Urteil vom Bundesarbeitsgericht (6. Senat) - 6 AZR 559/14

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung der Revision im Übrigen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 3. Juli 2014 - 5 Sa 225/14 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Hilfsantrag zur Leistungsklage über 9.842,71 Euro sowie die Feststellungsanträge abgewiesen worden sind.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Hilfsantrag zur Leistungsklage sowie zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob ein Schadenersatzanspruch nach § 113 Satz 3 InsO besteht, obwohl der Kläger diesen vom Sachwalter bestrittenen Anspruch nicht innerhalb der im Insolvenzplan festgelegten Frist klageweise weiterverfolgt hat.

2

Der Kläger war bei der Beklagten (vormals firmierend unter N GmbH), der späteren Schuldnerin, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden idF vom 1. April 2005 (künftig MTV) nach Maßgabe des Haustarifvertrags der Beklagten vom 12. April 2005 Anwendung. Danach galt für den Kläger eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende.

3

Am 1. Juni 2012 wurde das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung über das Vermögen der Beklagten eröffnet. In dem darstellenden Teil des Insolvenzplans sind unter B VI - Gruppenbildung - ua. als Gruppe 2 die Arbeitnehmer und als Gruppe 5 die Gläubiger mit Schadenersatzansprüchen wegen Nichterfüllung (§§ 103 ff. InsO) festgelegt. Im gestaltenden Teil des Plans ist unter C II 2 bzw. C II 5 eine Abfindungsquote von 70 % für die Gläubiger der Gruppe 2 bzw. von 22 % für die Gläubiger der Gruppe 5 vorgesehen. Unter C IV 4 - Allgemeine Regelungen - heißt es im Plan:

        

„…    

        
        

a)    

Soweit in diesem Insolvenzplan von der Forderung eines Gläubigers gesprochen wird, ist immer die einzelne zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung gemeint, unabhängig von dem Rechtsgrund.

        

b)    

Teilweise oder vollständig bestrittene Forderungen werden durch eine Rückstellung wie festgestellte Forderungen behandelt, soweit ein Feststellungsrechtsstreit anhängig ist. Zu berücksichtigen sind diese Forderungen nur dann, wenn die Klage innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Bestandskraft des den Insolvenzplan bestätigenden Beschlusses des Amtsgerichts anhängig gemacht wird. … Wird die Klage nicht rechtzeitig anhängig gemacht, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt (analoge Anwendung von § 189 InsO).

        

c)    

Für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht bis zum Termin über die Beschlussfassung über den Insolvenzplan angemeldet haben, gilt lit. b) entsprechend. …

        

…“    

        

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Dieser mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 17. Juli 2012 bestätigte Insolvenzplan wurde am 31. Juli 2012 rechtskräftig. Mit Beschluss vom 6. August 2012 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben.

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Am 11. Juli 2012 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Frist des § 113 Satz 2 InsO zum 31. Oktober 2012. Bereits am 6. Juli 2012 hatte der Kläger eine Schadenersatzforderung als „entgangenes Arbeitsentgelt aufgrund einer kürzeren Kündigungsfrist“ zur Tabelle angemeldet. Diese Forderung bestritt der Sachwalter in voller Höhe, weil die „Kündigung nicht nachgewiesen“ sei.

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Der Kläger begehrt mit seiner am 12. Juli 2013 bei Gericht eingegangenen Klage den Ersatz des Verfrühungsschadens für die Zeit vom 1. November 2012 bis zum Ende der nach dem MTV maßgeblichen Kündigungsfrist am 31. März 2013. Mit der Leistungsklage verlangt er im Hauptantrag den Ersatz des in dieser Zeit entgangenen Entgelts in voller Höhe. Bei dem Hilfsantrag zur Leistungsklage setzt er das Arbeitslosengeld bzw. Arbeitsentgelt, das er zwischen dem 1. November 2012 und dem 15. März 2013 erzielt hat, ab und begehrt von dem verbleibenden Betrag 70 %, dh. die Quote der Gruppe 2.

7

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens sei die Leistungsklage zulässig. Die Ausschlussfrist des Insolvenzplans sei unwirksam. Der Gesetzgeber habe bei der Reform der Vorschriften zum Insolvenzplan eine Ausschlussfrist ausdrücklich verworfen. §§ 254, 254b, 259a, 259b InsO seien abschließend und zwingend.

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Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 30.394,85 Euro brutto - hilfsweise 9.842,71 Euro brutto - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 113 Satz 3 InsO in Höhe von 30.394,85 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hat;

                 

hilfsweise

                 

seinen Anspruch auf Zahlung von 30.394,85 Euro brutto - hilfsweise 9.842,71 Euro brutto - im Insolvenzverfahren über das Vermögen der N GmbH zur Insolvenztabelle festzustellen.

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Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass die Leistungsklage bereits unzulässig sei. Einzig zulässige Klageart für Insolvenzforderungen wie die Forderung nach § 113 Satz 3 InsO sei die Feststellungsklage. Jedenfalls fehle der Leistungsklage das Rechtsschutzbedürfnis, wenn kein rechtskräftiges Feststellungsurteil vorliege. Der Kläger habe seinen Schadenersatzanspruch zu früh angemeldet und ihn zu spät eingeklagt. Die Ausschlussklausel im Insolvenzplan sei wirksam. Soweit der Kläger Forderungen nicht im Insolvenzplan angemeldet habe, seien diese zwischenzeitlich verjährt. Unabhängig davon sei die Klage bereits deshalb abzuweisen, weil der Sachwalter den Schadenersatzanspruch zu Recht bestritten habe und die verfrühte Anmeldung nicht durch eine Neuanmeldung korrigiert worden sei. Schließlich hat die Beklagte die Ansicht vertreten, der Kläger müsse sich auch für März 2013 ein volles Monatsgehalt aus der neuen Tätigkeit anrechnen lassen, weil er das Nachfolgearbeitsverhältnis aufgegeben habe und deshalb - unstreitig - eine Sperrzeit verhängt worden sei. Zudem gehöre der Kläger hinsichtlich der streitbefangenen Forderung zur Gruppe 5 der Gläubiger und könne von dem entstandenen Schaden nur 22 % beanspruchen.

