Urteil vom Bundesarbeitsgericht (8. Senat) - 8 AZR 220/11
Tenor
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Die Revision der Beklagten und des Streithelfers zu 1) gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16. Februar 2011 - 18 Sa 1232/10 - wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen,
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dass zwischen den Parteien vom 1. September 2008 bis zum 31. Januar 2010 ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis bestand.
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Die Kosten der Revision hat die Beklagte, der Streithelfer zu 1) und der Streithelfer zu 2) haben ihre Kosten selbst zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis bestand.
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Der am 21. Januar 1947 geborene Kläger wurde am 1. September 1970 im Werk W Arbeitnehmer der R AG. Diese war die Rechtsvorgängerin der später insolventen R GmbH in G und Mitglied im Verband der Metall- und Elektrounternehmen Hessen e.V. Auf der Grundlage des Tarifvertrages Beschäftigungsbrücke vom 31. März 2000 (TV BB) und des Tarifvertrages zur Altersteilzeit vom 4. Juli 2001 (TV ATZ) schloss der Kläger mit der R AG einen Altersteilzeitarbeitsvertrag im Blockmodell. Die Arbeitsphase des Klägers dauerte vom 1. Februar 2004 bis zum 31. Januar 2007. Unter dem 20. November 2006 wies die R+V Allgemeine Versicherung AG (R+V) in W die R AG darauf hin, dass sie zwar aus einem Kautionsversicherungsvertrag für Altersteilzeit der R AG ein Bürgschaftslimit in Höhe von 120.000,00 Euro für die Absicherung der Wertguthaben aus Altersteilzeitverpflichtungen ihrer Mitarbeiter zur Verfügung gestellt habe, dieses Bürgschaftslimit jedoch zur Zeit nicht genutzt werde. Die R+V schrieb ausdrücklich, dass die Arbeitnehmer der R AG erst dann abgesichert seien, wenn die R AG entsprechende Bürgschaftsaufträge erteilt und dazugehörige Arbeitnehmererklärungen vorgelegt habe. Solche Aufträge und Erklärungen erfolgten seitens der R AG nicht.
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Am 1. Februar 2007 begann für den Kläger die Freistellungsphase der Altersteilzeit, die bis zum 31. Januar 2010 dauern sollte. Nach § 6 TV BB sollte die Abfindung des Klägers zum Ende seiner Altersteilzeit 5.544,00 Euro betragen. Die monatliche Vergütung des Klägers in Altersteilzeit betrug zuletzt 1.420,98 Euro.
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Die Rechtsnachfolgerin der R AG, die R GmbH, unterrichtete unter dem 18. Juli 2008 die Arbeitnehmer des Produktionsstandorts W mit einem Formschreiben über den Betriebsübergang auf die Beklagte. Dieses offensichtlich für aktiv Beschäftigte formulierte Schreiben erhielt auch der Kläger. Die Arbeitnehmer wurden mit diesem Schreiben auch über ihr Widerspruchsrecht gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte belehrt und darauf hingewiesen, dass im Falle ihres Widerspruchs eine betriebsbedingte Kündigung unvermeidlich werden könne. Sodann richtete die R GmbH im August 2008 eine gesonderte Informationsveranstaltung für die Arbeitnehmer aus, die sich in der Freistellungsphase ihres Altersteilzeitvertrages befanden. Auf dieser Informationsveranstaltung, an der der Kläger nicht teilnahm, bat der Personalleiter der R GmbH die Arbeitnehmer in der Freistellungsphase, einen Widerspruch gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte zu erklären. Der weitere Verlauf dieser Informationsveranstaltung ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger erhielt bis spätestens 19. August 2008 ein weiteres, undatiertes Schreiben, das sich auf die Informationsveranstaltung vom 14. August 2008 bezog. Diesem war ein vorformulierter Widerspruch zum Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte beigefügt. Der Kläger unterzeichnete und gab den Widerspruch zusammen mit einer ebenfalls unterschriebenen Erklärung zur Absicherung von Wertguthaben bei Altersteilzeit für die R+V an die R GmbH zurück.
