Urteil vom Bundesarbeitsgericht (6. Senat) - 6 AZR 31/17

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 28. November 2016 - 16 Sa 260/16 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Februar 2016 - 24 Ca 6457/15 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Sonstige Literatur

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).

        

    Fischermeier    

        

    Krumbiegel     

        

    Heinkel    

        

        

        

    Wollensak    

        

    Kohout    

                 

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