Urteil vom Bundesarbeitsgericht (4. Senat) - 4 AZR 165/09
Tenor
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1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 17. Dezember 2008 - 1 Sa 31/08 - aufgehoben.
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2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Tätigkeit der Klägerin als Lehrerin für Technik/Arbeitslehre an einer Erweiterten Realschule des Saarlandes nach einem Erlass zur Lehrereingruppierung.
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Die Klägerin, die zunächst eine Frauenfachschule/Berufsfachschule für Hauswirtschaft abschloss und dann nach einem viersemestrigen Studium an der Staatlichen Sportschule Saarbrücken den Abschluss einer staatlich geprüften Turn- und Sportlehrerin erwarb, ist seit dem Jahre 1969 als angestellte Lehrerin im Dienst des beklagten Landes, zunächst als Turn- und Sportlehrerin an der Kreisrealschule für Mädchen in N.
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Im Jahre 1971 erwarb die Klägerin eine Lehrbefähigung im Fach Schulsonderturnen und absolvierte in den Folgejahren berufsbegleitend mehrere Fort- und Weiterbildungen. Darunter war im Jahre 1973 ein Seminar zur Vorbereitung auf die staatliche Prüfung zur Erlangung der Lehrbefähigung in Maschinenschreiben, danach folgten Veranstaltungen zur Werkstoffkunde und im bildnerischen Bereich mit Werkstoffen. Von September 1994 bis Dezember 1995 absolvierte sie eine auf drei Halbjahre mit insgesamt 152 Stunden konzipierte „Lehrerweiterbildung Technik an Realschulen“ bei dem Landesinstitut für Pädagogik und Medien in Saarbrücken. Zwischen September 2004 und Juli 2006 nahm die Klägerin schließlich erfolgreich an einer Lehrerweiterbildung zur Arbeitslehre an Erweiterten Realschulen und Gesamtschulen mit 176 Stunden teil.
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Vom Schuljahr 1997/98 bis zum Schuljahr 2003/04, mit einer Unterbrechung im Schuljahr 2001/02, unterrichtete die Klägerin an der Realschule bzw. Erweiterten Realschule N neben gelegentlichen Vertretungstätigkeiten im Fach Bildende Kunst die Fächer Sport (mit 10 Unterrichtswochenstunden) und Technik/Arbeitslehre (mit durchschnittlich 18 Unterrichtswochenstunden). Ab dem Schuljahr 2004/05 bis etwa zum Ende des Jahres 2008 unterrichtete sie ausschließlich im Fach Sport. Seit ihr dies aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist, unterrichtet sie ausschließlich im Fach Technik/Arbeitslehre, und zwar im Umfang von 12 Unterrichtswochenstunden.
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Die Parteien wenden übereinstimmend den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den Erlass betreffend die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis nach dem BAT beschäftigten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen im Saarland vom 15. Dezember 1970 (GMBl. Saar 1971 S. 144; nachfolgend: Eingruppierungserlass) in der jeweiligen Fassung, hier idF der Änderung vom 13. Januar 2002 (GMBl. Saar 2002 S. 56), auf ihr Arbeitsverhältnis an. Bis zum 31. August 1971 wurde die Klägerin nach der VergGr. VIb BAT vergütet, dann bis zum 31. Dezember 1972 nach der VergGr. Vc BAT und seit dem 1. Januar 1973 nach der VergGr. Vb BAT.
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Die Klägerin hat zuerst mit Schreiben vom 31. Oktober 2003, das bei dem beklagten Land am 3. November 2003 einging, erfolglos die Eingruppierung nach der VergGr. IVb BAT geltend gemacht.
