Urteil vom Bundesarbeitsgericht (8. Senat) - 8 AZR 528/18

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 15. August 2018 - 21 Sa 28/18 - teilweise aufgehoben, soweit es die Beklagte zur Zahlung einer Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB iHv. 40,00 Euro verurteilt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 23. Februar 2018 - 1 Ca 314/17 - auf die Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über die Zahlung einer Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB iHv. 40,00 Euro wegen Verzugs der Beklagten mit der Zahlung von Arbeitsentgelt für den Monat Oktober 2017.

2

Der Kläger ist seit dem 1. Oktober 2008 bei der Beklagten als Fahrer und Sachbearbeiter im Büro in Teilzeit beschäftigt. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2017 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis gegenüber dem Kläger fristlos, vorsorglich ordentlich zum „nächstmöglichen Termin“. Für den Monat Oktober 2017 zahlte sie an den Kläger Arbeitsvergütung iHv. 204,27 Euro netto aus.

3

Der Kläger hat gegen die Kündigung der Beklagten Kündigungsschutzklage erhoben. Zudem hat er die Beklagte auf Zahlung weiterer Vergütung für den Monat Oktober 2017 iHv. 1.350,00 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 204,27 Euro netto sowie abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld iHv. 161,20 Euro netto sowie auf Zahlung einer Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB iHv. 40,00 Euro in Anspruch genommen.

4

Der Kläger hat - soweit für die Revision von Belang - zuletzt beantragt,

        

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB iHv. 40,00 Euro zu zahlen.

5

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

6

Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagen weder durch die fristlose Kündigung noch durch die vorsorglich erklärte ordentliche Kündigung der Beklagten vom 2. Oktober 2017 aufgelöst wurde und dem Kläger sowohl die begehrte restliche Vergütung für den Monat Oktober 2017 als auch die Pauschale iHv. 40,00 Euro zugesprochen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Revision wendet sich die Beklagte ausschließlich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung der Pauschale iHv. 40,00 Euro.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten insoweit zu Unrecht zurückgewiesen, als diese ihre Verurteilung zur Zahlung einer Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB angegriffen hat.

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I. Die Revision der Beklagten ist insgesamt zulässig, insbesondere ist sie ausreichend iSv. § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO begründet.

9

1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und die genaue Darlegung der Gesichtspunkte, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (vgl. etwa BAG 28. Februar 2019 - 8 AZR 201/18 - Rn. 14 mwN). Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durchdacht hat. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen. Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung nicht (st. Rspr., BAG 31. Januar 2019 - 2 AZR 426/18 - Rn. 13, BAGE 165, 255; 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 16).

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2. Danach ist die Revision der Beklagten ausreichend iSv. § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO begründet.

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a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe die geltend gemachte Pauschale wegen Verzugs der Beklagten mit der Zahlung restlicher Vergütung für den Monat Oktober 2017 zu. Der Anspruch folge aus § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB. Diese Bestimmung sei mangels einer Bereichsausnahme auch im Arbeitsrecht anwendbar. Die Regelung des § 12a ArbGG schränke nicht den Geltungsbereich von § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB ein, sondern allenfalls umgekehrt.

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b)Die Beklagte hat in der Revisionsbegründung gerügt, das Landesarbeitsgericht habe die Bestimmung des § 288 Abs. 5 BGB verkannt. Zwar finde diese Vorschrift grundsätzlich auch in den Fällen Anwendung, in denen der Arbeitgeber sich mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befinde, allerdings schließe § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener Beitreibungskosten, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch und damit auch einen Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB aus „(Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.09.2018, Az. 8 AZR 26/18)“.

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c) Damit enthält die Revisionsbegründung der Beklagten eine ausreichende Auseinandersetzung mit den vom Landesarbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung gegebenen Gründen und legt die Gesichtspunkte hinreichend dar, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Zwar genügt ein pauschaler Verweis auf die Entscheidung eines anderen Gerichts (vgl. BAG 19. Februar 2013 - 9 AZR 543/11 - Rn. 15) oder auf eine Pressemitteilung über die Entscheidung eines anderen Gerichts (vgl. hierzu BAG 31. Januar 2019 - 2 AZR 426/18 - Rn. 15, BAGE 165, 255) allein für eine ordnungsgemäße Begründung der Revision nicht. Allerdings beschränkt sich die Beklagte in ihrer Revisionsbegründung nicht auf einen pauschalen Hinweis auf die Pressemitteilung des Senats vom 25. September 2018 (- 8 AZR 26/18 -), sondern rügt ausdrücklich, dass das Landesarbeitsgericht die Bestimmung des § 288 Abs. 5 BGB verkannt habe und nimmt die Pressemitteilung durch ihre inhaltliche Wiedergabe in ihre Begründung auf. Die Beklagte negiert daher nicht nur den vom Landesarbeitsgericht eingenommenen Rechtsstandpunkt, sondern gibt die Argumente des Berufungsgerichts ausdrücklich wieder und setzt sich dann - wenn auch kurz - mit diesen auseinander.

