Beschluss vom Bundesarbeitsgericht (6. Senat) - 6 AZN 569/18

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Februar 2018 - 4 Sa 118/17 - wird als unzulässig verworfen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 105,70 Euro festgesetzt.

Gründe

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I. Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger bei der Teilnahme an mehrtägigen Studienfahrten Ansprüche nach der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) idF der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497) zustehen.

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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, weil sie den an eine Grundsatzbeschwerde zu stellenden gesetzlichen Begründungsanforderungen des § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG nicht genügt (vgl. dazu BAG 15. Oktober 2012 - 5 AZN 1958/12 - Rn. 13; 5. Oktober 2010 - 5 AZN 666/10 - Rn. 3). Der Beschwerde lässt sich nicht hinreichend entnehmen, warum die von ihr angenommene Rechtsfrage klärungsbedürftig ist. Hierzu reicht der bloße Hinweis auf eine ausstehende höchstrichterliche Entscheidung nicht aus. Die Beschwerde hätte daher zum Beleg der Klärungsbedürftigkeit darlegen müssen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig sein soll (vgl. BGH 10. Dezember 2002 - XI ZR 162/02 - zu 1 der Gründe; BSG 2. März 1976 - 12/11 BA 116/75 -).

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Das gilt umso mehr, als die Frage, ob der zeitliche Aufwand eines vollzeitbeschäftigten Lehrers für die Teilnahme an Schulfahrten, zu denen ua. Klassen- und Studienfahrten zählen (vgl. Ziff. 2.1 der Verwaltungsvorschrift „Lernen am anderen Ort“ vom 23. September 2013 des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern, Mittl.bl. BM M-V Nr. 9 S. 265; abgelöst durch Ziff. 1.3 der Verwaltungsvorschrift „Durchführung von Schulwanderungen und Schulfahrten an öffentlichen allgemein bildenden und beruflichen Schulen“ vom 22. September 2017, Mittl.bl. BM M-V Nr. 9 S. 132), in den Zeiten von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr bereits durch das regelmäßige Arbeitsentgelt abgegolten ist, entgegen der Annahme der Beschwerde durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26. April 1985 (- 7 AZR 432/82 - BAGE 48, 327) als hinreichend geklärt angesehen werden kann. Die EZulV regelt nur die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes nicht berücksichtigter Erschwernisse (vgl. § 1 EZulV). In gleicher Weise bestimmt § 5 Abs. 3 EZulV, dass die Zulage nicht gewährt wird, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt. Es muss um Aufgaben und Arbeitsbedingungen der Lehrer gehen, die in ihrer Tätigkeit stets wiederkehrend, wenn auch nicht ständig besonderen, durch die Vergütung nicht abgegoltenen Erschwernissen ausgesetzt sind (vgl. zu Beamten BVerwG 22. März 2018 - 2 C 43.17 - Rn. 14). Das ist bei Tätigkeiten wie der Vorbereitung und Durchführung von Schulfahrten, die üblicherweise mit der Aufgabenstellung eines Lehrers an einer allgemeinbildenden Schule verknüpft sind, nicht der Fall (vgl. für beamtete Lehrer VG Düsseldorf 5. Oktober 2012 - 26 K 1169/12 -). Die einem Lehrer gemäß § 611 Abs. 1 BGB obliegende Arbeitspflicht beinhaltet nicht nur die Erteilung der festgelegten Unterrichtsstunden, sondern umfasst alle Dienstleistungen, die üblicherweise mit der Aufgabenstellung eines Lehrers an einer allgemeinbildenden Schule verknüpft sind. Dazu gehört grundsätzlich auch die Vorbereitung und Durchführung von ein- oder mehrtägigen Schulfahrten. Der Erziehungsauftrag der allgemeinbildenden Schulen zielt ebenso darauf ab, die Schüler durch entsprechende schulische Veranstaltungen in ihrem sozialen Verhalten unter Beachtung der in den Schulgesetzen der Länder festgelegten Erziehungsziele zu beeinflussen (BAG 26. April 1985 - 7 AZR 432/82 - zu II 2 b der Gründe, aaO; LAG Sachsen-Anhalt 4. Juni 2010 - 2 Sa 325/09 - zu II 3 a bb der Gründe; für beamtete Lehrer: BVerwG 23. September 2004 - 2 C 61.03 - zu 2 der Gründe, BVerwGE 122, 65; OVG Lüneburg 5. November 2013 - 5 LB 64/13 - zu I 1 der Gründe). Das kommt so auch in den maßgeblichen Regelungen des beklagten Landes zum Ausdruck (vgl. § 100 Abs. 4 SchulG M-V; Ziff. 1.1, 1.2 der Verwaltungsvorschrift „Lernen am anderen Ort“ vom 23. September 2013 des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern, aaO, abgelöst durch Ziff. 1.1, 1.2 der Verwaltungsvorschrift „Durchführung von Schulwanderungen und Schulfahrten an öffentlichen allgemein bildenden und beruflichen Schulen“ vom 22. September 2017, aaO).

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III. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG).

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

    Heinkel    

        

        

        

             

        

             

                 

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