BRAO § 194 Streitwert 1x
- § 52 GKG 1x (nicht zugeordnet)