14

II. Die Revision der Beklagten ist auch begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten insoweit zu Unrecht zurückgewiesen, als diese ihre Verurteilung zur Zahlung einer Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB angegriffen hat. Die Klage ist insoweit unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der Pauschale.

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1. Gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen insoweit keine Bedenken, insbesondere wurde die Berufung insoweit ordnungsgemäß iSv. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO begründet.

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a) Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessfortsetzungsvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung. Sie ist deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 3. Juli 2019 - 10 AZR 499/17  - Rn. 12 ).

17

b) Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht (vgl. etwa BAG > 24. Oktober 2017 - 1 AZR 166/16  - Rn. 11 ). Sie muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will (vgl. BAG 14. Mai 2019 - 3 AZR 274/18 - Rn. 18).

18

Werden mehrere selbständige prozessuale Ansprüche zu- oder aberkannt, so muss das Rechtsmittel grundsätzlich hinsichtlich jedes Anspruchs, über den zu Lasten des Rechtsmittelführers entschieden worden ist, begründet werden. Eine eigenständige Begründung der Berufung ist jedoch entbehrlich, wenn mit der Begründung der Berufung über den einen Streitgegenstand zugleich dargelegt ist, dass die Entscheidung über den anderen unrichtig ist (vgl. BAG 30. Januar 2019 - 5 AZR 450/17 - Rn. 20, BAGE 165, 168; 20. Februar 2018 - 1 AZR 531/15 - Rn. 13). Das ist etwa der Fall, wenn die Begründetheit des einen Anspruchs denknotwendig von der des anderen abhängt (vgl. BAG 16. April 1997 - 4 AZR 653/95 -; 9. April 1991 - 1 AZR 488/90 - zu I der Gründe, BAGE 68, 1; 24. März 1977 - 3 AZR 232/76 - zu III 1 der Gründe), so dass mit der Begründung des Rechtsmittels über den einen Streitgegenstand gleichzeitig auch dargelegt ist, worin die Entscheidung über den anderen Streitgegenstand unrichtig sein soll (BAG 9. April 1991 - 1 AZR 488/90 - aaO).

19

c) Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, die Kündigungsschutzklage sei begründet. Da das Arbeitsverhältnis aufgrund der fristlosen Kündigung der Beklagten mit Zugang am 5. Oktober 2017 nicht geendet habe, habe der Kläger aus §§ 615, 296 BGB Anspruch auf die eingeklagte Vergütung für den Monat Oktober 2017. Der Anspruch auf die Pauschale folge aus § 288 Abs. 5 BGB.

20

d) Die Beklagte hat sich in der Berufungsbegründung zwar weder ausdrücklich mit den Ausführungen des Arbeitsgerichts zum Anspruch des Klägers auf die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB noch mit dem Anspruch des Klägers auf Zahlung der eingeklagten restlichen Vergütung für den Monat Oktober 2017 befasst. Vielmehr hat sie ausschließlich die Annahme des Arbeitsgerichts, die fristlose, vorsorglich ordentlich zum „nächstmöglichen Termin“ ausgesprochene Kündigung der Beklagten vom 2. Oktober 2017 sei unwirksam, angegriffen. Da allerdings nach der vom Arbeitsgericht gegebenen Begründung das Bestehen des Anspruchs auf die Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB unmittelbar vom Bestehen des Anspruchs auf Zahlung restlicher Vergütung für den Monat Oktober 2017, und dieser Anspruch wiederum unmittelbar ausschließlich von der Frage des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses über den 5. Oktober 2017 hinaus und damit von der Frage der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung der Beklagten abhing, hat die Beklagte mit ihrem Vorbringen in der Berufungsbegründung zugleich die Annahme des Arbeitsgerichts, der Kläger habe nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB Anspruch auf Zahlung einer Pauschale iHv. 40,00 Euro für den Monat Oktober 2017, ausreichend angegriffen.

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2. Die Revision ist auch begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB wegen Verzugs der Beklagten mit der Zahlung der Verg2;tung fü;r den Monat Oktober 2017.

