Beschluss vom Bundesarbeitsgericht (1. Senat) - 1 ABR 104/09
Tenor
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Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Februar 2009 - 1 TaBV 1871/08 - wird zurückgewiesen.
Gründe
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A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs zum Arbeitsschutz.
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Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen mit bundesweit 44 Betrieben, das Aufzüge, Fahrtreppen und andere Transportsysteme herstellt, vertreibt, einbaut und wartet. Der überwiegende Teil ihrer Beschäftigten arbeitet im Außendienst im Bereich Service und Neubaumontage. Für den Betrieb der Region B ist der zu 2) beteiligte Betriebsrat errichtet.
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Nachdem sich die Betriebsparteien nicht über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zu Fragen des Arbeitsschutzes einigen konnten, setzte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg durch Beschluss vom 7. Juni 2007 (- 18 TaBV 569/07 -) eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Umsetzung der Anforderungen des Arbeitsschutzes“ ein.
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Einen in einem anderen Einigungsstellenverfahren zur Regelung arbeitsschutzrechtlicher Fragen ergangenen Einigungsstellenspruch griff die Arbeitgeberin mit dem Antrag an, festzustellen, dass der Gesamtbetriebsrat für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG entsprechend dem Regelungsgegenstand der Einigungsstelle zuständig sei. Dieser Antrag wurde vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg durch Beschluss vom 29. April 2008 (- 12 TaBV 134/08 -) rechtskräftig abgewiesen. Bereits am 30. April 2008 fasste die im Betrieb des Beteiligten zu 2) gebildete Einigungsstelle den streitgegenständlichen Teilspruch zur Unterweisung der Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit.
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Die Arbeitgeberin hat geltend gemacht, der Teilspruch der Einigungsstelle sei unwirksam, weil für den Regelungsgegenstand der Gesamtbetriebsrat zuständig gewesen sei. Weiterhin habe die Einigungsstelle ohne vorherige Gefährdungsbeurteilung keine Regelungen zur Unterweisung der Beschäftigten über den Arbeitsschutz beschließen dürfen.
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Die Arbeitgeberin hat beantragt
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festzustellen, dass der Teilspruch vom 30. April 2008, zugestellt am 7. Mai 2008, betreffend die Regelungen der Unterweisung nach § 12 ArbSchG sowie die in diesem Zusammenhang umgesetzten Regelungen aus den Rahmenvorschriften der §§ 3 Abs. 2, 4 ArbSchG für den Betrieb Region B der Antragstellerin unwirksam ist.
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Der Betriebsrat hat die Zurückweisung des Antrags begehrt.
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Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat den Beschluss des Arbeitsgerichts abgeändert und die Unwirksamkeit des Teilspruchs der Einigungsstelle festgestellt. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat seinen Abweisungsantrag weiter. Der in den Vorinstanzen beteiligte Gesamtbetriebsrat hat seine Rechtsbeschwerde vor der Anhörung zurückgenommen. Das Verfahren ist insoweit eingestellt worden.
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B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet.
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I. Der auf Feststellung der Unwirksamkeit des Teilspruchs der Einigungsstelle gerichtete Antrag der Arbeitgeberin ist zulässig.
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1. An dem Verfahren waren zuletzt nur die Arbeitgeberin als Antragstellerin und der Betriebsrat des Betriebs Region B beteiligt (§ 83 Abs. 3 ArbGG), nachdem der Gesamtbetriebsrat seine Rechtsbeschwerde zurückgenommen hat. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob dieser von den Vorinstanzen zu Recht beteiligt worden ist.
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2. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Eine gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle hat feststellende und nicht rechtsgestaltende Wirkung. Deshalb ist die Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs und nicht seine Aufhebung zu beantragen (BAG 23. März 2010 - 1 ABR 82/08 - Rn. 11, AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 135 = EzA BetrVG 2001 § 50 Nr. 7).
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II. Der Antrag der Arbeitgeberin ist begründet. Der Teilspruch der Einigungsstelle vom 30. April 2008 ist insgesamt unwirksam.
