Urteil vom Bundesarbeitsgericht (6. Senat) - 6 AZR 249/09

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 14. November 2008 - 9 Sa 1070/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die Zulässigkeit einer Leistungsklage auf Zahlung der Abfindung aus einem vom Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit vereinbarten Sozialplan.

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Über das Vermögen der Schuldnerin, deren Arbeitnehmerin die Klägerin war, ist am 15. Januar 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestimmt worden. Dieser zeigte mit Schreiben vom 15. Januar 2007, das am selben Tag beim Insolvenzgericht einging, Masseunzulänglichkeit an. Am 22. Januar 2007 vereinbarte er mit dem bei der Schuldnerin gebildeten Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich und Sozialplan. Aus dem Sozialplan steht der Klägerin eine rechnerisch unstreitige Abfindung in Höhe von 6.957,74 Euro zu. Mit der am 5. März 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage nimmt die Klägerin den Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter auf Zahlung der Sozialplanabfindung in Anspruch.

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Die Klägerin hat gemeint, ihre Zahlungsklage sei nicht unzulässig. § 123 Abs. 1 InsO enthalte Vorgaben zum Umfang des Sozialplans. Nach § 123 Abs. 2 Satz 1 InsO seien die Verbindlichkeiten aus einem Sozialplan Masseverbindlichkeiten. Das Zwangsvollstreckungsverbot in § 123 Abs. 3 Satz 2 InsO beziehe sich nicht auf die Situation bei Masseunzulänglichkeit. Diese sei in den §§ 207 ff. InsO abschließend geregelt. § 209 InsO finde deshalb auf Forderungen aus Sozialplänen, die der Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet habe, uneingeschränkt Anwendung. Aus dieser Vorschrift ergebe sich, dass bei Masseunzulänglichkeit kein Vollstreckungsverbot bestehe und damit eine Leistungsklage nicht unzulässig sei. Dieses Ergebnis sei sachgerecht, weil der Beklagte auch einen Sozialplan ohne Abfindungen hätte abschließen können. Dies gelte umso mehr, weil nach der Behauptung des Beklagten für die Zahlung von Abfindungen keine Mittel zur Verfügung stünden.

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Die Klägerin hat beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.957,74 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10. März 2008 zu zahlen.

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Der Beklagte hat zu seinem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, die Zahlungsklage der Klägerin sei nicht zulässig. Es treffe zwar zu, dass Ansprüche aus einem Insolvenzsozialplan Masseverbindlichkeiten seien. Daraus folge jedoch nur, dass sie nicht angemeldet werden müssten und nicht Gegenstand des Prüfungsverfahrens seien. Sozialplanforderungen konkurrierten rangmäßig mit Insolvenzforderungen. Sie dürften nach § 123 Abs. 2 Satz 2 InsO nur dann befriedigt werden, wenn zumindest die doppelte Summe auf nicht nachrangige Insolvenzforderungen ausbezahlt werden könne.

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Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat mit Beschluss vom 19. März 2009 zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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I. Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen.

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1. Einer Leistungsklage gegen den Insolvenzverwalter wegen Forderungen aus einem von ihm vereinbarten Sozialplan fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil ein entsprechender Leistungstitel dauerhaft keine Vollstreckungsgrundlage wäre(Senat 21. Januar 2010 - 6 AZR 785/08 - mwN, ZIP 2010, 546). Dies gilt auch dann, wenn der Sozialplan nach Anzeige der Masseunzulässigkeit vereinbart wird. Der Senat hat bereits im Urteil vom 21. Januar 2010 (- 6 AZR 785/08 - ZIP 2010, 546 mit zust. Anm. Wißmann ArbR 2010, 146; Sessig/Fischer ZInsO 2010, 561, 564) die auch von der Klägerin vertretene Rechtsauffassung, die Regelungen in § 123 InsO bezögen sich nicht auf die Situation bei Masseunzulänglichkeit, gewürdigt und eingehend begründet, warum § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO entgegen der Ansicht der Klägerin keine Spezialregelung ist, die nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit das in § 123 Abs. 3 Satz 2 InsO enthaltene Vollstreckungsverbot verdrängt. Daran hält der Senat fest.

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2. Das Argument der Klägerin, dem Beklagten wäre es unbenommen gewesen, einen Sozialplan ohne Abfindungen abzuschließen, trägt schon deshalb nicht, weil der Beklagte den Sozialplan nicht allein aufstellen konnte, sondern es dazu einer Einigung mit dem Gesamtbetriebsrat bedurfte(§ 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Im Übrigen sind Sozialplanansprüche aus einem nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit vereinbarten Sozialplan trotz der Regelung in § 123 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsO nicht von vornherein wirtschaftlich wertlos (Senat 21. Januar 2010 - 6 AZR 785/08 - ZIP 2010, 546). Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit, die gemäß § 208 Abs. 1 Satz 2 InsO bereits bei einer lediglich drohenden Masseunzulänglichkeit erfolgen kann, beruht auf einer Prognose des Insolvenzverwalters. Die Grundlagen dieser Prognose können sich ändern, zB bei unverhoffter Verwertung von Vermögensgegenständen oder bei Erfüllung von Forderungen des Schuldners.

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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Brühler    

        

    Spelge    

        

        

        

    Sieberts    

        

    Spiekermann    

                 

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