Urteil vom Bundesarbeitsgericht (9. Senat) - 9 AZR 452/11
Tenor
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1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Mai 2011 - 2 Sa 2596/10 - wird zurückgewiesen.
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2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob das Altersteilzeitentgelt anhand der Mindestnettobetragstabelle zu ermitteln ist.
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Die Parteien vereinbarten unter dem 10. November 2008, ihr Arbeitsverhältnis ab dem 1. Januar 2009 ua. auf der Grundlage des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 in der jeweils geltenden Fassung als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Teilzeitmodell fortzuführen.
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Der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000 (TV ATZ) sieht auszugsweise folgende Bestimmungen vor:
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„§ 4
Höhe der Bezüge
(1)
Der Arbeitnehmer erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften … ergebenden Beträge …
…
§ 5
Aufstockungsleistungen
(1)
Die dem Arbeitnehmer nach § 4 zustehenden Bezüge zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung werden um 20 v. H. dieser Bezüge aufgestockt (Aufstockungsbetrag). …
(2)
Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 83 v. H. des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag). Als bisheriges Arbeitsentgelt ist anzusetzen das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit ... zu beanspruchen hätte; …
(3)
Für die Berechnung des Mindestnettobetrages nach Absatz 2 ist die Rechtsverordnung nach § 15 Satz 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes zugrunde zu legen. Sofern das bei bisheriger Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Unterabs. 1 Satz 2 das höchste in dieser Rechtsverordnung ausgewiesene Arbeitsentgelt übersteigt, sind für die Berechnung des Mindestnettobetrages diejenigen gesetzlichen Abzüge anzusetzen, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Altersteilzeitgesetzes).
…“
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Die in § 5 Abs. 3 TV ATZ in Bezug genommenen Vorschriften des Altersteilzeitgesetzes hatten bei Inkrafttreten des Änderungstarifvertrags Nr. 2 zum TV ATZ am 1. Juli 2000 folgenden Wortlaut (AltTZG aF):
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„§ 3 Anspruchsvoraussetzungen
(1)
Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 setzt voraus, dass
1.
der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages ... oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer
a)
das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit um mindestens 20 vom Hundert dieses Arbeitsentgelts, jedoch auf mindestens 70 vom Hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten bisherigen Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 (Mindestnettobetrag), aufgestockt hat ...
…
§ 4 Leistungen
(1)
Die Bundesanstalt erstattet dem Arbeitgeber für längstens sechs Jahre
1.
den Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in Höhe von 20 vom Hundert des für die Altersteilzeitarbeit gezahlten Arbeitsentgelts, jedoch mindestens den Betrag zwischen dem für die Altersteilzeitarbeit gezahlten Arbeitsentgelt und dem Mindestnettobetrag …
…
§ 15 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung jeweils für ein Kalenderjahr
1.
die Mindestnettobeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a,
2.
Nettobeträge des Arbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit
bestimmen. § 132 Abs. 3 und § 136 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Der Kalendermonat ist mit 30 Tagen anzusetzen.“
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Das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) sah mit Wirkung zum 1. Juli 2004 Änderungen des AltTZG vor. Für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die ab dem 1. Juli 2004 begannen, gelten nunmehr ua. folgende Regelungen:
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„§ 3 Anspruchsvoraussetzungen
(1)
Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 setzt voraus, dass
1.
der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages ... oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer
a)
das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 vom Hundert aufgestockt hat, wobei die Aufstockung auch weitere Entgeltbestandteile umfassen kann ...
…
§ 15 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales [Fassung bis zum 7. November 2006: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit] kann durch Rechtsverordnung die Mindestnettobeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in der bis zum 30. Juni 2004 gültigen Fassung bestimmen. Die Vorschriften zum Leistungsentgelt des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. …“
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Das damals zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erließ am 15. Dezember 2004 eine Verordnung über die Mindestnettobeträge nach dem Altersteilzeitgesetz (BGBl. I S. 3470, Mindestnettobetrags-Verordnung 2005), die am 1. Januar 2005 in Kraft trat. Diese legte mittels der sogenannten Mindestnettobetragstabelle die Mindestnettobeträge iHv. 70 vH für monatliche Arbeitsentgelte bis einschließlich 5.200,00 Euro brutto fest. Die Tabelle wurde in den Jahren 2006 und 2007 nicht geändert.