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1. Die Rechtsunwirksamkeit des Teilspruchs der Einigungsstelle folgt entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin allerdings nicht bereits aus der fehlenden Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats zur Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte in Fragen der Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit. Vielmehr steht aufgrund der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. April 2008 (- 12 TaBV 134/08 -) rechtskräftig fest, dass hierfür die örtlichen Betriebsräte zuständig sind. In jenem Verfahren, in dem der Gesamtbetriebsrat und alle im Unternehmen gebildeten Betriebsräte beteiligt waren, hat das Landesarbeitsgericht den Antrag der Arbeitgeberin festzustellen, dass der Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 1 BetrVG für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ua. zu Regelungen der Unterweisung nach § 12 ArbSchG zuständig sei, rechtskräftig abgewiesen. Da somit der Gesamtbetriebsrat für den im Antrag aufgeführten Regelungsgegenstand nicht zuständig ist, verbleibt es insoweit bei der Zuständigkeit der örtlichen Betriebsräte, weshalb auch die Einigungsstelle auf örtlicher Ebene zu bilden war.
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2. Der Teilspruch vom 30. April 2008 ist unwirksam, weil die Einigungsstelle darin ihrem Regelungsauftrag nicht vollständig nachgekommen ist.
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a) Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen. Hierzu gehört auch die durch § 12 ArbSchG dem Arbeitgeber auferlegte Verpflichtung, die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen (BAG 8. Juni 2004 - 1 ABR 13/03 - zu B I 2 b cc der Gründe mwN, BAGE 111, 36). Einigen sich die Betriebsparteien nicht über Art und Inhalt der Unterweisung, hat das die Einigungsstelle zu regeln. Hierbei hat sie die Erkenntnisse einer Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) zu berücksichtigen und die konkrete arbeitsplatz- oder aufgabenbezogene Unterweisung daran auszurichten. Sie kann sich nicht darauf beschränken, allgemeine Bestimmungen über die Unterweisung zu Gefahren am Arbeitsplatz aufzustellen.
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aa) Das Erfordernis der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung als Grundlage der Regelung einer Unterweisung iSd. § 12 ArbSchG folgt schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG umfasst die Unterweisung Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Damit wird klargestellt, dass die Unterweisung sich nicht in allgemeinen Fragestellungen des Arbeitsschutzes erschöpfen darf, sondern gerade die konkreten Gefährdungen zum Gegenstand haben muss, welchen die Arbeitnehmer an den jeweiligen Arbeitsplätzen im Einzelnen ausgesetzt sind. Wer diese Gefahren nicht kennt, kann über diese auch nicht im Rahmen der Unterweisung aufklären. Die Einigungsstelle kann deshalb ihren Regelungsauftrag nur vollständig erfüllen, wenn sie die konkreten Gefahren am Arbeitsplatz in den Blick nimmt und hiervon ausgehend konkrete, arbeitsplatzbezogene Bestimmungen beschließt(vgl. BAG 8. Juni 2004 - 1 ABR 4/03 - zu B III 4 b bb der Gründe, BAGE 111, 48).
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bb) Dieses Normverständnis wird durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. So wird in der Gesetzesbegründung zu § 5 ArbSchG (BT-Drucks. 13/3540 S. 16 f.) ausdrücklich ausgeführt, dass sich erst aufgrund einer Beurteilung der Arbeitsbedingungen erkennen lasse, welche Schutzmaßnahmen erforderlich seien. Dazu gehöre, dass eine Gefährdung als solche erkannt und hinsichtlich ihrer Schwere, dh. nach Art und Umfang des möglichen Schadens bewertet werde. Damit geht auch der Gesetzgeber davon aus, dass die Gefährdungsbeurteilung Grundlage der Unterweisung der Arbeitnehmer nach § 12 ArbSchG ist und denknotwendig vor einer solchen zu erfolgen hat.
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cc) Erst eine solche Reihenfolge stellt die effektive Verwirklichung des Regelungszwecks des Arbeitsschutzgesetzes sicher. Dieses dient nach § 1 Abs. 1 ArbSchG dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu sichern und zu verbessern. Die Gefährdungsbeurteilung ist ihr zentrales Element und notwendige Voraussetzung für die betriebliche Umsetzung der Arbeitsschutzpflichten des Arbeitgebers ( Pieper ArbSchR 4. Aufl. § 5 ArbSchG Rn. 1). Je genauer und wirklichkeitsnäher im Betrieb die Gefährdungen ermittelt und beurteilt werden, umso zielsicherer können konkrete Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren getroffen werden (BAG 8. Juni 2004 - 1 ABR 13/03 - zu B I 2 b bb (1) der Gründe, BAGE 111, 36; 12. August 2008 - 9 AZR 1117/06 - Rn. 23, BAGE 127, 205). Dazu gehört auch die Unterweisung nach § 12 ArbSchG, die dazu dient, die Beschäftigten in die Lage zu versetzen, Gefährdungen und Gefahren rechtzeitig zu erkennen, Arbeitsschutzmaßnahmen nachzuvollziehen und sich an ihrer Durchführung aktiv zu beteiligen sowie sich sicherheits- und gesundheitsgerecht zu verhalten ( Pieper § 12 ArbSchG Rn. 1; MüArbR/Kohte 3. Aufl. § 292 Rn. 30 ).