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Mit ihrer unter dem 26. Juli 2006 erhobenen Klage hat sie die Auffassung vertreten, sie sei aufgrund der von ihr absolvierten Aus- und Weiterbildungen sowie infolge des Unterrichtseinsatzes im wissenschaftlichen Fach Technik/Arbeitslehre als Realschullehrerin iSv. Ziff. I B b 2 des Eingruppierungserlasses und damit nach der VergGr. IVb BAT sowie nach sechsjähriger Bewährung entsprechend der VergGr. IVa BAT zu vergüten. Sowohl ihr viersemestriges Studium an der Sportschule Saarbrücken als auch die absolvierte Weiterbildung Technik an Realschulen sei eine anderweitige Ausbildung iSd. Eingruppierungserlasses.
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Die Klägerin hat zuletzt beantragt
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1.
festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, sie seit 1. Januar 2003 aus der VergGr. IVb BAT und seit 31. Oktober 2003 aus der VergGr. IVa BAT zu vergüten,
2.
festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die jeweiligen Nettodifferenzbeträge zwischen den Vergütungsgruppen Vb BAT und IVb BAT bzw. IVa BAT ab jeweiliger Fälligkeit mit fünf Prozentpunkten zu verzinsen,
hilfsweise
festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, sie seit 31. Oktober 2003 aus der VergGr. IVb BAT zu vergüten und ihr die jeweiligen Nettodifferenzbeträge zwischen der VergGr. Vb BAT und IVb BAT ab jeweiliger Fälligkeit mit fünf Prozentpunkten zu verzinsen.
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Das beklagte Land hat die Abweisung der Klage beantragt. Das Fach Technik/Arbeitslehre sei kein wissenschaftliches Fach iSd. Eingruppierungserlasses. Zudem fehle der Klägerin eine ausreichende anderweitige Ausbildung. Eine - in Vollzeit umgerechnet - knapp sechswöchige Bildungsmaßnahme habe nicht die Intensität einer „anderweitigen Ausbildung“. Ziel der von der Klägerin durchlaufenen Weiterbildung Technik an Realschulen sei die Kenntnis- und Fertigkeitsvermittlung nur insofern gewesen, dass bei Bedarf fachfremder Unterricht erteilt werden könne. Soweit die Klägerin meine, ihr viersemestriges Studium an der Sportschule als anderweitige Ausbildung iSd. Eingruppierungserlasses ansehen zu können, verkenne sie den Spezialitätsgrundsatz. Danach sei diese Sonderform der Qualifikation schon in der Fallgruppe Sport- und Turnlehrer des Eingruppierungserlasses erfasst. Außerdem habe die Klägerin „freiwillig“ Unterricht in diesem Fach erteilt, jedenfalls könne allein aus der Stundenplaneinteilung nicht auf eine Übertragung durch die zuständige Stelle geschlossen werden.
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Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge in ihrer letzten Fassung weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO). Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts konnte die Berufung der Klägerin nicht zurückgewiesen werden. Da es für eine abschließende Entscheidung an Tatsachenfeststellungen des Landesarbeitsgerichts fehlt, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO).
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A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung nur hinsichtlich des Hauptantrages begründet. Es hat die Klage für unbegründet gehalten, weil weder das viersemestrige Studium an der Staatlichen Sportschule Saarbrücken noch die Teilnahme an der Lehrerweiterbildungsmaßnahme „Technik an Realschulen“ eine „anderweitige Ausbildung“ iSv. Ziff. I B b 2 Eingruppierungserlass sei. Notwendig sei eine Qualifikation zur Unterrichtserteilung in einem Niveau, das aufgrund seiner Breite und Tiefe dem entspreche, welches bei einer sechssemestrigen Lehrerausbildung vermittelt werde. Das Studium an der Staatlichen Sportschule sei in den besonderen Fallgruppen für Turn- und Sportlehrer abschließend berücksichtigt, woran auch der Unterricht in einem anderen Fach nichts ändere. Die Lehrerweiterbildungsmaßnahme sei keine Aus-, sondern nur eine Fortbildung, die zudem mit 152 Unterrichtsstunden nicht umfänglich genug sei, nur zu einer Unterrichtserlaubnis statt -befähigung geführt habe und auch nicht die gesamte Bandbreite des Studienfaches Arbeitslehre umfasse. Die Klägerin habe im Übrigen auch nur im Teilbereich Technik dieses Faches unterrichtet.