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Der Betrieb W ging am 1. September 2008 auf die Beklagte über. Infolge seines Widerspruchs erhielt der Kläger seine Altersteilzeitvergütung weiterhin von der R GmbH. Diese füllte am 29. Oktober 2008 einen den Kläger betreffenden Bürgschaftsauftrag an die R+V aus. Am 22. Dezember 2008 bestätigte die R+V der R GmbH noch einen Avalkredit aus der Kautionsversicherung über 151.000,00 Euro, begrenzte dieses Angebot jedoch bis zum 2. Februar 2009 und verlangte weitere Sicherheiten. Unter dem 2. März 2009 kündigte die R+V den Kautionsversicherungsvertrag mit der R GmbH und lehnte die Annahme ihr bereits vorliegender Bürgschaftsaufträge ab. Am 11. März 2009 verwies die R+V dazu auf den Insolvenzeröffnungsantrag, der sie zur Kündigung des Kautionsversicherungsvertrages aus wichtigem Grund berechtige. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der R GmbH am 1. Mai 2009 lehnte die R+V am 20. Mai 2009 eine Leistung gegenüber dem Kläger ab, wobei sie darauf verwies, trotz ihres Schreibens vom 20. November 2006 weder von der R AG noch von der Insolvenzschuldnerin Aufträge zur Bürgschaftsübernahme bekommen zu haben.
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Unter dem 28. Juli 2009 hat der Kläger seine Widerspruchserklärung gegenüber der Beklagten und dem Insolvenzverwalter der R GmbH wegen arglistiger Täuschung angefochten. Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der R GmbH wurde am 21. April 2010 Masseunzulänglichkeit festgestellt.
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Die Beklagte hatte ihrem Streithelfer zu 1) unter dem 7. Oktober 2009 den Streit verkündet, dieser ist auf Seiten der Beklagten dem Streit am 1. März 2010 beigetreten. In der Revisionsinstanz hat der Streithelfer zu 1) dem Streithelfer zu 2) als dem früheren Geschäftsführer der Beklagten im Zeitpunkt des Betriebsübergangs den Streit verkündet. Auch der Streithelfer zu 2) ist dem Streit auf Seiten der Beklagten beigetreten.
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Der Kläger hat behauptet, auf der Informationsveranstaltung der R GmbH, an der er nicht teilgenommen hat, sei von Seiten der Personalleitung der nachmaligen Insolvenzschuldnerin versichert worden, eine Insolvenzsicherung der Altersteilzeitguthaben bestehe bereits.
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Er hat zuletzt beantragt,
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1.
festzustellen, dass zwischen den Parteien vom 1. September 2008 bis zum 31. Januar 2010 ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis bestand;
2.
hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte als Gesamtschuldnerin an ihn den Schaden zu zahlen hat, der ihm aufgrund der fehlenden Insolvenzabsicherung seines Wertguthabens einschl. der nach § 10 des Altersteilzeitvertrages in Verbindung mit § 6 TV BB geschuldeten Abfindung aus dem Altersteilzeitvertrag vom 31. Juli 2003 entsteht.
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Die Beklagte hat ihren Antrag auf Klageabweisung damit begründet, dass der Kläger nicht arglistig über das Nichtbestehen einer Insolvenzsicherung vor der Erklärung seines Widerspruchs gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses getäuscht worden sei. Vielmehr sei auf der Informationsveranstaltung vom 14. August 2008 darauf hingewiesen worden, dass eine solche Absicherung erst noch einzurichten sei. Dies habe der Kläger danach durch Erkundigungen bei teilnehmenden Arbeitskollegen erfahren. Es gehe im Übrigen auch aus dem undatierten Informationsschreiben für Arbeitnehmer in der Freistellungsphase ihrer Altersteilzeit hervor, das dem Kläger nach der Informationsveranstaltung vom 14. August 2008 und vor seiner Widerspruchserklärung am 19. August 2008 zugegangen sei.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision streben die Beklagte und der Streithelfer zu 1) die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils an.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Anfechtung seines Widerspruchs gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte kann der Kläger auf den Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB) stützen.
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I. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger könne seinen Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses nicht wegen arglistiger Täuschung über das Bestehen einer Insolvenzsicherung anfechten. In dem undatierten Informationsschreiben an die Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit, das der Kläger nach dem 14. August 2008 erhalten habe, sei nur in Aussicht gestellt worden, dass die Wertguthaben gegen Insolvenz gesichert werden sollten, nicht, dass dies schon geschehen sei. Es könne offenbleiben, ob die Beklagte durch den Hinweis auf § 174 BGB die Anfechtung durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers habe zurückweisen wollen und ob dies unverzüglich geschehen sei. Denn der Widerspruch des Klägers sei nach § 613a Abs. 6 BGB schon deswegen unbeachtlich gewesen, weil er der R GmbH nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung vom 18. Juli 2008 zugegangen sei. Den Widerspruch habe der Kläger erst am 19. August 2008 unterzeichnet, der R GmbH sei er erst danach zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zugegangen. Auch wenn sich der Zugang des Informationsschreibens vom 18. Juli 2008 nicht mehr taggenau feststellen lasse, sei der Widerspruch daher nicht mehr fristgerecht erfolgt.
