Urteil vom Bundesarbeitsgericht (6. Senat) - 6 AZR 125/10
Tenor
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1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. Januar 2010 - 2 Sa 1300/09 - teilweise aufgehoben.
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2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 16. April 2009 - 1 Ca 193/09 - wird im Umfang der Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin Grundvergütung nach der Vergütungsgruppe II a der Anlage 1a zum BAT nach der höchsten Lebensaltersstufe dieser Vergütungsgruppe für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Dezember 2009 zu zahlen, als unzulässig verworfen.
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3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Sonstige Literatur
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Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 6 AZR 120/10 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG; § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
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Fischermeier
Brühler
Spelge
Beus
Uwe Zabel
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Referenzen
- 2 Sa 1300/09 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Ca 193/09 1x (nicht zugeordnet)
- 6 AZR 120/10 1x (nicht zugeordnet)