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B. Mit dieser Begründung konnte die Klage nicht abgewiesen werden. Das Landesarbeitsgericht hat verkannt, dass jedenfalls das Studium an der Staatlichen Sportschule eine für die begehrte Eingruppierung ausreichende „anderweitige Ausbildung“ iSv. Ziff. I B b 2 Eingruppierungserlass ist, wenn der für die Eingruppierung maßgebliche überwiegende Unterricht „in der Tätigkeit von Realschullehrern“ nicht im Fach Sport erteilt wird, sondern in einem „wissenschaftlichen Fach“.
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I. Es bestehen keine Zulässigkeitsbedenken.
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1. Der Hauptantrag ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Das Feststellungsinteresse bestand auch über den 31. Oktober 2006 hinaus. Das Landesarbeitsgericht hat unangegriffen und für den Senat bindend selbst für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 17. Dezember 2008 noch festgestellt, dass der BAT zwischen den Parteien „unstreitig … Anwendung findet“. Es bedarf mithin keiner Entscheidung, ob und wie der gestellte Antrag ggf. ab dem 1. November 2006 auf neues Tarifrecht hätte umgestellt werden müssen.
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2. Die zeitliche Einschränkung des Feststellungsantrages in der Berufungsinstanz auf den Zeitraum ab 1. Januar 2003 statt des 1. Januar 1998 begegnet keinen Bedenken. Mit dieser nach § 264 Nr. 2 ZPO privilegierten Rücknahme trägt die Klägerin der erst im laufenden Verfahren erhobenen Einrede der Verjährung Rechnung.
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II. Soweit das Landesarbeitsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Vergütungspflicht nach Ziff. I B b 1 Eingruppierungserlass bzw. als Technische Lehrerin entsprechend Ziff. I B a 9 - 11 Eingruppierungserlass des beklagten Landes verneint hat, ist dies rechtsfehlerhaft und von Amts wegen als Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu beachten. Die Klägerin hat den von ihr geltend gemachten Anspruch allein auf die Ziff. I B b 2 Eingruppierungserlass gestützt. Dies hinderte gemäß § 308 Abs. 1 ZPO daran, noch über andere denkbare Eingruppierungstatbestände zu befinden, die eigene Streitgegenstände ausmachen (vgl. auch BAG 24. Februar 2010 - 4 AZR 657/08 - Rn. 27 ff., AP ZPO § 551 Nr. 68). Solche liegen hier vor, da es sich bei den in Rede stehenden Tätigkeitsmerkmalen nicht um aufeinander aufbauende Fallgruppen oder im Spezialitätsverhältnis stehende Tatbestände handelt und die zur Begründung der Fallgruppen nach den Ziff. I B b 1, I B b 2 und I B a 9 - 11 Eingruppierungserlass darzulegenden Lebenssachverhalte nicht identisch sind.
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III. Ob der Hauptantrag begründet ist, kann der Senat anhand der bisher getroffenen Feststellungen nicht abschließend entscheiden.
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1. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts finden sowohl der BAT als auch der Eingruppierungserlass in der jeweils aktuellen Fassung im Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.
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2. Der Erlass betreffend die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis nach dem BAT beschäftigten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen im Saarland idF der Änderung vom 13. Januar 2002 bestimmt hinsichtlich der von der Klägerin begehrten Eingruppierung unter der Rubrik „Lehrkräfte an Realschulen“ nach Ziff. I B b 2:
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„Lehrer
ohne Ausbildung nach Fallgruppe 1 mit anderweitiger Ausbildung,
die in der Tätigkeit von Realschullehrern überwiegend Unterricht in einem wissenschaftlichen Fach erteilen,
IVb
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe
IVa“
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3. Ob die Klägerin diese Voraussetzungen erfüllt, kann mangels näherer Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden.
