Urteil vom Bundesarbeitsgericht (9. Senat) - 9 AZR 502/10
Tenor
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1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 11. Mai 2010 - 13 Sa 1988/09 - wird zurückgewiesen.
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2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Gründe
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Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Verfahren - 9 AZR 504/10 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 ZPO).
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Brühler
Krasshöfer
Klose
D. Wege
Starke
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Referenzen
- 13 Sa 1988/09 1x (nicht zugeordnet)
- 9 AZR 504/10 1x (nicht zugeordnet)