Beschluss vom Anwaltsgerichtshof NRW - 2 AGH 3/25
Tenor
- 1.
Das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 19.12.2024 ist gegenstandslos, nachdem die Antragsgegnerin den Zwangsbescheid aufgehoben hat.
- 2.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
- 3.
Der Gegenstandswert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die Antragsgegnerin leitete aufgrund einer Mandantenbeschwerde vom 18.08.2024 ein Aufsichtsverfahren gegen den Antragsteller ein und forderte diesen erstmals mit Schreiben vom 09.09.2024 unter Übersendung des Beschwerdeschreibens nebst dem Beschwerdeschreiben beigefügter Fotos unter Verweis auf § 56 Abs. 1 S. 3 BRAO zur Auskunft auf. Noch am selben Tage antwortete der Antragsteller hierauf. Er erklärte, auf den den Fotos nichts erkennen zu können, und machte Angaben zu vorhandenen Kanzleischildern.
4Unter dem 15.10.2024 übersandte die Antragsgegnerin die Mandantenbeschwerde erneut und fügte dieser erneut Fotografien bei. Die Antragsgegnerin forderte erneut unter Verweis auf § 56 Abs. 1 S. 3 BRAO insbesondere im Hinblick auf §§ 43b BRAO, 6 und 9 BORA und 27 II BRAO zur Auskunft auf.
5Nachdem der Antragsteller hierauf keine Reaktion zeigte, drohte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 13.11.2024 die Festsetzung eines Zwangsgeldes i.H.v. 1.000,00 € an. Sie nahm hierbei Bezug auf das Anforderungsschreiben vom 15.10.2024 und setzte eine Frist von vier Wochen, binnen derer Stellungnahme zum Schreiben vom 15.10.2024 zu erfolgen habe. Die Präsidentin der Antragsgegnerin unterzeichnete den Beschluss unter Verweis auf den Beschluss der Aufsichtsabteilung IV. Die Zustellung der entsprechenden Androhung erfolgte per PZU, die sich allerdings nicht bei der Akte befindet. Gegen die Androhung des Zwangsgeldes beantragte der Antragsteller am 19.12.2024 per beA die Entscheidung des Senats. Nach Angabe der Antragsgegnerin erfolgte der Antrag fristgemäß. Der Antragsteller kündigte eine Begründung des Antrags für den Beginn des Jahres 2025 an.
6Nachdem keine weitere Begründung erfolgt war, half die Antragsgegnerin dem Antrag nicht ab und legte ihn unter dem 15.01.2025 dem Senat zur Entscheidung vor.
7Mit an den Senat gerichtetem Schreiben vom 07.03.2025 nahm der Antragsteller inhaltlich zu der Mandantenbeschwerde Stellung.
8Die Antragsgegnerin erklärte daraufhin mit Schreiben vom 25.03.2025, aufgrund der nun erteilten inhaltlichen Auskunft an der Zwangsgeldandrohung nicht mehr festhalten zu wollen. Es sei beabsichtigt, die Zwangsgeldandrohung in der Sitzung vom 09.04.2025 aufzuheben. Nach Ansicht der Antragsgegnerin sei die Erledigung des Antragsverfahrens eingetreten. Dem Antragsteller seien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
9Der Antragsteller erklärte daraufhin mit Schreiben vom 27.03.2025, die Kosten des Verfahrens übernehmen zu wollen, da er nicht fristgerecht Auskunft erteilt habe.
10II.
11Die Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs ergibt sich aus § 57 Abs. 3 S. 1 BRAO.
12Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig gewesen.
13Gemäß § 57 Abs. 3 S. 1 BRAO ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung binnen einen Monats nach der Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Vorstand der Rechtsanwaltskammer einzureichen. Diese Frist wird durch die die Schriftform ersetzende Zustellung per beA gewahrt. Zugunsten des Antragstellers wird fristgemäße Beantragung unterstellt.