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a) Nach den unangegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist die Klägerin Lehrerin „ohne Ausbildung nach Fallgruppe 1“ entsprechend der ersten Voraussetzung nach Ziff. I B b 2 Eingruppierungserlass. Sie hat kein mindestens sechssemestriges Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule mit Abschlussexamen absolviert.
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b) Die Klägerin erfüllt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts die Voraussetzung als Lehrerin „mit anderweitiger Ausbildung“ iSv. Ziff. I B b 2 Eingruppierungserlass durch ihr viersemestriges Studium an der Staatlichen Sportschule Saarbrücken. Dies begründet die begehrte Eingruppierung, wenn sie entsprechend der weiteren Anforderung nach Ziff. I B b 2 Eingruppierungserlass „überwiegend Unterricht in einem wissenschaftlichen Fach“ erteilt, was bezogen auf ihren Unterricht im Fach Technik/Arbeitslehre in Betracht kommt. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die Ausbildung der Klägerin an der Sportschule Saarbrücken nicht generell nach Ziff. I B a 12 Eingruppierungserlass, dem Tätigkeitsmerkmal für „Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer“, abschließend bewertet, sondern nur im Zusammenhang mit einer entsprechenden Unterrichtstätigkeit.
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aa) Zutreffend ist zwar, dass dann, wenn in einem zwischen den Parteien vereinbarten Eingruppierungserlass in zulässiger Weise einer bestimmten speziellen Tätigkeit eine bestimmte Vergütung zugeordnet ist, davon auszugehen ist, dass damit eine abschließende Bewertung getroffen worden ist (vgl. BAG 6. September 1989 - 4 AZR 302/89 - ZTR 1990, 26; 5. Juli 2006 - 4 AZR 555/05 - Rn. 33, AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 103). Vorliegend ist die Tätigkeit der Klägerin, soweit es um ihren Einsatz im Fach Technik/Arbeitslehre geht, jedoch nicht in diesem Sinne abschließend im Eingruppierungserlass bewertet worden, da mit der speziellen Eingruppierungsbestimmung in Ziff. I B a 12 Eingruppierungserlass nur eine Tätigkeit als „Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer“ bewertet wird.
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bb) Mit dem Merkmal der „anderweitigen Ausbildung“ nach Eingruppierungsrichtlinien und -erlassen für Lehrkräfte ist nach Wortlaut, Zusammenhang und Regelungsinteresse nur eine auf den Lehrerberuf bezogene oder zur Ausübung der Lehrertätigkeit befähigende fachliche Ausbildung bezeichnet, wobei es jedoch nicht auf einen formellen Abschluss ankommt (BAG 30. Mai 1990 - 4 AZR 40/90 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 149; 21. Juli 1993 - 4 AZR 489/92 - zu B I 3 b der Gründe, AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 64; 16. April 1997 - 10 AZR 905/95 - zu II 1 b der Gründe). Es bedarf keiner der Lehrerausbildung ungefähr gleichwertigen Dauer oder Intensität des anderweitigen Bildungsgangs. Erfasst sind gerade auch die Fälle, in denen zur Abhilfe eines Mangels an geeigneten, abschließend wissenschaftlich-pädagogisch ausgebildeten Lehrkräften solche mit anderweitiger Ausbildung eingestellt worden sind (vgl. BAG 18. Oktober 2000 - 10 AZR 568/99 - zu II B 2 a cc der Gründe, ZTR 2001, 226). Diese Anforderungen erfüllt die Klägerin durch ihr viersemestriges, auf den Lehrerberuf ausgerichtetes Studium an der Staatlichen Sportschule Saarbrücken.
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cc) Danach kann es dahinstehen, ob eine der anderen Fort-, Weiter- und Ausbildungen der Klägerin, insbesondere die „Lehrerweiterbildung Technik an Realschulen“, den Anforderungen einer Ausbildung iSv. Ziff. I B b 2 Eingruppierungserlass genügt.