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Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat den Leistungsantrag als Hauptantrag und den Feststellungsantrag als Hilfsantrag verstanden. Die Leistungsklage hat es als zulässig, aber unbegründet angesehen. Der Kläger habe die wirksame Ausschlussfrist versäumt. Darum sei auch der Feststellungsantrag unbegründet.

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Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

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A. Die Revision des Klägers hat teilweise Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat nicht berücksichtigt, dass der nach § 113 Satz 3 InsO zu ersetzende Verfrühungsschaden ungeachtet der im Insolvenzplan festgelegten Ausschlussfrist mit der Leistungsklage durchgesetzt werden kann, soweit die Klage mit dem Hilfsantrag zum Leistungsantrag auf die Planquote zielt. Insoweit unterliegt das angefochtene Urteil der Aufhebung. Auf der Grundlage des bisher festgestellten Sachverhalts kann jedoch nicht ermittelt werden, in welcher Höhe der mit dem Hilfsantrag zur Leistungsklage verfolgte Anspruch tatsächlich besteht. Dazu bedarf es noch Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zur Höhe der tatsächlich erzielten bzw. erzielbaren anderweitigen Einkünfte und Ersparnisse des Klägers. Außerdem ist die Zuordnung des Klägers zu einer der im Insolvenzplan gebildeten Gruppen der Insolvenzgläubiger erforderlich. Der Rechtsstreit war daher insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Darüber hinaus ist bei sachgerechter Auslegung der Anträge der Feststellungsantrag als Hilfsantrag nicht zur Entscheidung des Landesarbeitsgerichts und des Senats angefallen. Auch insoweit war das Urteil des Landesarbeitsgerichts daher aufzuheben.

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I. Entgegen der Auffassung der Beklagten genügt die Begründung der Revision den gesetzlichen Anforderungen. Die Revision rügt, das Landesarbeitsgericht habe nicht beachtet, dass für die Wirksamkeit einer Ausschlussfrist im Insolvenzplan eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage erforderlich sei. Eine solche Grundlage bestehe vorliegend nicht. Sie ergebe sich nicht aus §§ 188, 189 InsO, weil sich diese Vorschriften nicht ausdrücklich auf eine Ausschlussfrist bezögen. Die Revision legt im Einzelnen dar, dass und warum sich der Entstehungsgeschichte der §§ 259a und 259b InsO der Wille des Gesetzgebers entnehmen lasse, in einem Insolvenzplan geregelte Ausschlussfristen seien unwirksam. Damit ist der aus Sicht der Revision vorliegende Rechtsfehler des angegriffenen Urteils hinreichend aufgezeigt. Im Hinblick darauf, dass das Revisionsgericht an die Revisionsgründe nicht gebunden ist, war eine tiefer gehende Auseinandersetzung mit den Gründen des angegriffenen Urteils nicht erforderlich (vgl. BAG in st. Rspr. seit 22. Januar 2009 - 6 AZR 78/08 - Rn. 10, BAGE 129, 170; zuletzt 31. Juli 2014 - 6 AZR 993/12 - Rn. 13).

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II. Die Klage ist zulässig.

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1. Die Beklagte rügt zu Unrecht, das Landesarbeitsgericht habe bei seiner Auslegung, der Feststellungsantrag sei als Hilfsantrag zum Leistungsantrag zu verstehen, § 308 Abs. 1 ZPO verletzt.

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a) Gerichte haben Prozessanträge soweit wie möglich rechtsschutzgewährend auszulegen. Bei der Auslegung von Prozesshandlungen ist zu beachten, dass die Vorschriften des Verfahrensrechts nicht Selbstzweck sind. Es ist davon auszugehen, dass die Partei mit ihrer Prozesshandlung das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind allerdings auch die schutzwürdigen Belange des Prozessgegners zu berücksichtigen (BAG 18. Juli 2013 - 6 AZR 47/12 - Rn. 32, BAGE 146, 1).

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b) Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat zwar zu Protokoll des Landesarbeitsgerichts erklärt, er wolle an den bisherigen Anträgen in vollem Umfang festhalten. Sofern die Kammer die Anträge in der zuletzt gestellten Form für unzulässig erachte, könne dementsprechend entschieden werden. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat er damit aber nicht zu erkennen gegeben, er wolle ausdrücklich keinen Haupt- und Hilfsantrag, sondern in jedem Fall zwei Hauptanträge im Wege der alternativen Klagehäufung stellen. Er hat vielmehr lediglich die Auslegung der von ihm gestellten Anträge in die Hand des Gerichts gelegt und in Kauf genommen, dass dieses die Anträge als alternative Klagehäufung würdigt und deshalb die Klage abweist.