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Letztmalig am 19. Dezember 2007 bestimmte das nunmehr zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Wirkung zum 1. Januar 2008 die Mindestnettobeträge für Bruttoarbeitsentgelte bis einschließlich 5.300,00 Euro (BGBl. I S. 3040, Mindestnettobetrags-Verordnung 2008). Unter dem 12. Dezember 2008 teilte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit, die auf der Rechtsverordnung vom 19. Dezember 2007 beruhenden und seit dem 1. Januar 2008 gültigen Mindestnettobeträge nach dem AltTZG seien auch im Jahr 2009 maßgebend. Wegen nur geringfügiger Veränderungen sei es nicht notwendig, die Mindestnettobeträge neu festzusetzen. Mit Pressemitteilung vom 9. Dezember 2009 erklärte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die „derzeit gültigen gesetzlichen Mindestnettobeträge“ gölten für das Jahr 2010 fort. Für den Erlass einer neuen Verordnung bestehe keine Notwendigkeit, da die Förderdauer für die vor dem 1. Juli 2004 begonnenen Altersteilzeitarbeitsverhältnisse zum 30. Juni 2010 auslaufe und bundesweit lediglich etwa 1.000 Altfälle betroffen seien.
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Die Beklagte zahlt an den Kläger seit Beginn der Altersteilzeit ein monatliches Altersteilzeitentgelt iHv. 1.439,22 Euro netto, das sie auf der Grundlage der Mindestnettobetrags-Verordnung 2008 ermittelt. Mit Schreiben vom 14. Februar 2010 verlangte der Kläger erfolglos von der Beklagten, an ihn mit Wirkung ab 1. Januar 2010 einen höheren Aufstockungsbetrag zu zahlen.
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Der Kläger hat die Rechtsauffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, den Aufstockungsbetrag unter entsprechender Anwendung der Berechnungsvorschriften zum Leistungsentgelt nach § 133 SGB III in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung (aF) zu berechnen. Die tarifliche Verweisung auf die Rechtsverordnung iSd. § 15 AltTZG gelte nur insoweit, als diese auf den geltenden gesetzlichen Abzügen des Lohnzahlungszeitraums beruhe, in den der Entgeltanspruch falle. Seit der letztmaligen Änderung der Tabelle zum Jahr 2008 sei der monatliche Steuerabzug einschließlich des Solidaritätszuschlags auf der Grundlage der für ihn geltenden Steuerklasse I um 66,82 Euro gesunken. Dies habe zur Folge, dass sich das pauschaliert zu berechnende Nettoeinkommen iHv. 1.734,00 Euro im Jahr 2008 auf 1.800,82 Euro ab Januar 2010 erhöht habe. Hierauf bezogen betrage der ihm jetzt gewährte Nettobetrag nicht 83 vH, sondern lediglich 79,92 vH des Nettoentgelts, das er bei gleichbleibender Arbeitszeit erzielen würde. Die Tarifvertragsparteien hätten eine aktualisierte Berechnung des Mindestnettobetrags regeln und nicht auf eine veraltete Steuertabelle Bezug nehmen wollen. Der TV ATZ habe in § 5 die Höhe des auszuzahlenden Nettoentgelts unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 AltTZG legaldefiniert.
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Der Kläger hat beantragt
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab Januar 2010 bei der Ermittlung der Altersteilzeitbezüge die Berechnung des ihm nach § 5 Abs. 2 TV ATZ zustehenden Mindestnettobetrags unter entsprechender Anwendung der Vorschriften zur Berechnung des Leistungsentgelts (§ 133 SGB III aF) durchzuführen.
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Die Beklagte hat die Abweisung der Klage mit der Begründung beantragt, das dem Kläger zustehende Nettoentgelt sei weiterhin auf der Grundlage der Mindestnettobetrags-Verordnung 2008 zu ermitteln, die unverändert in Kraft sei. Mangels einer Regelungslücke scheide eine ergänzende Auslegung des § 5 Abs. 3 TV ATZ ebenso aus wie eine Rechtsanalogie zu § 133 SGB III aF. Den Tarifvertragsparteien sei bei Abschluss des TV ATZ bekannt gewesen, dass das zuständige Bundesministerium nicht verpflichtet sei, die Verordnung jährlich anzupassen. Die Verweisung habe nicht nur einen steuerrechtlichen Hintergrund, sondern sei auch zum Zwecke der Vereinfachung und Pauschalierung des zu zahlenden Entgelts erfolgt.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Altersteilzeitbezüge des Klägers nach § 133 SGB III aF bzw. § 153 SGB III zu berechnen.
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I. Aus § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 iVm. § 5 Abs. 3 Satz 1 TV ATZ folgt nicht, dass der Mindestnettobetrag gemäß § 133 SGB III aF bzw. § 153 SGB III zu berechnen ist. Trotz des Umstands, dass § 5 Abs. 3 Satz 1 TV ATZ auf § 15 Satz 1 Nr. 1 AltTZG aF und damit auf eine Vorschrift verweist, die seit dem 1. Juli 2004 nicht mehr in Kraft ist, hat die Ermittlung des von der Beklagten geschuldeten Mindestnettobetrags weiterhin auf der Grundlage der Mindestnettobetrags-Verordnung 2008 zu erfolgen. Eine Tariflücke liegt nicht vor. Die Tarifvertragsparteien haben grundsätzlich in eigener Verantwortung darüber zu befinden, ob sie eine von ihnen geschaffene Ordnung beibehalten oder ändern (BAG 16. Dezember 2010 - 6 AZR 423/09 - Rn. 16).
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1. § 5 Abs. 3 Satz 1 TV ATZ verweist für die Ermittlung des Mindestnettobetrags auf die Rechtsverordnung nach § 15 Satz 1 Nr. 1 AltTZG aF. Seit dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 existiert diese Vorschrift nicht mehr. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (aF) war das vom Arbeitgeber während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu zahlende Bruttoarbeitsentgelt um mindestens 20 vH des Arbeitsentgelts aufzustocken, mindestens jedoch auf 70 vH des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten bisherigen Arbeitsentgelts iSd. § 6 Abs. 1 AltTZG aF (Mindestnettobetrag). Bisheriges Arbeitsentgelt iSd. § 6 Abs. 1 AltTZG aF war das Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer in Altersteilzeit für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit zu beanspruchen hätte, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze des SGB III nicht überstieg. § 15 Satz 1 Nr. 1 AltTZG aF ermächtigte das zuständige Bundesministerium, jeweils für ein Kalenderjahr die Mindestnettobeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG aF durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
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2. Die Tarifvertragsparteien haben die Bemessungsregelung eigenständig und dynamisiert zum Inhalt des § 5 Abs. 3 TV ATZ gemacht (vgl. BAG 14. Oktober 2008 - 9 AZR 466/07 - Rn. 24 f.). Der Wortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 1 TV ATZ zwingt zu der Annahme, dass für die Ermittlung des Mindestnettobetrags die Mindestnettobetragstabelle maßgebend ist, die der Mindestnettobetrags-Verordnung als Anlage beigefügt ist. Die Tarifvertragsparteien haben mit der Erhöhung des (früheren) gesetzlichen Mindestsatzes von 70 vH auf 83 vH des sog. Hätte-Entgelts (§ 5 Abs. 2 TV ATZ) eine eigenständige Regelung getroffen, die von der Gesetzesänderung unberührt geblieben ist. Entgegen der Ansicht der Revision hatte die Gesetzesänderung auf die damit in sachlichem Zusammenhang stehende Bemessungsmethode des Mindestsatzes (§ 5 Abs. 3 TV ATZ) keinen Einfluss. Die Anwendung aktuellen Steuerrechts ist tariflich nicht vorgeschrieben. Der Zweck der Tarifnorm, den Arbeitsvertragsparteien eine bewährte und einfache Ermittlung des zu zahlenden Mindestnettobetrags zu ermöglichen (vgl. hierzu bereits BAG 18. März 2003 - 9 AZR 61/02 - zu I 2 b bb der Gründe), wird durch die seit dem Jahr 2008 geltende Mindestnettobetragstabelle unabhängig davon erfüllt, dass diese in den Folgejahren nicht mehr aktualisiert wurde. Die zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene Mindestnettobetrags-Verordnung 2008, durch die die Mindestnettobeträge bestimmt wurden, ist nicht außer Kraft getreten. Eine Verordnungsermächtigung besteht mit § 15 AltTZG fort. Die Mindestnettobetragstabelle war damit nicht nur befristet anzuwenden.
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3. Die tarifliche Bemessung nach pauschalierenden Merkmalen und die Verweisung auf die durch Rechtsverordnung bestimmten Mindestnettobeträge verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
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a) Es kann dahinstehen, ob Tarifvertragsparteien als Normgeber unmittelbar an Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BAG 16. Dezember 2003 - 3 AZR 668/02 - zu B III 1 der Gründe, BAGE 109, 129) oder nur mittelbar an dessen Grundsätze gebunden sind (so BAG 25. Oktober 2007 - 6 AZR 95/07 - Rn. 23, BAGE 124, 284). Für den Prüfungsmaßstab ist die dogmatische Herleitung ohne Bedeutung (BAG 16. August 2005 - 9 AZR 378/04 - zu B II 3 a der Gründe).
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b) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 461/10 - Rn. 17). Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz setzt voraus, dass die Tarifvertragsparteien bei der Aufstellung tariflicher Vorschriften tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten außer Acht lassen, die so wesentlich sind, dass sie bei einer am allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtung hätten berücksichtigt werden müssen. Soweit es dabei um die Beurteilung tatsächlicher Umstände und möglicher Regelungsfolgen geht, steht den Tarifvertragsparteien eine Einschätzungsprärogative zu. Bei der inhaltlichen Gestaltung der Regelung haben sie einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien die gerechteste und zweckmäßigste Lösung für den zu regelnden Sachverhalt gefunden haben. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Tarifvertragsparteien ihren Gestaltungsspielraum überschritten haben (BAG 21. September 2010 - 9 AZR 442/09 - Rn. 27).
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c) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 1 TV ATZ mit den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
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aa) Die Tarifregelung unterscheidet zwischen Arbeitnehmern, deren Bruttoeinkommen vor dem Eintritt in die Altersteilzeit geringer als 5.300,00 Euro war, und Arbeitnehmern, deren Einkommen zu diesem Zeitpunkt darüber lag. Während die Mindestnettoentgelte der ersten Gruppe anhand der Mindestnettobetragstabelle zu ermitteln sind (§ 5 Abs. 3 Satz 1 TV ATZ), richtet sich das Entgelt, das die zweite Gruppe beanspruchen kann, gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 TV ATZ nach den sozialrechtlichen Vorschriften über das Leistungsentgelt (§ 133 SGB III aF bzw. § 153 SGB III).
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bb) Bei objektiver Betrachtung steht nicht fest, dass die Arbeitnehmer der ersten Gruppe gegenüber den Arbeitnehmern der zweiten Gruppe benachteiligt werden. Sinkt der Steuersatz oder der vom Arbeitnehmer zu tragende Beitrag zur Sozialversicherung und gilt die Mindestnettobetragstabelle unverändert fort, ist der Aufstockungsbetrag zwar niedriger als bei einer Berechnung nach sozialrechtlichen Vorschriften. Steigt der Steuersatz oder der Sozialversicherungsbeitrag jedoch, verhält es sich umgekehrt. Eine systematische Bevorzugung einer Arbeitnehmergruppe lässt sich daher nicht feststellen.