22

a) Zwar ist der Kläger, dem die Beklagte rückst28;ndige Vergütung für den Monat Oktober 2017 schuldet, Gläubiger einer Entgeltforderung iSv. § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB (zum Begriff der Entgeltforderung sowie dazu, dass der Arbeitnehmer „Gläubiger einer Entgeltforderung“ iSv. § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB sein kann, vgl. BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 12 ff., BAGE 163, 309). Die Beklagte befand sich - wie das Berufungsgericht angenommen hat - mit der Zahlung der Vergütung für den Monat Oktober 2017 auch in Verzug. Hierüber streiten die Parteien nicht mehr.

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b) Dem Anspruch des Klägers aus § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB steht aber § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG entgegen. Diese Bestimmung schließt - wie der Senat mit Urteil vom 25. September 2018 (- 8 AZR 26/18 - BAGE 163, 309) entschieden und ausführlich begründet hat - als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung von bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandenen Beitreibungskosten und damit insoweit auch einen Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB aus. Dieser Rechtsprechung haben sich der Fünfte, der Neunte und der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts angeschlossen (BAG 12. Dezember 2018 - 5 AZR 588/17 - Rn. 46 f.; 23. Juli 2019 - 9 AZN 252/19 - Rn. 26; 19. Dezember 2018 - 10 AZR 231/18 - Rn. 75, BAGE 165, 1; 30. Januar 2019 - 10 AZR 596/17 - Rn. 40).

24

c) Der Senat hat es in der Entscheidung vom 25. September 2018 (- 8 AZR 26/18 - Rn. 49, BAGE 163, 309) noch dahinstehen lassen, ob die in § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB bestimmte Pauschale auch der Pauschalierung externer Beitreibungskosten dient oder ob § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB im Hinblick auf die Vorgaben der Richtlinie 2011/7/EU unionsrechtskonform dahin auszulegen ist, dass er einen Anspruch auf Zahlung der Pauschale nur für interne Beitreibungskosten vorsieht, und welche Konsequenzen sich daraus ggf. für die in § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB vorgesehene Anrechnung der Pauschale auf externe Beitreibungskosten ergeben.

25

Inzwischen hat der Gerichtshof der Europäischen Union diese Fragen durch zwei Entscheidungen dahin geklärt, dass nach der Richtlinie 2011/7/EU mit dem Betrag von 40,00 Euro nicht nur die internen, sondern auch die externen Beitreibungskosten pauschaliert werden sollen (EuGH 11. April 2019 - C-131/18 - [Gambietz]; 13. September 2018 - C -287/17 - [Česká pojišťovna]). Insoweit spricht der Gerichtshof der Europäischen Union zum einen von einem angemessenen Ersatz für „Beitreibungskosten jedweder Art“ (EuGH 11. April 2019 - C-131/18 - [Gambietz] Rn. 17, 18). Zudem führt er aus, dass der von der Richtlinie geforderte wirksame Schutz des Gläubigers gegen Zahlungsverzug bedeute, dem Gläubiger einen möglichst umfassenden Ersatz der ihm entstandenen Beitreibungskosten zu bieten, so dass von solchem Zahlungsverzug abgeschreckt wird (EuGH 11. April 2019 - C-131/18 - [Gambietz] Rn. 21; 13. September 2018 - C-287/17 - [Česká pojišťovna] Rn. 26). Insbesondere ergebe sich aus den - nicht verbindlichen - Erwägungsgründen 19 und 20 der Richtlinie 2011/7/EU nicht, dass nur die internen Beitreibungskosten durch den Pauschalbetrag von 40,00 Euro ersetzt werden könnten und die übrigen Beitreibungskosten einen eigenständigen Schadensersatzanspruch begründeten (EuGH 11. April 2019 - C-131/18 - [Gambietz] Rn. 26, 27).

26

Aus den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. April 2019 (- C-131/18 - [Gambietz]) und vom 13. September 2018 (- C-287/17 - [Česká pojišťovna]) folgt nicht nur, dass § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB keiner unionsrechtskonformen einschränkenden Auslegung dahin bedarf, dass er einen Anspruch auf Zahlung der Pauschale nur für interne Beitreibungskosten vorsieht; die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union verdeutlichen zudem, dass die Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB auch und zentral der Kompensation eines Verzugsschadens dient (vgl. BT-Drs. 18/1309 S. 19), und dass sie keinen Strafschadensersatz beinhaltet (BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 44 ff., BAGE 163, 309).

        

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