18

c) Die Auslegung des Landesarbeitsgerichts entspricht auch dem mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennenden tatsächlichen Willen des Klägers. Das stellt die Revision klar. Der Antrag, den Anspruch auf Schadenersatz festzustellen, ist ausdrücklich allein vor dem Hintergrund der Ausführungen des Senats in seiner Entscheidung vom 12. September 2013 (- 6 AZR 907/11 - Rn. 25) erhoben worden, „Nachzügler“ müssten unter den dort genannten weiteren Umständen ihre Forderungen zunächst rechtskräftig durch das Prozessgericht feststellen lassen, bevor sie ihre Ansprüche durch Leistungsklage gegen den Schuldner durchsetzen könnten. Der Hilfsantrag auf Feststellung des Schadens zur Tabelle soll sicherstellen, dass die Leistungsklage nicht daran scheitert, dass die erkennenden Gerichte eine bloße Feststellung des Schadenersatzanspruchs nicht für möglich halten, sondern von der Notwendigkeit einer Tabellenfeststellungsklage ausgehen. Der Feststellungsantrag steht damit sowohl als Haupt- als auch als Hilfsantrag unter der innerprozessualen Bedingung, dass der Leistungsklage nicht entsprochen wird, weil sie ohne vorherige Feststellungsklage unzulässig und/oder nicht durchsetzbar ist, vor einer Feststellung des Anspruchs (zur Tabelle) also keinen Erfolg haben kann (zur Notwendigkeit der Auslegung des Klageantrags dahin, was die Bedingung ist, unter der die Eventualhäufung steht: Zöller/Greger ZPO 30. Aufl. § 260 Rn. 4; MüKoZPO/Becker-Eberhard 4. Aufl. § 260 Rn. 38).

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d) Durch diese Auslegung werden schutzwürdige Belange der Beklagten nicht verletzt. Ihre rechtlichen Argumente werden uneingeschränkt gewürdigt, ihre Möglichkeit der Rechtsverteidigung ist nicht eingeschränkt. Ein Vertrauen in bereits erreichte Prozesserfolge wird bereits deshalb nicht verletzt, weil beide Vorinstanzen die Leistungsklage als zulässig angesehen haben und nicht angenommen haben, der Anspruch sei mangels vorheriger Feststellung der Forderung nicht durchsetzbar (vgl. BAG 18. Juli 2013 - 6 AZR 47/12 - Rn. 36, BAGE 146, 1; 13. Dezember 2012 - 6 AZR 348/11 - Rn. 47, BAGE 144, 125).

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2. Die so verstandenen Anträge sind hinreichend bestimmt. Sie verfolgen mit unterschiedlichen rechtlichen Ansätzen das Rechtsschutzziel des Klägers und sind nunmehr in ein Rangverhältnis gesetzt.

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3. Die Leistungsklage ist entgegen der Annahme der Beklagten zulässig. Insolvenzgläubiger, deren Forderung wie im vorliegenden Fall nicht zur Insolvenztabelle anerkannt worden ist, weil der Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter der Anmeldung widersprochen hat und der Widerspruch während des Insolvenzverfahrens nicht beseitigt worden ist, erhalten keinen vollstreckbaren Tabellenauszug. In einem Insolvenzplanverfahren können sie - anders als im Regelinsolvenzverfahren - nach Verfahrensaufhebung zwar ihre verbleibenden Forderungen nicht mehr uneingeschränkt gegen den Schuldner geltend machen. § 227 Abs. 1 InsO ordnet abweichend von § 201 InsO insoweit vielmehr an, dass der Schuldner von den restlichen Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit wird, wenn der Plan wie hier keine abweichende Regelung trifft. Das gilt für alle am Insolvenzverfahren beteiligten Insolvenzgläubiger sowie auch für die „Nachzügler“, die ihre Forderungen nicht angemeldet und deshalb am Verfahren nicht teilgenommen haben, § 254 Abs. 1, § 254b InsO. Diese Bestimmungen erstrecken aber nicht nur die negativen, sondern auch die positiven Planwirkungen auf alle am Insolvenzverfahren Beteiligten und die „Nachzügler“. Dieser Personenkreis kann damit die Planquote beanspruchen, die auf Forderungen ihrer Art im Insolvenzplan festgeschrieben wurde (vgl. BGH 7. Mai 2015 - IX ZB 75/14 - Rn. 12), also die Planquote durchsetzen, die der Gläubigergruppe, der sie angehören, zusteht (vgl. MüKoInsO/Breuer 3. Aufl. § 227 Rn. 1; Uhlenbruck/Lüer/Streit 14. Aufl. § 254 InsO Rn. 5). Das kann nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Wege der Leistungsklage geschehen (vgl. BAG 12. September 2013 - 6 AZR 907/11 - Rn. 11; BGH 10. Mai 2012 - IX ZR 206/11 -). Der Gläubiger ist nicht auf eine vorherige Feststellungsklage zu verweisen. Eine Tabellenfeststellungsklage ist nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ohnehin nicht mehr möglich (BAG 12. September 2013 - 6 AZR 907/11 - Rn. 39; Uhlenbruck/Lüer/Streit § 254b InsO Rn. 5). Verfolgt der Insolvenzgläubiger wie der Kläger mit der Leistungsklage eine die Planquote übersteigende Forderung, hat § 227 Abs. 1 InsO insoweit nicht die Unzulässigkeit, sondern die Unbegründetheit der Klage zur Folge, sofern nicht wegen eines Rückstands mit der Planerfüllung die Forderung nach § 255 InsO wiederaufgelebt ist.

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III. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Schadenersatzanspruch sei verfallen, weil der Kläger die Ausschlussfrist des Plans nicht gewahrt habe. Das Landesarbeitsgericht hat nicht berücksichtigt, dass die Ausschlussfrist in C IV 4 b des Plans nur die Verteilung auf der Grundlage des Insolvenzplans betrifft und deshalb der Klage auf Zahlung der Quote, die für Forderungen auf Schadenersatz nach § 113 Satz 3 InsO im Plan festgeschrieben ist, nicht entgegensteht. Insoweit ist die Revision hinsichtlich des Hilfsantrags zur Leistungsklage begründet.