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c) Der Senat kann nicht abschließend beurteilen, ob und ggf. in welchen Zeiträumen die Klägerin entsprechend der weiteren Anforderung nach Ziff. I B b 2 Eingruppierungserlass „in der Tätigkeit von Realschullehrern“ beschäftigt war, ob sie „überwiegend Unterricht in einem wissenschaftlichen Fach“ erteilt hat und ob dies arbeitsvertraglich geschuldet war oder noch ist. Diesbezüglich wird das Landesarbeitsgericht weitere Feststellungen zu treffen haben. Dafür ist den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben.
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aa) Zwar hat das Landesarbeitsgericht unangegriffen festgestellt, dass die Klägerin „die Tätigkeit als Lehrkraft an Realschulen“ in den Jahren 1997/98 bis 2003/04 ausgeübt hat. Damit ist zwar eine Zuordnung im Sinne der Überschrift zum Abschnitt b des Eingruppierungserlasses getroffen, jedoch angesichts der Tätigkeit der Klägerin an einer Erweiterten Realschule, in der Unterricht für Haupt- und Realschulklassen stattfindet, nicht festgestellt, ob die Klägerin tatsächlich in der Tätigkeit einer Realschullehrerin eingesetzt war.
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bb) Es wird weiter festzustellen sein, ob und ggf. seit wann das Fach Technik/Arbeitslehre bezogen auf den Unterricht im Bereich des beklagten Landes als „wissenschaftlich“ zu betrachten ist.
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(1) Der Eingruppierungserlass definiert nicht selbst, welche Unterrichtsfächer als wissenschaftlich gelten. Jedoch wird in Ziff. II 1 des Eingruppierungserlasses zur Auslegung des Begriffes „abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule“ auf die Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anlage 1a zum BAT verwiesen. Danach muss die Abschlussprüfung in einem Studiengang mit einer Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern, der die allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife voraussetzt, abgelegt werden. Es ist davon auszugehen, dass der Erlassgeber dieser Eingruppierungsbestimmungen den Begriff „wissenschaftlich“ in der Weise verstehen will, wie er ihn in anderen Erlassen oder Ordnungen auffasst (vgl. entsprechend zum Begriff „Fach“ BAG 28. April 1993 - 4 AZR 321/92 - zu B 2 der Gründe; sowie 13. November 1991 - 4 AZR 28/91 -) oder auch in demselben Erlass in vergleichbarem Zusammenhang. Deshalb ist ein wissenschaftliches Fach iSd. Eingruppierungserlasses eines, für das die Lehrbefähigung durch ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule erworben wird. Maßgebend sind dafür die Landesbestimmungen, hier insbesondere die einschlägigen Gesetze, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für das Lehramt an Realschulen.
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(2) Entgegen den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts in der Urteilsbegründung kommt es dabei nur auf die Beurteilung des zu unterrichtenden Unterrichtsfaches als solches an und nicht darauf, ob die Ausbildung der Klägerin damit übereinstimmt. Eine dahingehende Anforderung ist dem Text der Eingruppierungsvorschrift nicht zu entnehmen.
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cc) Daneben wird für die von der Klage betroffenen Zeiträume festzustellen sein, wie die Klägerin arbeitsvertraglich geschuldet überwiegend eingesetzt war. Dazu ist nach den bisherigen Feststellungen lediglich ersichtlich, dass die Unterrichtsverteilung zwischen den Jahren 1997/98 und 2003/04 einheitlich in einem Verhältnis von 18 zu 10 auf die Fächer Technik/Arbeitslehre und Sport entfiel, womit im Ergebnis der Unterricht im Fach Technik/Arbeitslehre überwog.
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(1) Soweit eine höhere als die in den Arbeitsvertrag aufgenommene Eingruppierung in Frage kommt, richtet sich die zustehende Vergütung nach der konkret auszuübenden Tätigkeit und deren Bewertung durch den zum Gegenstand des Arbeitsvertrages gemachten Eingruppierungserlass. Bei einer solchen Vertragsgestaltung ist der Arbeitnehmer nach dem Willen der Vertragsparteien ohne Weiteres nach dem Wert einer einvernehmlich neu festgelegten Tätigkeit eingruppiert (BAG 21. Juli 1993 - 4 AZR 489/92 - zu B II 3 der Gründe, AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 64).