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Jedoch habe der Kläger mit der R GmbH, die dabei auch stellvertretend für die Beklagte gehandelt habe, nach dem 19. August 2008 eine Vereinbarung des Inhalts getroffen, dass das Arbeitsverhältnis nicht von dem Betriebsübergang erfasst werden solle. Dies verstoße aber gegen § 134 BGB, da § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zwingendes Recht darstelle. Das Gesetz bestimme, dass der Betriebserwerber der neue Arbeitgeber werde und damit in die Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses eintrete. Diese Rechtsfolge könne nicht durch eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten eines Betriebsübergangs und einem Arbeitnehmer umgangen werden. Dies um so weniger, als auch ein Ausschluss der Haftung erreicht werden sollte. Zudem sei die Vereinbarung für den Kläger nachteilig, da seine Entgeltansprüche nicht, wie versprochen, gegen eine Insolvenz abgesichert wurden.
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II. Dem folgt der Senat nur im Ergebnis.
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1. Die Feststellung des Landesarbeitsgerichts, der Beschäftigungsbetrieb des Klägers in W sei am 1. September 2008 von der nachmaligen Insolvenzschuldnerin auf die Beklagte übergegangen, ist revisionsrechtlich nicht, auch nicht mit einer Verfahrensrüge, angegriffen worden. Daher ist diese Feststellung für den Senat bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO).
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2. Der Kläger hat dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte infolge dieses Betriebsübergangs durch ein auf den 8. August 2008 zurückdatiertes, ihm von der R GmbH zur Verfügung gestelltes Formschreiben nach dem 19. August 2008 widersprochen, § 613a Abs. 6 BGB.
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a) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts erfolgte dieser Widerspruch nicht außerhalb der Monatsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB.
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aa) Das Landesarbeitsgericht hat schon nicht genaue Feststellungen dazu getroffen, wann dem Kläger das erste, auf den 18. Juli 2008 datierte Informationsschreiben zugegangen und wann der am oder nach dem 19. August 2008 unterzeichnete Widerspruch des Klägers bei der R GmbH eingegangen ist.
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bb) Die Frist für den Widerspruch des Klägers begann nicht mit Zugang der auf den 18. Juli 2008 datierten Unterrichtung über den Betriebsübergang zu laufen. Diese Unterrichtung entsprach im Falle des Klägers nicht den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB. Eine unvollständige oder fehlerhafte Unterrichtung iSd. § 613a Abs. 5 BGB löst den Beginn der Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 BGB nicht aus (st. Rspr., vgl. BAG 24. Februar 2011 - 8 AZR 699/09 - Rn. 21 mwN).
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(1) Das Unterrichtungsschreiben vom 18. Juli 2008 war gegenüber dem in der Freistellungsphase seines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befindlichen Kläger schon deswegen unzutreffend, weil es ersichtlich an die noch im aktiven Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmer des Betriebs W gerichtet und auf diese inhaltlich ausgerichtet war. Diese wurden zwar auf ihr Widerspruchsrecht hingewiesen, zugleich jedoch darüber belehrt, dass im Falle ihres Widerspruchs eine betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die R GmbH „unvermeidlich werden“ könne. Für den Kläger sollte dies jedoch gerade nicht gelten, wie die R GmbH in ihrem zweiten Informationsschreiben an den Kläger ausdrücklich betont hat. Die Altersteilzeit-Arbeitnehmer in der Freistellungsphase sollten vielmehr gerade einen Widerspruch gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses erklären, ohne von Seiten der R GmbH eine betriebsbedingte Kündigung befürchten zu müssen.
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(2) Es kann dahinstehen, ob dieses zweite Informationsschreiben an den Kläger seinerseits fehlerfrei war. Der Kläger hat nur wenige Tage nach Erhalt dieses Schreibens seinen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses mit dem von der R GmbH zur Verfügung gestellten Formschreiben erklärt. Selbst wenn also das zweite an den Kläger gerichtete, undatierte Informationsschreiben die Monatsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB ausgelöst haben sollte, ist der Widerspruch des Klägers binnen dieser Frist erfolgt. Er war somit zunächst wirksam.