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1. Der Plan regelt in C IV 4 b lediglich, dass für (teilweise) bestrittene Forderungen Rückstellungen zu bilden und diese Forderungen nur zu berücksichtigen sind, wenn sie innerhalb einer „Ausschlussfrist“ gerichtlich verfolgt werden. Geschieht dies nicht, wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt. Gläubiger, die ihre Forderung angemeldet, aber nach Bestreiten durch den Sachwalter nicht in der insolvenzrechtlich vorgesehenen Weise weiterverfolgt haben, werden demnach lediglich bei der (jeweils anstehenden) Verteilung der Masse nicht berücksichtigt (vgl. Uhlenbruck/Wegener 14. Aufl. § 189 InsO Rn. 17; MüKoInsO/Füchsl/Weishäupl/Kebekus/Schwarzer 3. Aufl. § 189 Rn. 12) und profitieren von verfahrensrechtlichen Planvorteilen wie der Titulierung der Planquote nach § 257 Abs. 1 InsO nicht. Das wird in C IV 4 b des Plans durch die Anordnung der analogen Anwendung des § 189 InsO deutlich gemacht. Ihr Anspruch bleibt dagegen materiell-rechtlich unberührt, wenn sie die in C IV 4 b des Plans enthaltene Frist versäumen. Die Frist des Plans zieht darum entgegen ihrer Bezeichnung als „Ausschlussfrist“ - abweichend vom arbeitsrechtlichen Verständnis einer (tariflichen) Ausschlussfrist, die zum Erlöschen des nicht fristgerecht geltend gemachten Anspruchs führt (BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 397/10 - Rn. 33, BAGE 140, 99) - nicht den Untergang der Forderung nach sich.

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Eine Klausel wie die vorliegende begegnet darum keinen rechtlichen Bedenken. Es bleibt den Insolvenzgläubigern, die die in C IV 4 b des Plans geregelte Frist versäumt haben, unbenommen, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit der Leistungsklage gegen den Schuldner vorzugehen und ihre Planquote gegenüber diesem durchzusetzen, weil sie, wie ausgeführt, gemäß § 254 Abs. 1 InsO auch den positiven Planwirkungen unterliegen (vgl. Uhlenbruck/Lüer/Streit 14. Aufl. § 254b InsO Rn. 11; Stephan NZI 2014, 539, 541; MüKoInsO/Madaus 3. Aufl. § 254b Rn. 10; KPB/Spahlinger InsO Stand Februar 2014 § 254b Rn. 7; zur Rechtslage vor dem ESUG vgl. BGH 15. Juli 2010 - IX ZB 65/10 - Rn. 9). Die Beklagte übersieht bei ihrer Annahme, § 189 InsO enthalte eine gesetzliche Ausschlussfrist, dass diese Bestimmung in der Regelinsolvenz die freie Nachforderung nach Aufhebung des Verfahrens nicht ausschließt (Stephan aaO). § 189 InsO führt also gerade nicht zum endgültigen rechtlichen Untergang der Forderung, auch wenn diese, worauf die Beklagte im Termin vor dem Senat zu Recht hingewiesen hat, idR wirtschaftlich wertlos ist. Mit der in C IV 4 b des Plans ausdrücklich angeordneten analogen Anwendung des § 189 InsO haben die Planverfasser deshalb unzweifelhaft zu erkennen gegeben, dass die Forderung nur endgültig untergehen soll, soweit dies gesetzlich zwingend in § 227 InsO angeordnet ist, im Übrigen aber nach den Maßgaben des Insolvenzplanverfahrens bestehen bleiben soll. Aufgrund der Regelung in § 254b InsO, die - wie ausgeführt - die am Verfahren beteiligten Insolvenzgläubiger ausdrücklich an den positiven Planwirkungen teilhaben lässt, können deshalb Insolvenzgläubiger, die wie der Kläger die Frist in C IV 4 b des Plans versäumt haben, die Planquote von der Beklagten verlangen.

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2. Anders als bei anspruchsvernichtenden Ausschlussklauseln werden durch verteilungsausschließende Klauseln wie die vorliegende Forderungen der nicht berücksichtigten Gläubiger also nicht dauerhaft entwertet. Darin liegt der Unterschied zu den nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und Bundesgerichtshofs unwirksamen gewillkürten Präklusionsvorschriften im Insolvenzplan, durch die Insolvenzgläubiger, die sich am Insolvenzverfahren nicht beteiligt haben, mit ihren Forderungen auch in Höhe der im Plan auf Forderungen ihrer Art festgeschriebenen Quote ausgeschlossen sind (BGH 7. Mai 2015 - IX ZB 75/14 - Rn. 15 ff.; vgl. bereits BAG 12. September 2013 - 6 AZR 907/11 - Rn. 32). Diesen Unterschied in der Rechtswirkung übersieht die Revision bei ihrer auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu anspruchsvernichtenden Präklusionsklauseln bezogenen Argumentation. Soweit die über die Planquote hinausgehenden Forderungen endgültig erlöschen, ist dies nicht Folge der Ausschlussklausel im Insolvenzplan, sondern der gesetzlichen Anordnung in § 227 InsO. Rechtlich unbedenklich ist es auch, dass den Insolvenzgläubigern, die eine Frist der vorliegenden Art versäumen, als Folge ihres unterschiedlichen insolvenzrechtlichen Verhaltens Verfahrensrechte entgehen (vgl. BGH 7. Mai 2015 - IX ZB 75/14 - Rn. 15).

