Beschluss vom Anwaltsgerichtshof NRW - 2 AGH 3/25

Tenor

  • 1.

    Das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 19.12.2024 ist gegenstandslos, nachdem die Antragsgegnerin den Zwangsbescheid aufgehoben hat.

  • 2.

    Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

  • 3.

    Der Gegenstandswert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen