Urteil vom Bundesarbeitsgericht (8. Senat) - 8 AZR 757/13
Tenor
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1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. August 2013 - 17 Sa 135/13 - wird zurückgewiesen.
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2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Anrechnung von Beschäftigungszeiten.
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Die Beklagte wurde zum 1. Oktober 1999 als „F S C GmbH“ (FSC) gegründet. Anteilseigner zu jeweils 50 % waren zunächst die Firma F Ltd. (F) und die S AG (S). Zum 1. April 2009 übertrug S ihre Geschäftsanteile an der Beklagten vollständig auf F. Seitdem firmiert die Beklagte unter dem Namen „F T S GmbH“ (FTS).
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Der Kläger absolvierte bei S vom 1. September 1979 bis zum 31. Januar 1983 eine Berufsausbildung zum Energieanlagenelektroniker. Danach war er bis zum 31. März 2005 bei S und bei zu deren Konzern gehörenden Gesellschaften beschäftigt. Vom 1. April 2005 bis zum 30. September 2007 war der Kläger bei der a GmbH, einer nicht zum S-Konzern und nicht zum Konzern der Beklagten gehörenden Gesellschaft tätig. Seit dem 1. Oktober 2007 ist er bei der Beklagten beschäftigt.
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In der Betriebsvereinbarung zur Dienstzeit vom 11. April 2001 zwischen der FSC und dem bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat (GBV Dienstzeit 2001) heißt es ua.:
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„1.
In der FSC findet die Gesamtbetriebsvereinbarung der S AG zu den Dienstzeitrichtlinien gemäß ZP-Rundschreiben Nr. 14/99 vom 09.11.1998 Anwendung.
2.
Der 1. Nachtrag vom 30.10.2000 zum ZP-Rundschreiben Nr. 14/99 wird in der FSC ebenfalls sinngemäß angewandt.
3.
Die Dienstzeitrichtlinien 01. Januar 1999, Stand 01.10.2000, sind dieser Vereinbarung als Anhang beigefügt.“
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In den Dienstzeitrichtlinien vom 1. Januar 1999, Stand 1. Oktober 2000 - Anhang zum 1. Nachtrag des ZP-Rundschreibens Nr. 14/99 vom 9. November 1998 - (Dienstzeitrichtlinien S) ist ua. geregelt:
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„1
Einführung
Die Dienstzeitrichtlinien regeln, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang neben der aktuellen Beschäftigung bei der S AG u.a. auch Zeiten einer Ausbildung oder eines früheren Beschäftigungsverhältnisses in der S AG, Beschäftigungszeiten bei in- und ausländischen S-Gesellschaften oder fremden Arbeitgebern als Firmendienstzeit anerkannt werden.
…
2
Betriebliche Ausbildung/Umschulung in der S AG
…
Übernahme nach Ausbildung
Bei Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis mit der S AG unmittelbar im Anschluss an die Ausbildung wird die Ausbildungszeit für alle Stichtage mit Ausnahme der betrieblichen Altersversorgung berücksichtigt.
…
Umschulungszeiten außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses
Eine in der S AG verbrachte Umschulung gilt nur für den Stichtag ‚Firmenzugehörigkeit‘.
…
…
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Frühere Beschäftigungszeiten
6.1
Inländische S-Gesellschaften / S AG
Die in der S AG oder nach dem 31.12.1998 in einer inländischen S-Gesellschaft verbrachten Beschäftigungszeiten sowie die dort zusätzlich anerkannten Zeiten werden in entsprechender Weise nach Maßgabe der Ziffern 6.1.1 bis 6.1.3 als Firmendienstzeit berücksichtigt.
S-Gesellschaften sind alle verbundenen Unternehmen (i. d. R. S Anteil > 50%; aber auch geringere Beteiligungen sind möglich, sofern Beherrschung durch die S AG gegeben ist).
…
8
Verfahren der Dienstzeitfestsetzung
8.1
Eintritt - unmittelbarer Wechsel von einer in- bzw. ausländischen S-Gesellschalt
Die Dienstzeitfestsetzung ist von der betreuenden Personalabteilung mit Eintritt in die S AG durchzuführen. Hierzu bedarf es keines Antrages des Mitarbeiters.
…
8.2
Eintritt - kein unmittelbarer Wechsel
8.2.1
Nachweis anzuerkennender Zeiten
Bei Eintritt in die S AG erhält der Mitarbeiter ein Merkblatt und einen Antrag zur Dienstzeitfestsetzung (Anlage 3).