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3. Die Beklagte hat im Termin vor dem Senat darauf hingewiesen, dass insbesondere übertragende Sanierungen erheblich erschwert würden, wenn die am Insolvenzverfahren Beteiligten nach Aufhebung des Verfahrens Forderungen gegen den früheren Schuldner weiterverfolgen könnten, ohne daran durch Fristen gehindert werden zu können. Zwar mag rechtstatsächlich bei der weit überwiegenden Zahl der Planverfahren der Sanierungszweck im Vordergrund stehen (vgl. MüKoInsO/Eidenmüller 3. Aufl. Vor §§ 217 - 269 Rn. 11 mwN; vgl. auch Uhlenbruck/Lüer/Streit 14. Aufl. Vor §§ 217 - 269 InsO Rn. 1). Es leuchtet auch ein, dass Sanierungsziele durch Klagen wie die vorliegende gefährdet werden können (vgl. dazu das Thesenpapier des Gravenbrucher Kreises Stand Oktober 2015 ZIP 2015, 2159, 2164). Die Planverfasser haben jedoch, wie ausgeführt, gerade keine materiell-rechtlich wirkende Ausschlussfrist geschaffen. Die Frage, ob der Plan für Gläubiger, die ihre Forderung angemeldet, aber nach Bestreiten nicht weiterverfolgt haben, eine Präklusion, die zum Untergang der Forderung führt, vorsehen kann, stellt sich darum vorliegend nicht. Es kann daher dahinstehen, ob der Gesetzgeber dadurch, dass er mit dem durch das ESUG eingefügten § 229 Satz 3 InsO dem Planersteller aufgegeben hat, alle ihm bekannten Forderungen zu berücksichtigen (BT-Drs. 17/5712 S. 32; BGH 7. Mai 2015 - IX ZB 75/14 - Rn. 12), und nur einen Schutz der Gefährdung des Sanierungszwecks durch Forderungen von „Nachzüglern“ für erforderlich gehalten und mit §§ 259a und 259b InsO eingefügt hat (zu diesem Zweck vgl. Uhlenbruck/Lüer/Streit aaO Rn. 1), sich aber bewusst aus verfassungsrechtlichen Erwägungen auch insoweit gegen materielle Ausschlussfristen entschieden hat (BT-Drs. 17/5712 S. 37), eine Grundentscheidung gegen die Zulässigkeit derartiger Präklusionsklauseln getroffen hat.

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4. Vor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob der Senat die Klausel in C IV 4 b des Plans bereits darum als wirksam ansehen müsste, weil dieser rechtskräftig bestätigt worden ist und damit alle etwaigen inhaltlichen Verfahrensmängel des Plans geheilt worden wären (in diesem Sinne Uhlenbruck/Lüer/Streit 14. Aufl. § 253 InsO Rn. 15; FK-InsO/Jaffé 8. Aufl. § 253 Rn. 32; MüKoInsO/Sinz 3. Aufl. § 253 Rn. 91; zur Heilungswirkung von rechtskräftigen Beschlüssen des Konkursgerichts vgl. bereits RG 8. Juli 1930 - VII 476/29 - RGZ 129, 390, 392).

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IV. Die Revision greift auch mit Erfolg die Abweisung des Feststellungsantrags durch das Landesarbeitsgericht an. Dieser ist nicht zur Entscheidung angefallen. Er soll, wie ausgeführt, nur sicherstellen, dass die Klage nicht deshalb abgewiesen wird, weil sie als Leistungsklage ohne vorherige Feststellung des Schadenersatzanspruchs keinen Erfolg haben kann. Die Rechtshängigkeit des Hilfsantrags ist demnach bedingt durch den Misserfolg des Hauptantrags aus diesen Gründen (vgl. BAG 10. März 2009 - 1 ABR 93/07 - Rn. 50, BAGE 130, 1). Hat der Hauptantrag Erfolg oder ist er aus anderen als den vom Kläger genannten Gründen abzuweisen, fehlt es an der innerprozessualen Bedingung, die Hilfsanträge zu bescheiden (vgl. BGH 8. Oktober 2009 - III ZR 241/08 - Rn. 14). Die innerprozessuale Bedingung ist nicht eingetreten. Der Antrag ist daher beim Landesarbeitsgericht nicht angefallen. Soweit die Klage teilweise abzuweisen ist, liegt dies allein daran, dass die eingeklagte Forderung aufgrund des vom Plan angeordneten Erlasses gemäß § 227 InsO unbegründet ist, soweit mehr als die Planquote gefordert wird, und der Kläger im Hauptantrag der Leistungsklage anderweitige Einkünfte und Ersparnisse nicht berücksichtigt hat.

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V. Die Abweisung der Leistungsklage hinsichtlich des mit der Leistungsklage bezifferten Hilfsantrags erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Die angefochtene Entscheidung war daher im Umfang des Erfolgs der Revision aufzuheben.

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1. Die Klage scheitert nicht daran, dass der Schadenersatzanspruch nach § 113 Satz 3 InsO bereits vor Erklärung der Kündigung und damit verfrüht angemeldet worden ist. Dabei kann dahinstehen, ob - wie die Beklagte annimmt - die Fälligkeitsfiktion des § 41 Abs. 1 InsO einen solchen Fall erfasst. Ebenso kann dahinstehen, ob die Anmeldung vom 6. Juli 2012 auch den erst später durch die Kündigung vom 11. Juli 2012 entstandenen Schadenersatz erfasst. Selbst wenn das insbesondere wegen der Regelung in C IV 4 a des Plans zu verneinen wäre, wonach Forderung im Sinne des Insolvenzplans immer die einzelne, zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung, unabhängig von deren Rechtsgrund, ist, stünde dem Kläger der streitbefangene Schadenersatzanspruch als nicht angemeldete Forderung in Höhe der Planquote gemäß § 254b InsO zu. Dem stünden weder insolvenzrechtliche Bestimmungen noch der Insolvenzplan entgegen.

