Urteil vom Bundesarbeitsgericht (6. Senat) - 6 AZR 125/10

Tenor

1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. Januar 2010 - 2 Sa 1300/09 - teilweise aufgehoben.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 16. April 2009 - 1 Ca 193/09 - wird im Umfang der Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin Grundvergütung nach der Vergütungsgruppe II a der Anlage 1a zum BAT nach der höchsten Lebensaltersstufe dieser Vergütungsgruppe für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Dezember 2009 zu zahlen, als unzulässig verworfen.

3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Sonstige Literatur

1

Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 6 AZR 120/10 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG; § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

        

    Fischermeier    

    Brühler    

        

    Spelge    

        

        

        

        

    Beus    

        

    Uwe Zabel    

        

        

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