14Die Zwangsgeldandrohung erfolgte in gemäß § 57 Abs. 1 u. 2 BRAO rechtmäßiger Weise. Es lag ein gemäß § 56 Abs. 1 BRAO hinreichend bestimmtes Auskunftsverlangen vor. In der Übersendung eines Beschwerdeschreibens mit der Aufforderung, hierzu Auskunft zu geben, ist ein Auskunftsersuchen zu sehen, ob der in der Beschwerdeschrift dargestellte Sachverhalt zutrifft. Soweit der dargestellte Sachverhalt hinreichend konkret dargestellt ist, liegt auch ein hinreichend bestimmtes Auskunftsersuchen vor (vgl. Beschluss des Senats vom 07.06.2019, 2 AGH 5/19). Angesichts des konkret geschilderten Sachverhalts ist dieses Erfordernis erfüllt. Dem Antragsteller war zudem erkennbar, welche Auskunft von ihm erwartet wurde. Er hat im Verfahren vor dem Senat ausführlich zur Sache Stellung genommen.
15Durch die nachträgliche Erfüllung des Auskunftsverlangens ist Erledigung der Androhung wegen Zweckerreichung eingetreten (vgl. Geyer-Zuck BRAO § 57 Rn. 16; Henssler/Prütting § 57 BRAO Rn 16 und 19).
16Nachdem die Antragsgegnerin den Bescheid vom 13.11.2024 zudem entsprechend ihrer Ankündigung aufgehoben hat, entscheidet der Senat nur noch über die Kosten des Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung. Die Aufhebung des Bescheides stellt sich in der Sache als Abhilfe durch die Antragsgegnerin dar. Die Frage, ob diese auch nach Eingang der Akten beim Anwaltsgerichtshof möglich ist, nachdem sich die Antragsgegnerin bereits einmal gegen eine Abhilfe entschieden hat, kann hier offenbleiben (dagegen z.B. Nöker in: Weyland, BRAO, 11. Aufl. 2024, § 57 Rn. 26). Durch die Aufhebung des Bescheides gibt die Antragsgegnerin nämlich zu verstehen, dass die geforderte Mitwirkung des Antragstellers nunmehr erbracht wurde, sodass der Zweck der Zwangsgeldandrohung erreicht ist. Das hat zur Folge, dass sich der Bescheid erledigt hat (AGH NRW, Beschluss vom 07.06.2019 - 2 AGH 5/19; Nöker in: Weyland § 57 Rn. 5; Remmertz in: Henssler/Prütting, BRAO, 6. Aufl. 2024, § 57 Rn. 16; Peitscher in: Hartung/Scharmer, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 8. Aufl. 2022, § 57 Rn. 25). Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin dies auch ausdrücklich im Verfahren erklärt.
17III.
18Die Kostentragungspflicht des Antragstellers ergibt sich aus §§ 464 StPO, 197 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 197 BRAO.
19Zwar fehlt in § 197a BRAO eine explizit § 197 Abs. 1 S. 2 BRAO entsprechende Regelung für das Verfahren nach § 57 Abs. 3 BRAO. Die §§ 195 ff. BRAO sind jedoch nicht abschließend (Henssler/Prütting, BRAO, § 197 Rn. 3; Feuerich/Weyland, BRAO, § 197 Rn. 2). Erkennbar wollte der Gesetzgeber die Kostentragungspflicht in Verfahren nach § 57 Abs. 3 BRAO in Übernahme der Grundsätze des § 197 BRAO regeln, sodass eine analoge Anwendung geboten und darauf abzustellen ist, ob dem Antrag gegen die Androhung des Zwangsgeldes nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens stattzugeben oder dieser zurückzuweisen gewesen wäre.
20Nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens wäre der Antrag nach § 57 Abs. 3 BRAO zurückzuweisen gewesen. Dem gegen die Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes i.H.v. 1.000,00 EUR gerichteten Antrag auf Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes wäre der Erfolg versagt geblieben, weil die Androhung des Zwangsgeldes nach § 57 Abs. 2 BRAO gedeckt war, nachdem der Antragsteller der ordnungsgemäßen Aufforderung der Antragsgegnerin zur Auskunftserteilung im Rahmen von § 56 BRAO nicht nachgekommen war. Der Antragsteller hat die geforderte Auskunft nicht fristgerecht erteilt. Damit hat er gegen die ihm nach § 56 Abs. 1 S. 1 BRAO obliegende Berufspflicht verstoßen. Deren Erfüllung durfte die Antragsgegnerin durch Zwangsgeldandrohung durchsetzen.
21Das angedrohte Zwangsgeld liegt im Rahmen des § 57 Abs. 1 S. 2 BRAO. Die angedrohte Höhe ist verhältnismäßig.
22IV.
23Der Geschäftswert entspricht dem angedrohten Zwangsgeld.
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Referenzen
- 2 AGH 5/19 2x (nicht zugeordnet)