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a) Die von der Beklagten angenommene Verjährung wäre nicht eingetreten. Der Kläger wäre mit seiner Forderung nach § 113 Satz 3 InsO zwar als „Nachzügler“ anzusehen, wenn die Anmeldung vom 6. Juli 2012 die nunmehr eingeklagte Forderung nicht abdeckte. Die Klage ist aber am 12. Juli 2013 und damit vor Ablauf der am 31. Juli 2013 endenden Verjährungsfrist des § 259b Abs. 1 InsO eingereicht worden.

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b) Der Plan sieht unter C IV 4 c für nicht angemeldete Forderungen keinen Verzicht oder Erlass vor, sondern ordnet lediglich die entsprechende Anwendung von C IV 4 b und damit nur die Nichtberücksichtigung dieser Forderungen analog § 189 InsO bei der Verteilung an. Wie ausgeführt, könnte der Kläger auch als „Nachzügler“ gemäß § 254b InsO die Planquote beanspruchen, die der Gläubigergruppe, der er angehört, zusteht (BGH 7. Mai 2015 - IX ZB 75/14 - Rn. 12).

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2. Auch § 255 InsO steht einer Durchsetzbarkeit der Forderung ohne vorherige Feststellungsklage nicht entgegen, soweit der Kläger mit dem Hilfsantrag zur Leistungsklage lediglich die Planquote begehrt.

34

a) Wie ausgeführt, können die am Insolvenzplanverfahren Beteiligten sowie die „Nachzügler“ aufgrund der Regelung in §§ 254, 254b InsO nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner, der gemäß § 259 Abs. 1 Satz 2 InsO wieder uneingeschränkt über die Masse verfügen kann, die Planquote fordern. Ist die Forderung anerkannt worden, kann der Gläubiger nach Bestätigung des Plans gemäß § 257 Abs. 1 Satz 1 InsO unmittelbar aus dem für vollstreckbar erklärten Auszug aus der Tabelle gegen den Schuldner vorgehen. Ist die Forderung bestritten worden, muss der Gläubiger dagegen zunächst einen Titel über die Planquote erstreiten. Das kann, wie ebenfalls bereits ausgeführt, im Wege der Leistungsklage geschehen. Soweit durch die Vollstreckung aus dem nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens erstrittenen Leistungsurteil die Durchführung des Plans gefährdet wird, kann unter den Voraussetzungen des § 259a InsO Vollstreckungsschutz gewährt werden.

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b) Entgegen der Ansicht der Beklagten zwingt die Insolvenzordnung Beteiligte des Insolvenzplanverfahrens, deren Forderungen nicht zur Tabelle festgestellt worden sind, und „Nachzügler“ also nicht dazu, „doppelgleisig“ zu fahren und vor einer Leistungsklage den Anspruch erst durch das Prozessgericht feststellen zu lassen, wenn sie lediglich die Planquote fordern. Die von ihr insoweit herangezogenen Ausführungen des Senats in seiner Entscheidung vom 12. September 2013 (- 6 AZR 907/11 - Rn. 25 ff., 47 f.) betreffen ebenso wie die insoweit vom Senat angeführten Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 10. Mai 2012 (- IX ZR 206/11 - Rn. 23) allein die Frage, ob der über die Planquote hinausgehende Teil der Forderung nach §§ 255, 256 InsO wiederaufgelebt ist. Dies ist für den Hilfsantrag zum Leistungsantrag nicht maßgeblich, weil mit diesem nur die Planquote verfolgt wird.

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3. Der Anspruch ist auch nicht verfallen.

37

a) Zwar ist die Ausschlussfrist in § 18.1.2 MTV von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gewahrt. Die Geltendmachung vom 28. Februar 2013 erfolgte erst nach Ablauf dieser Frist. Auch die Anmeldung vom 6. Juli 2012 wahrte die Frist nicht. Vor Entstehen eines Anspruchs liegt regelmäßig kein Anspruch vor, der im Sinne tariflicher Ausschlussfristen geltend gemacht werden könnte (vgl. BAG 22. Januar 2009 - 6 AZR 5/08 - Rn. 14). Der von der Rechtsprechung anerkannte Ausnahmefall, in dem bei unveränderter rechtlicher und tatsächlicher Lage ein Anspruch aus einem bestimmten Sachverhalt hergeleitet wird (vgl. BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 863/11 - Rn. 29, 31, BAGE 144, 210), ist nicht gegeben.

38

b) Für Insolvenzforderungen, die wie die vorliegende nicht bereits im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verfallen waren, gelten tarifliche Ausschlussfristen jedoch nicht. Insoweit stellen §§ 174 ff. InsO eigene Anforderungen an den zeitlichen Rahmen und den Inhalt der Anmeldung von Forderungen als eigenständige insolvenzrechtliche Geltendmachung zur Verfügung. Diese Regelungen treten an die Stelle tariflicher Ausschlussfristen (vgl. für die KO BAG 18. Dezember 1984 - 1 AZR 588/82 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 47, 343).