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b) Auf die vom Landesarbeitsgericht angenommene, wohl konkludente „Vereinbarung“ zwischen der R GmbH, stellvertretend auch für die Beklagte handelnd, und dem Kläger kommt es somit nicht an. Allerdings hält es der Senat grundsätzlich nicht für ausgeschlossen, dass die Wirkungen eines einseitig vom Arbeitnehmer erklärten Widerspruchs nach § 613a Abs. 6 BGB auch durch eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen allen Beteiligten herbeigeführt werden können.
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3. Die Erklärung seines Widerspruchs hat der Kläger gegenüber der R GmbH als der Erklärungsempfängerin wirksam angefochten. Der Kläger konnte sich auf den Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung berufen, § 123 Abs. 1 BGB. Infolge der wirksamen Anfechtung ist sein Widerspruch als von Anfang an nichtig anzusehen, § 142 Abs. 1 BGB.
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a) Das Landesarbeitsgericht hat dazu ausgeführt, ein solcher Anfechtungsgrund stehe dem Kläger nicht zur Verfügung, da in dem undatierten Informationsschreiben an die Arbeitnehmer in Altersteilzeit nicht darüber getäuscht worden sei, dass eine Insolvenzsicherung ihrer Wertguthaben bereits bestehe. Das Schreiben sei dahin gehend auszulegen, dass eine solche Insolvenzsicherung erst noch in der Zukunft erfolgen werde.
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b) An diese Auslegung ist der Senat nicht gebunden. Die Auslegung von Willenserklärungen ist zwar grundsätzlich Sache der Tatsachengerichte. Die von ihnen vorgenommene Auslegung ist aber in der Revisionsinstanz in vollem Umfang überprüfbar, wenn es sich wie vorliegend um die Auslegung eines Formschreibens handelt, hier also des undatierten Informationsschreibens nach dem 14. August 2008 an die Arbeitnehmer in der Freistellungsphase ihrer Altersteilzeit (vgl. BAG 18. November 2004 - 6 AZR 80/04 - Rn. 15 mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Deutsche Bahn Nr. 23).
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c) In dem undatierten Informationsschreiben ließ die R GmbH formulieren:
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„Zusätzlich wird Ihr Entgeltanspruch gegen Insolvenz durch die R abgesichert. Dazu müssen Sie eine Erklärung für die Versicherung abgeben.“
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Damit hat die informierende R GmbH selbst die Frage der Insolvenzsicherung als einen Umstand hervorgehoben, der für die Willensbildung des Klägers von ausschlaggebender Bedeutung ist. Daher traf sie die Pflicht, ungefragt über den Stand der Insolvenzsicherung Auskunft zu geben (vgl. BGH 28. April 1971 - VIII 258/69 - NJW 1971, 1795).
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aa) Die informierende Betriebsveräußerin stellte die Insolvenzsicherung als etwas „Zusätzliches“ dar, was im Gegenzug zur Abgabe der Widerspruchserklärung erfolge. Jedoch bestand nach § 8a AltTZG von Gesetzes wegen seit der zweiten Jahreshälfte 2004 eine Pflicht der R GmbH, das Wertguthaben ab der ersten Gutschrift in geeigneter Weise gegen das Risiko der Zahlungsunfähigkeit abzusichern (§ 8a Abs. 1 Satz 1 AltTZG). Dies wird ebenso verschwiegen wie die weitere Pflicht der R GmbH, einen Nachweis nach § 8a Abs. 3 AltTZG zu führen und das Recht der Arbeitnehmer, Sicherheit nach § 8a Abs. 4 AltTZG zu verlangen. Statt eines Hinweises auf die gesetzliche Pflicht zur Insolvenzsicherung wird diese als zusätzliche Leistung im Zusammenhang mit der gewünschten Widerspruchserklärung des Klägers dargestellt. Dies ist eine Täuschung durch Verschweigen.
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bb) Mit der Formulierung, der Entgeltanspruch des Klägers „wird … abgesichert“ wird weiter der Eindruck geweckt, die R GmbH betreibe im Zeitpunkt des Informationsschreibens alles, um das Wertguthaben abzusichern. Im Zeitpunkt dieser Aussage traf jedoch das Gegenteil zu, da die R AG von der R+V am 20. November 2006 vergeblich darauf hingewiesen worden war, dass es zur Absicherung der Wertguthaben neben dem zugesagten Avalkredit noch konkreter Bürgschaftsaufträge bezüglich der einzelnen Arbeitnehmer bedürfe. Solche hatten jedoch bis zum Informationsschreiben weder die R AG noch die R GmbH erteilt. Nach Erhalt des erbetenen Widerspruchs des Klägers geschah dies nicht unverzüglich, vielmehr wurde erst am 29. Oktober 2008 ein entsprechender Bürgschaftsauftrag an die R+V ausgefüllt.