Alle Angaben, die für die Anerkennung früherer Zeiten benötigt werden, sind vom Mitarbeiter durch geeignete Unterlagen (z. B. Zeugnisse, Dienstzeitfestsetzung aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis) nachzuweisen. Ohne Nachweis erfolgt keine Anerkennung.
8.2.2
Zuständigkeit
Auf Antrag des Mitarbeiters führt die betreuende Personalabteilung die Dienstzeitfestsetzung durch. Der Antrag muss vollständig innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt in die S AG gestellt werden.
…
Nach Ablauf der Frist bzw. Fristverlängerung eingereichte Zeiten werden nicht mehr anerkannt.“
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S und FSC schlossen unter dem 15. Dezember 2003 ein sog. Gegenseitigkeitsabkommen unter der Überschrift „Firmenübertritte von S zur FSC und umgekehrt“, das unter dem 9. Mai 2006 mit inhaltlichen Änderungen verlängert worden ist (Gegenseitigkeitsabkommen 2006). Im Letztgenannten heißt es ua.:
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„1.
Die Anerkennung von Beschäftigungszeiten bei der FSC GmbH kommt gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Anerkennung von Beschäftigungszeiten bei in- und ausländischen S-Gesellschaften als Firmendienstzeiten der S AG bei Übertritten von Mitarbeitern der FSC GmbH zur S AG nicht in Betracht, da die FSC GmbH nicht von der S AG beherrscht wird und somit keine Konzerngesellschaft der S AG ist.
2.
Hierdurch sollen allerdings nahtlose Firmenübertritte nicht über Gebühr erschwert werden. Aus diesem Grund wird bezüglich der betrieblichen Altersversorgung und der Anerkennung von Dienstzeiten folgende Regelung getroffen:
a)
Mitarbeiter, die von der S AG zur FSC GmbH bzw. von der FSC GmbH zur S AG nahtlos übertreten, sollen im Wege gegenseitiger einzelvertraglicher Sonderregelungen die bis zum Übertritt erworbenen Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung und etwaige Ansprüche auf die sog. Übergangszahlungen (ÜT-Kreis) / Übergangszuschüsse (Tarifkreis) gemäß nachfolgend beschriebenen Prozessen behalten.“
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Im „1. Nachtrag zur Gesamtbetriebsvereinbarung zur Dienstzeit vom 01. April 2001“, geschlossen am 14. Juni 2012 zwischen der Beklagten und dem bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat (GBV Dienstzeit 2012) ist ua. bestimmt:
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„Präambel:
Dieser Nachtrag dient zur Beseitigung eventueller Missverständnisse bei der Anwendung der von S übernommenen Dienstzeitrichtlinien. Solche Missverständnisse können auftreten, wenn neu eingestellte Mitarbeiter zu einem früheren Zeitpunkt in einem Unternehmen des S-Konzerns beschäftigt waren und über eine Anrechnung dort verbrachter Beschäftigungszeiten noch zu entscheiden ist.
Zur Klarstellung wird daher Folgendes vereinbart:
Die Dienstzeitrichtlinien gemäß ZP-Rundschreiben Nr. 14/99 vom 09.11.1998 der S AG inklusive dem 1. Nachtrag hierzu vom 30.10.2000 finden bis auf weiteres auch in der FTS sinngemäß Anwendung.
1. Anerkennung von Dienstzeiten
Hierbei wird klargestellt, dass es bis zu einer eventuellen Überarbeitung wie bisher gilt, den ursprünglichen Regelungszweck der S Dienstzeitrichtlinie zu erhalten, nämlich die Anrechnung von Dienstzeiten bei Firmenübertritten innerhalb der eigenen Unternehmensgruppe zu regeln. Das bedeutet, dass die Regelungen der Dienstzeitrichtlinie über die Anerkennung von Dienstzeiten sich nicht auf frühere Beschäftigungszeiten bei der S AG oder ihren Konzerngesellschaften beziehen, sondern ausschließlich auf die Anerkennung von Beschäftigungszeiten innerhalb der FTS und von ihr beherrschten Gesellschaften. Bei der Anwendung der Dienstzeitrichtlinie ist daher die Firmenbezeichnung ‚S‘ durch ‚F T S‘ zu ersetzen.
Da es sich um dieselbe juristische Person handelt, sind im Sinne dieser Dienstzeitrichtlinie Dienstzeiten der F S C GmbH (FSC) als solche der FTS zu verstehen.
