Beschluss vom Anwaltsgerichtshof NRW - 2 AGH 11/24

Tenor

  • 1.

    Das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 06.09.2024 ist gegenstandslos, nachdem die Antragsgegnerin den ein Zwangsgeld androhenden Bescheid vom 12.06.2024 aufgehoben hat.

  • 2.

    Die notwendigen Auslagen des Antragstellers werden der Antragsgegnerin auferlegt.

  • 3.

    Der Gegenstandswert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.


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