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cc) Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, eine Ermittlung des Aufstockungsbetrags unter Rückgriff auf die Mindestnettobetrags-Verordnung 2008 benachteilige ihn, rechtfertigt dies noch nicht die Annahme, die Tarifbestimmung verstoße gegen den Gleichheitssatz. Mit der Regelung des § 5 Abs. 3 TV ATZ haben die Tarifvertragsparteien den ihnen zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum nicht überschritten.
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(1) Der Benachteiligungseinwand des Klägers zielt auf das tarifliche Entgeltgefüge. Den staatlichen Gerichten ist jedoch aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tarifautonomie ein Eingriff in dieses Entgeltgefüge grundsätzlich verwehrt. Nach der Konzeption des Grundgesetzes ist die Festlegung der Höhe des Entgelts grundsätzlich den Tarifvertragsparteien übertragen. Das schließt auch die Befugnis zu Entgeltregelungen ein, die Betroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend sachgerecht erscheinen (BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 319/09 - Rn. 41). Insbesondere ist es den Tarifvertragsparteien gestattet, im Interesse der Praktikabilität, der Verständlichkeit und der Übersichtlichkeit typisierende Regelungen zu treffen. Bei der Überprüfung von Tarifverträgen anhand des allgemeinen Gleichheitssatzes ist deshalb nicht auf die Einzelfallgerechtigkeit abzustellen, sondern auf die generellen Auswirkungen der Regelung (BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 147/10 - Rn. 32).
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(2) Den Tarifvertragsparteien des TV ATZ war daran gelegen, den Parteien eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses eine praktikable Ermittlung des Mindestnettoentgelts zu ermöglichen. Zu diesem Zweck knüpften sie die Ermittlung an die Mindestnettobetragstabelle. Da weder ausgeschlossen werden konnte, dass das zuständige Ministerium von der Verordnungsermächtigung nicht Gebrauch machen würde, noch abzusehen war, bis zu welchem Höchstbetrag Tabellen erstellt würden, schufen die Tarifvertragsparteien die Auffangregelung des § 5 Abs. 3 Satz 2 TV ATZ, der zufolge der Mindestnettobetrag nach sozialrechtlichen Vorschriften zu berechnen ist. Die dabei auftretenden Abweichungen sind einer tariflichen Pauschalierung immanent. Bei der Regelung von Massenerscheinungen, wie der Ermittlung von Mindestnettoentgelten von Altersteilzeitarbeitnehmern, liegt es in der Natur der Sache, dass es zu Randunschärfen kommen und die Regelung nicht jedem Einzelfall gerecht werden kann (vgl. dazu BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 319/09 - Rn. 32; vgl. zur Typisierungsbefugnis von Tarifvertragsparteien bei der Regelung von Massenerscheinungen: auch BVerfG 18. April 2008 - 1 BvR 759/05 - Rn. 72, BVerfGK 13, 455). Die Abweichungen, die die unterschiedlichen Bemessungsregelungen zur Folge haben, sind nicht so wesentlich, um die tarifautonome Entscheidung der Tarifvertragsparteien infrage zu stellen. Dass die Tarifvertragsparteien selbst eine Tabelle hätten erstellen oder diese für höhere Entgelte hätten fortschreiben können, begründet wegen der nur geringfügigen Abweichungen noch keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz.
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II. Der von dem Kläger erhobene Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem Altersteilzeitarbeitsvertrag vom 10. November 2008. Dieser regelt die Berechnung des Altersteilzeitentgelts nicht selbstständig, sondern verweist hierzu deklaratorisch auf die tariflichen Regelungen des TV ATZ.
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III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
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Brühler
Krasshöfer
Klose
Kranzusch
Martin Lücke
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Referenzen
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