Hinweis: S-Dienstzeiten, deren Anerkennung in der Vergangenheit von FTS bzw. FSC bereits ausdrücklich bestätigt wurden (z.B. durch ein individuelles Mitteilungsschreiben), bleiben unberührt, ebenso wie Betriebszugehörigkeiten, die sich aus Betriebsübergängen zur FTS/FSC ergeben.“
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Nachdem der Kläger im März 2008 erfolglos bei der Beklagten eine Dienstzeitfestsetzung ab dem 1. September 1979 wegen seiner Beschäftigung bei S beantragt hatte, verfolgt er sein Begehren mit seiner am 14. Juni 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage weiter.
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Er hat die Auffassung vertreten, seine Beschäftigungszeiten im S-Konzern seien als Dienstzeiten bei der Beklagten anzurechnen. Die Beklagte sei zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung verpflichtet, hilfsweise sei die Anrechnung der Zeiten festzustellen. Da sich die Beklagte auf Verjährung berufe und Dienstzeiten auch bei Sozialplanabfindungen oder Abfindungsvergleichen von Bedeutung seien, habe er ein Feststellungsinteresse. Das Wort „sinngemäß“ in der GBV Dienstzeit 2001 könne nur dahin gehend verstanden werden, dass Vorbeschäftigungszeiten bei S und S-Gesellschaften anzuerkennen seien. Weil die Beklagte zumindest zu 50 % eine S-Gesellschaft gewesen sei, habe ein entsprechendes Interesse bestanden. Sinn und Zweck der GBV Dienstzeit 2001 sei, Wechsel aus dem S-Konzern zur Beklagten zu privilegieren. Die GBV Dienstzeit 2012 könne sich nicht zu seinen Lasten auswirken, da ihm durch die GBV Dienstzeit 2001 bereits schutzwürdige Rechtspositionen entstanden seien.
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Der Kläger hat zuletzt beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, den Zeitraum vom 1. September 1979 bis zum 31. März 2005 nach Maßgabe der „Betriebsvereinbarung zur Dienstzeit“ der F S C GmbH vom 11. April 2001, des 1. Nachtrags zum ZP-Rundschreiben Nr. 14/99 Dienstzeitrichtlinien vom 30. Oktober 2000 sowie des „Antrags auf Dienstzeitfestsetzung aufgrund der Beschäftigung bei der S AG ab 1. September 1979“ des Klägers vom 17. März 2008 als weitere Dienstzeit des Klägers bei der Beklagten anzuerkennen;
hilfsweise festzustellen, dass der Zeitraum vom 1. September 1979 bis zum 31. März 2005 nach Maßgabe der „Betriebsvereinbarung zur Dienstzeit“ der F S C GmbH vom 11. April 2001, des 1. Nachtrags zum ZP-Rundschreiben Nr. 14/99 Dienstzeitrichtlinien vom 30. Oktober 2000 sowie des klägerischen „Antrags auf Dienstzeitfestsetzung aufgrund der Beschäftigung bei der S AG ab 1. September 1979“ vom 17. März 2008 Dienstzeit des Klägers bei der Beklagten ist.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Wort „sinngemäß“ in der GBV Dienstzeit 2001 bedeute, dass „S AG“ in den Dienstzeitrichtlinien durch die Firmenbezeichnung der Beklagten ersetzt werden müsse. Zudem sei ein eventueller Anspruch verwirkt und verjährt.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Beschäftigungszeiten bei S als Firmendienstzeit bei der Beklagten.
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A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Hauptantrag (Leistungsantrag) sei unbegründet, da die Anerkennung bzw. Anrechnung von Dienstzeiten keine Willenserklärung und keine Handlung sei. Auch der Hilfsantrag (Feststellungsantrag) sei unbegründet. Mit dem Wort „sinngemäß“ in der GBV Dienstzeit 2001 werde zum Ausdruck gebracht, dass der ursprüngliche Sinn und Zweck der Regelung beibehalten werden solle. Sinn und Zweck sei die Begünstigung konzernangehöriger Arbeitnehmer. Eine sinngemäße Anwendung könne nur dahin gehen, dass bei der Beklagten nur Beschäftigungszeiten im eigenen Unternehmen bzw. Konzern oder unter bestimmten Voraussetzungen bei fremden Arbeitgebern anerkannt werden sollen.
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B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Der geltend gemachte Anspruch besteht nicht.
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I. Der Antrag des Klägers ist in seiner Formulierung als Leistungsantrag (Hauptantrag) zulässig, aber unbegründet.