39

c) Das gilt auch für die Schadenersatzforderung nach § 113 Satz 3 InsO, die durch eine Handlung des Insolvenzverwalters oder wie hier der Schuldnerin mit Zustimmung des Sachwalters begründet wird und darum nach der Systematik der Insolvenzordnung gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO an sich eine Masseforderung wäre, auf die tarifliche Ausschlussfristen Anwendung fänden (vgl. zur Anwendbarkeit von Ausschlussfristen auf Masseforderungen BAG 15. Februar 2005 - 9 AZR 78/04 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 113, 371). Der Gesetzgeber hat der Schadenersatzforderung nach § 113 Satz 3 InsO jedoch unzweifelhaft den Rang einer Insolvenzforderung zugewiesen. § 113 InsO ist eine in sich geschlossene Spezialregelung. Sie dient dem Ausgleich zwischen den sozialen Belangen der Arbeitnehmer des insolventen Unternehmens auf der einen und den Interessen der Insolvenzgläubiger am Erhalt der Masse als Grundlage ihrer Befriedigung auf der anderen Seite. Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass Arbeitnehmer aufgrund der Länge der Kündigungsfrist nicht mehr bis zu deren Ablauf beschäftigt werden können und die Masse durch die dann zu zahlende Annahmeverzugsvergütung entleert wird (BAG 24. September 2015 - 6 AZR 492/14 - Rn. 50). Teil dieses Gesamtkonzeptes ist die insolvenzrechtliche Einordnung der Schadenersatzforderung als Insolvenzforderung. Nur so kann das Ziel, die Masse zu entlasten, umfassend erreicht werden (Zwanziger Arbeitsrecht der Insolvenzordnung 5. Aufl. § 113 Rn. 38).

40

4. Der Anspruch aus § 113 Satz 3 InsO ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Parteien das Arbeitsverhältnis durch Vergleich im Kündigungsschutzprozess zum 31. Oktober 2012 beendet hätten. Die Parteien haben dadurch keinen neuen, eigenständigen Beendigungstatbestand geschaffen, der die Kündigung gegenstandslos machte (vgl. zu einem derartigen Fall: BAG 19. November 2015 - 6 AZR 558/14 -; 25. April 2007 - 6 AZR 622/06 - Rn. 18 f., 24, BAGE 122, 197). Der Kläger hat im Wege des Vergleichs nur die von ihm zunächst als unwirksam angesehene Kündigung hingenommen. Das ursprüngliche Rechtsverhältnis und damit auch die von der Beklagten erklärte Kündigung ist vom Vergleich unberührt geblieben (BGH 8. März 2012 - IX ZR 51/11 - Rn. 33, 35; 23. Juni 2010 - XII ZR 52/08 - Rn. 15). Das Arbeitsverhältnis ist nicht erst durch den Vergleich beendet worden, sondern nach wie vor durch die Kündigung.

41

VI. Der Rechtsstreit ist, soweit die Revision hinsichtlich der Abweisung des Hilfsantrags zur Leistungsklage Erfolg hat, nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Senat kann weder die Höhe der Planquote noch die Höhe des dem Kläger zu ersetzenden Schadens ermitteln.

42

1. Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen zu der zwischen den Parteien streitigen Frage getroffen, ob der Kläger den Gläubigern der Gruppe 2 oder denen der Gruppe 5 zuzuordnen ist. Es wird insoweit den Plan auszulegen haben. Dabei wird es den Parteien Gelegenheit geben müssen, zum individuellen Verständnis der Planersteller, das gemäß §§ 133, 157 BGB maßgeblich ist, vorzutragen (vgl. BGH 7. Mai 2015 - IX ZB 75/14 - Rn. 26).

43

2. Darüber hinaus hat das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen zur Höhe des Schadenersatzanspruchs nach § 113 Satz 3 InsO getroffen.

44

a) Das Landesarbeitsgericht wird zunächst das berücksichtigungsfähige Bruttomonatsentgelt festzustellen haben, um den zu ersetzenden Verdienstausfall zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 113 Satz 3 InsO den Verdienstausfall des Arbeitnehmers ausgleichen und ihn so stellen will, wie er ohne das Insolvenzverfahren bei Anwendung der für ihn maßgeblichen Regelungen stünde (BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 301/12 - Rn. 22, BAGE 147, 267). Nach der für alle Fälle des Verdienstausfalls anwendbaren Bruttolohnmethode ist bei der Schadensberechnung vom entgangenen Bruttoverdienst auszugehen. Dabei sind alle Entgeltbestandteile, also auch etwaige Zulagen, Boni, Sonderzahlungen, Provisionen und das dem Kläger gezahlte anteilige Urlaubsgeld einzubeziehen (vgl. Giesen in Jaeger InsO § 113 Rn. 129; HK-InsO/Linck 7. Aufl. § 113 Rn. 31; MüKoInsO/Caspers 3. Aufl. § 113 Rn. 32).

45

b) Sodann wird das Landesarbeitsgericht Ersparnisse, die dem Kläger durch die Kündigung zum 31. Oktober 2012, zum Beispiel durch den Wegfall von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen oder Aufwendungen für die Fahrt zur Arbeit, entstanden sind, im Wege des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen haben (BAG 8. August 2002 - 8 AZR 574/01 - zu II 2 b hh der Gründe). Dabei hat die Beklagte als Schädigerin darzulegen, welche Vorteile sich der Kläger ihrer Auffassung nach anrechnen lassen muss, wobei der Kläger dartun muss, welche steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Oktober 2012 gehabt hat (vgl. BGH 15. November 1994 - VI ZR 194/93 - zu II 1 a der Gründe, BGHZ 127, 391).

