Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 21 CS 21.3131
Tenor
I. Zur Beendigung des Rechtsstreits schlägt der Senat den Beteiligten den Abschluss folgenden gerichtlichen Vergleichs vor:
1. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass mit Wirksamwerden dieses Vergleichs der Bescheid des Antragsgegners vom 9. Oktober 2019 bestandskräftig wird.
2. Der Antragsgegner verpflichtet sich, der Antragstellerin unmittelbar nach Wirksamwerden dieses Vergleichs auf ihren Antrag bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ bzw. „Pflegefachfrau“ wiederzuerteilen sowie eine entsprechende Erlaubnisurkunde auszuhändigen. Dabei hält der Antragsgegner der Antragstellerin die Umstände, die zum Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ mit Bescheid vom 9. Oktober 2019 geführt haben, nicht mehr entgegen.
3. Die Kosten des Verfahrens der ersten und zweiten Instanz tragen Antragstellerin und Antragsgegner je zur Hälfte.
4. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der Streitwert im Verfahren M 16 S 19.5416 und im Verfahren 21 CS 21.3131 jeweils 7.500 Euro beträgt.
II. Dieser Vergleich wird wirksam, wenn ihn die Beteiligten gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof bis einschließlich 15. Februar 2022 schriftlich annehmen.
Gründe
Verwandte Urteile
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Referenzen
- VwGO § 146 1x
- VwGO § 106 1x
- 16 S 19.54 1x (nicht zugeordnet)
- 21 CS 21.31 1x (nicht zugeordnet)