Urteil vom Bundesarbeitsgericht (6. Senat) - 6 AZR 574/10
Tenor
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1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 22. April 2010 - 4 Sa 1550/09 - aufgehoben.
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2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 18. November 2009 - 3 Ca 68/09 - abgeändert.
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3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 354,55 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2009 zu zahlen.
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4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Sonstige Literatur
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Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Verfahren - 6 AZR 573/10 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG; § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
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Fischermeier
Brühler
Spelge
Schäferkord
B. Bender
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Referenzen
- 4 Sa 1550/09 1x (nicht zugeordnet)
- 3 Ca 68/09 1x (nicht zugeordnet)
- 6 AZR 573/10 1x (nicht zugeordnet)