46

c) Auf den so ermittelten Schaden muss sich der Kläger nach den Grundsätzen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB Einkommen, das er anderweitig erzielt hat oder hätte erzielen können, anrechnen lassen (Giesen in Jaeger InsO § 113 Rn. 142; Zwanziger Arbeitsrecht der Insolvenzordnung 5. Aufl. § 113 Rn. 41). Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine Arbeitskraft zur Minderung des nach § 113 Satz 3 InsO zu ersetzenden Verdienstausfalls einzusetzen. Fiktive Einkünfte sind allerdings nur dann anzusetzen, wenn die unterlassene Erwerbstätigkeit dem Arbeitnehmer zumutbar war und ihm bei entsprechender Anstrengung nach der Arbeitsmarktlage die Aufnahme einer Tätigkeit auch gelungen wäre (vgl. BGH 26. September 2006 - VI ZR 124/05 - Rn. 9; 19. Juni 1984 - VI ZR 301/82 - zu II 3 a der Gründe, BGHZ 91, 357). § 615 Satz 2 BGB findet dagegen auf den Schadenersatzanspruch nach § 113 Satz 3 InsO keine Anwendung (HK-InsO/Linck 7. Aufl. § 113 Rn. 32; Zwanziger aaO). Darüber hinaus sind gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB auch Leistungen der Sozialversicherung wie Arbeitslosengeld I, Krankengeld oder Renteneinkünfte anzurechnen (HK-InsO/Linck aaO).

47

3. Das Landesarbeitsgericht wird nach vorstehenden Grundsätzen den entgangenen Verdienst des Klägers zu ermitteln haben. Insbesondere wird es feststellen müssen, ob und welche Einkünfte er nach der zum 15. März 2013 erfolgten Aufgabe der neuen Erwerbstätigkeit erzielt hat bzw. in zumutbarer Weise hätte erzielen können. Dazu wird es dem Kläger Gelegenheit geben müssen, zum Grund der Arbeitsaufgabe, zum Ausgang des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Düsseldorf - S 32 AL 380/13 - gegen den Sperrfristbescheid und zu zumutbaren anderen Erwerbstätigkeiten in der Zeit vom 16. bis zum 31. März 2013 vorzutragen.

48

VII. Dagegen ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif, soweit der Senat die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Abweisung des Feststellungsantrags aufgehoben hat. Dieser Antrag ist, wie ausgeführt, nicht angefallen und fällt dem Landesarbeitsgericht auch nach der Zurückverweisung nicht an.

49

B. Die Revision ist unbegründet, soweit der Kläger mit dem Hauptantrag zur Leistungsklage den vollen Ersatz des bis zum Ablauf der tariflichen Kündigungsfrist am 31. März 2013 entgangenen Entgelts beansprucht, ohne zu berücksichtigen, dass die von ihm anderweitig erzielten bzw. erzielbaren Einkünfte und Ersparnisse nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB auf den Schaden anzurechnen sind und die Forderung durch den Plan erlassen ist, soweit sie die Planquote übersteigt. Die Forderung ist insoweit auch nicht nach § 255 InsO wiederaufgelebt. Die Leistungsklage wurde deshalb hinsichtlich des Hauptantrags im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

50

I. Begehrt ein am Insolvenzverfahren Beteiligter oder ein „Nachzügler“ (auch) den Teil der Forderung, der aufgrund des Insolvenzplans erloschen oder gestundet ist, zielt die Leistungsklage also auf einen die Planquote übersteigenden Betrag, ist die Klage insoweit nur begründet, wenn die bestrittene Forderung nach § 255 Abs. 1 InsO wiederaufgelebt ist. Das wiederum setzt einen Rückstand mit der Erfüllung der Forderung voraus. Dafür ist erforderlich, dass der Insolvenzgläubiger gemäß § 256 Abs. 1 InsO eine endgültige Feststellung der Höhe der Forderung durch das Prozessgericht oder eine Entscheidung des Insolvenzgerichts über die vorläufige Berücksichtigung der Forderung herbeiführt. Ist die bestrittene Forderung nicht zur Insolvenztabelle festgestellt worden und liegt auch keine Entscheidung des Insolvenzgerichts über das Stimmrecht oder über die vorläufige Berücksichtigung der Forderung gemäß § 256 Abs. 1 Satz 1 InsO vor, kann der Gläubiger einer vom Schuldner bestrittenen Forderung erst dann wirksam eine Frist nach § 255 Abs. 1 Satz 2 InsO setzen, wenn seine Forderung vom Prozessgericht rechtskräftig festgestellt worden ist. Die Forderung lebt darum vor rechtskräftigen Entscheidungen des Prozessgerichts bzw. des Insolvenzgerichts nach § 256 Abs. 1 InsO nicht gemäß § 255 InsO wieder auf. Ohne Einhaltung des von § 255 Abs. 1, § 256 Abs. 1 InsO vorgegebenen Prozedere können vom Sachwalter bestrittene Forderungen, die die Planquote übersteigen, oder Forderungen, die nicht angemeldet worden sind, darum nicht mit einer Leistungsklage durchgesetzt werden (vgl. BAG 12. September 2013 - 6 AZR 907/11 - Rn. 36 ff., 47; BGH 10. Mai 2012 - IX ZR 206/11 - Rn. 12 ff.).

51

II. Nach vorstehenden Grundsätzen kann der Kläger einen Rückstand, der zum Wiederaufleben des durch den Plan erlassenen Teils der Forderung führen würde, nicht geltend machen, weil die Voraussetzungen des § 255 Abs. 1 iVm. § 256 Abs. 1 InsO nicht vorliegen. Einen solchen Rückstand behauptet er im Übrigen nicht einmal.

52

C. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    Wollensak    

        

    W. Kreis    

                 

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