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1. Der Leistungsantrag ist nach gebotener Auslegung hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
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a) Ein Leistungsantrag ist nur dann hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Antrag und in der Folge ein stattgebendes Urteil die Leistung so genau bezeichnet, dass der Schuldner ohne Weiteres erkennen kann, durch welche Verhaltensweisen er dem Urteilsspruch nachkommen kann und das Urteil vollstreckungsfähig ist (vgl. ua. BAG 12. Dezember 2012 - 4 AZR 328/11 - Rn. 13; 26. Juli 2012 - 6 AZR 221/11 - Rn. 24; 25. Januar 2006 - 4 AZR 552/04 - Rn. 14). Für die Prüfung, ob ein Klageantrag ausreichend bestimmt ist, sind die Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Das zu schützende Interesse der Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie ihr Interesse an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit der Entscheidungswirkungen ist mit dem ebenfalls schützenswerten Interesse des Klägers an wirksamem Rechtsschutz abzuwägen. Die prozessualen Anforderungen dürfen nicht überspannt werden (ua. BAG 26. Juli 2012 - 6 AZR 221/11 - Rn. 24; 14. Dezember 2011 - 10 AZR 283/10 - Rn. 14).
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Das Revisionsgericht hat prozessuale Willenserklärungen selbständig auszulegen. Maßgeblich sind die für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, sondern der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sind Prozesserklärungen dahin auszulegen, dass das gewollt ist, was aus der Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Die schutzwürdigen Belange des Erklärungsadressaten sind zu berücksichtigen (ua. BAG 12. November 2013 - 3 AZR 92/12 - Rn. 27; 26. Juli 2012 - 6 AZR 221/11 - Rn. 29 mwN).
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b) Gemessen daran ist der Hauptantrag des Klägers dahin gehend zu verstehen, dass die Beklagte verurteilt werden soll, die im Antrag hinreichend genau bezeichneten Beschäftigungszeiten des Klägers nach dem „Verfahren der Dienstzeitfestsetzung“ (Ziffer 8 Dienstzeitrichtlinien S) wie von ihm beantragt festzusetzen und ihm entsprechend mitzuteilen. Dabei ist der im Antrag des Klägers enthaltene Begriff „anzuerkennen“ nicht auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichtet, sondern damit ist das in den Dienstzeitrichtlinien S vorgegebene Festsetzungsverfahren gemeint, für das in diesen Richtlinien die Worte „Festsetzung“ und „Anerkennung“ synonym verwendet werden. Diese synonyme Verwendung zeigt sich ua. in der Ziffer 8.2.1 Dienstzeitrichtlinien S („Nachweis anzuerkennender Zeiten“ und „Ohne Nachweis erfolgt keine Anerkennung“) und der Ziffer 8.2.2 Dienstzeitrichtlinien S („Nach Ablauf der Frist … eingereichte Zeiten werden nicht mehr anerkannt“).
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2. In der Sache bleibt der Hauptantrag ohne Erfolg.
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a) Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. BAG 18. Februar 2014 - 3 AZR 568/12 - Rn. 24; 12. Juni 2013 - 7 AZR 557/11 - Rn. 25 mwN).
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b) Danach besteht kein Anspruch des Klägers auf Anerkennung seiner Beschäftigung bei S im Zeitraum vom 1. September 1979 bis zum 31. März 2005 als Firmendienstzeit bei der Beklagten.
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aa) Für die durch die GBV Dienstzeit 2001 herbeigeführte Anwendung der Dienstzeitrichtlinien S bei der Beklagten ergibt sich aus dem Wortlaut von Ziffer 1 und Ziffer 2 der GBV Dienstzeit 2001, dass die Anwendung der Dienstzeitrichtlinien S „sinngemäß“ erfolgt.
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bb) Eine sinngemäße Anwendung der Dienstzeitrichtlinien S bei der Beklagten bedeutet, dass in den darin enthaltenen Regelungen die wörtlichen Bezüge auf „S“ durch den Namen der Beklagten zu ersetzen sind. Demnach besteht kein Anspruch auf Anerkennung der Vorbeschäftigungszeiten des Klägers, da sie im S Konzern und nicht im Konzern der Beklagten erbracht worden sind.
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(1) Sinngemäß bedeutet, dass die Anwendung „nicht (wort)wörtlich“ (Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. S. 1361; Duden Das Synonymwörterbuch 5. Aufl. S. 823; Knaurs Lexikon der sinnverwandten Wörter S. 445), sondern „entsprechend“ (Wahrig aaO), nämlich „dem Inhalt nach“ (Duden Deutsches Universalwörterbuch 5. Aufl. S. 1457) erfolgt.
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(2) Eine „durchgehend wörtliche“ Anwendung wäre nicht sachgerecht, sie würde den Zweck verfehlen.
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(a) Durchgehend wörtlich angewandt hätten die Dienstzeitrichtlinien S keinen Anwendungsbereich bei der Beklagten.
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(aa) Dies zeigt sich bereits in Ziffer 1 (Einführung), wo es heißt, dass sich die Anerkennung „als Firmendienstzeit“ auf die „aktuelle Beschäftigung bei der S AG“ bezieht.