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(2) Das Landesarbeitsgericht wird zu überprüfen haben, ob die nach seinen Feststellungen zunächst nur auf den Unterrichtsgegenstand Turnen/Sport bezogene Beschäftigung der Klägerin ab dem Schuljahr 1997/98 aufgrund einer vertragswirksam abgeänderten Unterrichtstätigkeit neu bestimmt worden ist. Die Klägerin war mit diesem Schuljahr in überwiegendem Maß in den Unterricht des Faches Technik/Arbeitslehre eingebunden worden.
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Bereits aufgrund der wechselseitigen Pflichtenlage spricht entgegen der Auffassung des beklagten Landes nichts für eine rein „freiwillige“ und eingruppierungsrechtlich unbeachtliche Unterrichtsübernahme im Fach Technik/Arbeitslehre. Bereits die Dauer des Einsatzes der Klägerin spricht dafür, dass das beklagte Land den Lehrbetrieb im Fach Technik/Arbeitslehre für einen nicht absehbaren Zeitraum abzudecken hatte.
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(3) Dass die Klägerin nur im Bereich Technik unterrichtet hat, wie vom Landesarbeitsgericht in der Urteilsbegründung unangegriffen festgestellt worden ist, ist nicht erheblich, wenn dieser Teilbereich als eigenständiger und damit hinreichender Fachinhalt in der einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung ausgewiesen ist.
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dd) Den Parteien ist Gelegenheit zu weiterem Vortrag zu geben. Ggf. ist hier im Hinblick auf die Darlegungs- und Beweislast zu prüfen, ob bei der Frage nach dem „wissenschaftlichen Fach“ Erleichterungen für die Klägerin notwendig sind, weil das beklagte Land Kenntnis von den maßgeblichen Tatsachen hat und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen.
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4. Das Landesarbeitsgericht wird weiter zu prüfen haben, ob die Klägerin nach durchgehend beanstandungsfreier Tätigkeit und Ablauf einer mit dem Schuljahresbeginn 1997/98 begonnenen Bewährungszeit seit dem 31. Oktober 2003 nach der VergGr. IVa BAT zu vergüten ist. Ob die Klägerin jedoch nach Ablauf des Schuljahres 2003/04, nach Wechsel im Unterrichtsfach, noch in der VergGr. IVa BAT eingereiht war, kann der Senat nicht erkennen. Dazu wird es darauf ankommen, welche Tätigkeit vertragsgemäß auszuüben war.
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5. Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, dass eventuell gegebene Ansprüche der Klägerin gemäß § 70 Abs. 1 BAT bis Ende April 2003 verfallen sein können, da die schriftliche Geltendmachung der Klägerin erst vom 31. Oktober 2003 datiert und am 3. November 2003 zuging. Es spricht viel dafür, dass der Fälligkeit der Ansprüche und dem Einsetzen der Ausschlussfrist nicht entgegensteht, dass der Klägerin die anzuwendende Fassung des Eingruppierungserlasses, dessen arbeitsvertragliche Geltung ausdrücklich vereinbart worden ist, nicht überreicht worden ist. Es obliegt der Klägerin, sich selbst über in amtlichen Verlautbarungen veröffentlichte Vorschriften zu informieren, deren Geltung sie mit ihrer Arbeitgeberin vereinbart hat.
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Bepler
Treber
Winter
H. Klotz
Dierßen
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Referenzen
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- 4 AZR 555/05 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Sa 31/08 1x (nicht zugeordnet)
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- 10 AZR 905/95 1x (nicht zugeordnet)
- 4 AZR 302/89 1x (nicht zugeordnet)
- 4 AZR 321/92 1x (nicht zugeordnet)
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