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dd) Dem steht nicht entgegen, dass sich nach § 5 Abs. 3 Nr. 5 ArbSchG eine Gefährdung auch aus einer unzureichenden Unterweisung der Beschäftigten ergeben kann. Damit ist lediglich klargestellt, dass bei späteren Gefährdungsbeurteilungen auch Unterweisungen einzubeziehen sind. Es wird jedoch nicht der Grundsatz in Frage gestellt, dass eine Einigungsstelle ihren Auftrag nur dann vollständig erfüllt, wenn sie die konkreten Gefahren an den Arbeitsplätzen in den Blick nimmt und hierauf aufbauend arbeitsaufgabenbezogene Unterweisungen beschließt.
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b) Daran gemessen ist der Teilspruch vom 30. April 2008 unwirksam, weil die Einigungsstelle ihrem Regelungsauftrag nicht ausreichend nachgekommen ist und mangels vorheriger Durchführung der Gefährdungsbeurteilung auch nicht nachkommen konnte.
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aa) Der Teilspruch regelt die aufgabenbezogenen Unterweisungen nur unvollständig, indem er unter Nr. 3.4 bestimmt, dass sich deren Dauer nach den Besonderheiten der Tätigkeit richtet und von den Betriebsparteien noch vereinbart werden muss. Zur umfassenden Erfüllung des Regelungsauftrags, „Umsetzung der Anforderungen des Arbeitsschutzes“ hätte die Dauer der Unterweisung jedoch unter Berücksichtigung der Gefahren nach Art der jeweiligen Tätigkeit oder der einzelnen Arbeitsplätze (§ 5 Abs. 2 ArbSchG) näher bestimmt werden müssen. Dazu hätte es einer Gefährdungsbeurteilung der einzelnen Arbeiten bedurft, weil nur auf dieser Grundlage eine an den konkreten Gefahren ausgerichtete aufgabenbezogene Unterweisung möglich ist. Die unter Nr. 3.6 des Spruchs vorgesehene Evaluierung der Unterweisung, die durch eine regelmäßige Überprüfung der Lernziele und der Durchführung der Unterweisungen erfolgen soll, setzt gleichfalls eine an den konkreten Gefahren ausgerichtete aufgabenbezogene Unterweisung voraus. Ohne vorherige Gefährdungsbeurteilung kann nicht beurteilt werden, ob die erfolgte Unterweisung Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit verbessert hat. Soweit der Teilspruch unter Nr. 3.8 vorsieht, dass die Personen, welche die Unterweisung durchführen, die Gefährdungsbeurteilung und ihre Bedeutung für Führungsaufgaben kennen müssen, stellt er wegen der fehlenden Gefährdungsbeurteilung unerfüllbare Anforderungen an die Unterweisenden. Bereits dies macht deutlich, dass es sich bei dem durch den Spruch geregelten Komplex „Unterweisung“ faktisch nicht um einen abgrenzbaren Teil der gesamten streitigen Regelungsmaterie handelt, sondern um eine Regelung „ins Blaue hinein“, die den darauf bezogenen Konflikt der Betriebsparteien keiner vollständigen Lösung zuführt und auch nicht zuführen kann.
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bb) Die Teilunwirksamkeit der von der Einigungsstelle beschlossenen Regelungen zur aufgabenbezogenen Unterweisung führt nach dem der Vorschrift des § 139 BGB zugrunde liegenden Rechtsgedanken zur Unwirksamkeit des gesamten Einigungsstellenspruchs, da der verbleibende Teil ohne die unwirksamen Bestimmungen keine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält (vgl. dazu BAG 8. Juni 2004 - 1 ABR 4/03 - zu B III 4 b cc (1) der Gründe, BAGE 111, 48). Auch wenn man davon ausgeht, dass Bestimmungen zur Grundunterweisung ohne vorangehende Gefährdungsbeurteilung beschlossen werden konnten, bleibt zu berücksichtigen, dass eine Grundunterweisung ohne eine zeitnahe aufgabenbezogene Unterweisung keinen Sinn macht. Beide Formen der Unterweisung stehen nicht beziehungslos nebeneinander, sie bauen vielmehr aufeinander auf und stehen damit in einem inneren Zusammenhang.
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Schmidt
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