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cc) Durch den Hinweis, „dazu“ müsse der Kläger eine Erklärung für die Versicherung abgeben, wird der unzutreffende Eindruck erweckt, dies sei der allein noch fehlende Baustein zu einer ansonsten fertig vorbereiteten Insolvenzsicherung. Der Kläger wurde nicht darüber informiert, dass seine Arbeitgeberin die gesetzliche Sicherungs- und Nachweispflicht verletzt hatte, dass die als Bürgin vorgesehene Versicherung einen den Kläger betreffenden Bürgschaftsauftrag nicht erhalten hatte und dass es noch der Annahme eines solchen Auftrags durch die R+V bedurfte. Diese Fehlinformation geschah wider besseres Wissen und erkennbar in der Absicht, den Kläger im Unklaren zu lassen, um ihn zum Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu bewegen. Dies erfüllt die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung iSd. § 123 Abs. 1 BGB (vgl. BAG 13. Februar 2007 - 9 AZR 207/06 - BAGE 121, 182 = AP BGB § 823 Nr. 19 = EzA BGB 2002 § 823 Nr. 8; 13. Februar 2007 - 9 AZR 106/06 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 40 = EzA BGB 2002 § 823 Nr. 7).
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d) Die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe beim Widerspruch durch Gespräche mit Kollegen gewusst, dass eine Insolvenzsicherung noch nicht bestehe, ist unerheblich. Nur wenn der Kläger bei Abgabe des Widerspruchs die wahren Sachverhalte, über die er getäuscht wurde, gekannt hätte, stünde die Kausalität der Täuschung in Frage. Dazu gibt es im Vortrag der Beklagten wie im gesamten Akteninhalt keine Anhaltspunkte.
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e) Durch das Anwaltsschreiben vom 17. August 2009 als Reaktion auf die Anfechtung des Klägers vom 28. Juli 2009 hat die Beklagte die Anfechtung nicht wegen fehlender vorgelegter Vollmachtsurkunde zurückweisen lassen.
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aa) Nach § 174 Satz 1 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten - hier also die Anfechtung durch den Anwalt des Klägers - unwirksam, wenn der Anwalt eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere, also die Beklagte oder deren Anwälte, das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist.
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bb) Ob die Reaktion der Beklagten vom 17. August 2009 noch „unverzüglich“ iSd. § 174 Satz 1 BGB war, kann dahinstehen. Jedenfalls hat die Beklagte die Anfechtung nicht „aus diesem Grunde“ zurückgewiesen. Mit Hinweis auf § 174 BGB haben die Anwälte der Beklagten nur um die Nachreichung einer Vollmacht im Original „der guten Ordnung halber“ gebeten. Die „Zurückweisung“ der Anfechtung erfolgte jedoch aufgrund der Rechtsauffassung der Beklagten, die Anfechtung habe gegenüber der R GmbH zu erfolgen und sei allein dieser gegenüber wirksam. Dies stellt keine Zurückweisung wegen fehlender Vollmachtsurkunde nach § 174 Satz 1 BGB dar.
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4. Die wirksame Anfechtung des Widerspruchs beseitigt seine Wirkungen nicht nur gegenüber der Insolvenzschuldnerin als Erklärungsempfängerin, sondern auch gegenüber der Beklagten, so wie der Widerspruch gegenüber dem Betriebsveräußerer auch für die Beklagte als Betriebserwerberin Wirkung hatte, § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB. Dass der Kläger die Anfechtung auch gegenüber der Beklagten, die nicht selbst getäuscht hatte, erklärt hatte, ist rechtlich unbeachtlich. Infolge des wirksam angefochtenen Widerspruchs des Klägers ist sein Arbeitsverhältnis zum 1. September 2008 auf die Beklagte übergegangen. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis in der Freistellungsphase hat erst am 31. Januar 2010 sein Ende gefunden.
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III. Die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels hat die Beklagte zu tragen, § 97 ZPO. Da die Beklagte als Hauptpartei unterlegen ist, haben die Streithelfer nur ihre eigenen Kosten zu tragen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 67. Aufl. § 101 Rn. 20).
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Hauck
Böck
Breinlinger
Brückmann
Hermann
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Referenzen
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