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(bb) Sehr deutlich wird der Ausschluss einer durchgehend wörtlichen Anwendung an den Verfahrensvorschriften (Ziffer 8 der Dienstzeitrichtlinien S). Diese beziehen sich auf den Zeitpunkt „bei Eintritt in die S AG“. Bei wörtlicher Anwendung könnte die Verfahrensvoraussetzung „bei Eintritt in die S AG“ durch einen Eintritt in ein Arbeitsverhältnis bei der Beklagten nicht erfüllt werden.
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(b) Die Betriebsparteien haben eine Regelung zur Anerkennung von Beschäftigungszeiten als Dienstzeiten bei der Beklagten schaffen wollen, eine Anerkennung von Dienstzeiten bei S konnten sie nicht regeln und wollten es auch nicht.
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(3) Eine sinngemäße Anwendung führt nicht zu einem „selektiven“ Austausch der wörtlichen Bezüge auf „S“ durch den Namen der Beklagten.
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(a) Eine solche Lesart entspricht offenbar der Auffassung des Klägers. Danach würden alle Bezüge über die Herkunft anzuerkennender Beschäftigungszeiten unberührt bleiben, ausgetauscht würden hingegen alle Bezüge auf den anerkennenden Arbeitgeber.
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(b) Dafür gibt es jedoch keinen Anhaltspunkt im Wortlaut der Regelung. Wenn die Parteien der Gesamtbetriebsvereinbarung ein solch „gespaltenes“ Verständnis von „sinngemäß“ hätten regeln wollen, hätten sie es zum Ausdruck gebracht. Das ist nicht erfolgt.
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(c) Dass den Parteien der Gesamtbetriebsvereinbarung, die die Anerkennung von Firmendienstzeiten erkennbar umfassend regeln wollten, ein solches Verständnis auch nicht ohne spezielle Regelung im Wortlaut unterstellt werden kann, zeigen die teilweise „paradoxen“ Ergebnisse einer solchen Lesart - wie sie der Kläger vorschlägt - im Gesamtzusammenhang der Gesamtbetriebsvereinbarung: Beispielsweise wäre nicht geregelt, dass bei der Beklagten bei einer Übernahme nach der Ausbildung Ausbildungszeiten als Firmendienstzeit anzurechnen sind, hingegen wären Ausbildungszeiten anzurechnen, die bei S verbracht worden sind (Ziffer 2 der Dienstzeitrichtlinien S). Ähnliches würde für Umschulungszeiten gelten, die außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses erbracht worden sind. Eine bei S verbrachte Umschulung wäre bei der Beklagten für den Stichtag Firmenzugehörigkeit anzurechnen (Ziffer 2 der Dienstzeitrichtlinien S), hingegen fehlte eine Regelung zu bei der Beklagten selbst verbrachten Umschulungszeiten. Zeiten bei inländischen S-Gesellschaften und der S AG würden nach bestimmten Maßgaben anerkannt (Ziffer 6.1 der Dienstzeitrichtlinien S), für Zeiten bei inländischen Gesellschaften der Beklagten wäre keine Regelung erfolgt.
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(4) Eine sinngemäße, entsprechende Anwendung führt zu einem vollständigen Austausch der wörtlichen Bezüge auf „S“ durch den Namen der Beklagten. Dadurch wird sie ihrem Inhalt nach angewendet. Nur diese Lesart wird dem Wortlaut der schlichten, keine weiteren Vorgaben enthaltenden Regelung der „sinngemäßen“ Anwendung in Ziffer 1 und Ziffer 2 der GBV Dienstzeit 2001 gerecht.
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Bestätigt wird diese Lesart durch die Regelung in Ziffer 2a des Gegenseitigkeitsabkommens 2006 zur Anerkennung von Zeiten bei S im Wege einzelvertraglicher Sonderregelungen und auch durch den Inhalt der GBV Dienstzeit 2012.
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c) Auf Verjährung, Verwirkung und die Verfahrensrügen des Klägers kommt es nicht mehr an, da schon dem Grunde nach kein Anspruch auf Anerkennung der Vorbeschäftigungszeiten besteht.
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II. Der Hilfsantrag (Feststellungsantrag), der im Verhältnis zum Hauptantrag (Leistungsantrag) inhaltlich deckungsgleich, dasselbe Rechtsverhältnis betreffend formuliert ist, ist angesichts des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig. Ein weiter gehendes Feststellungsinteresse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ist nicht ersichtlich.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Hauck
Breinlinger
Winter
Burr
Bloesinger
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