Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 4 ZB 24.30821

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 9. August 2024 – AN 2 K 19.31064 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. August 2024 hat keinen Erfolg. Die Berufung ist weder wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) noch wegen Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) zuzulassen.

a) Der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG liegt nicht vor.

aa) Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt voraus, dass eine konkrete, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung (entscheidungserheblich) war, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 8.7.2024 – 4 ZB 24.30029 u.a. – juris Rn. 2). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn die aufgeworfene Frage aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 20.3.2018 – 1 B 5.18 – juris Rn. 2; B.v. 24.4.2017 – 1 B 22.17 – NVwZ 2017, 1204 = juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 22.1.2020 – 11 ZB 20.30210 – juris Rn. 3; B.v. 7.7.2016 – 20 ZB 16.30003 – NVwZ 2017, 335 = juris Rn. 9).

bb) Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob im Falle einer Rücknahme der Zuerkennung des internationalen Schutzes nach § 73 Abs. 5 AsylG die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG zu berücksichtigen sei und wann diese Jahresfrist zu laufen beginne. Zur Begründung führt er aus, zur früheren Rechtslage habe das Bundesverwaltungsgericht die Anwendbarkeit des § 48 Abs. 4 VwVfG verneint, da die bereichsspezifische Fristenregelung in § 73 Abs. 2a AsylG von drei Jahren die allgemeine Regelung des VwVfG verdränge. Da diese Fristenregelung aber im Jahr 2022 wieder abgeschafft worden sei, sei die Frage der Anwendbarkeit der Jahresfrist aus § 48 Abs. 4 VwVfG auf die Rücknahme wieder zu bejahen.

Die Frage ist nicht grundsätzlich bedeutsam, weil sie mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens – verneinend – beantwortet werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 19. November 2013 (10 C 27.12 – BVerwGE 148, 254 = juris Rn. 15 unter Inbezugnahme seines einen Widerruf betreffenden Urteils vom 5.6.2012 – 10 C 4.11 – BVerwGE 143, 183 = juris Rn. 17) entschieden, dass es bei einer Rücknahme nach § 73 Abs. 2 AsylVfG a.F. der Einhaltung einer Rücknahmefrist nicht bedarf. Das gilt trotz der Gesetzesänderung auch für die Rücknahme nach § 73 Abs. 5 AsylG. Bei der entfallenen Dreijahresfrist des § 73 Abs. 2a AsylVfG a.F. handelte es sich schon nicht um eine drittschützende Vorschrift, sondern lediglich eine Bestimmung des objektiven Rechts, deren Versäumung nicht zur Rechtswidrigkeit der Rücknahme oder Widerrufs führte. Sie sollte nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich bewirken, dass die Vorschriften über den Widerruf und die Rücknahme, die in der Praxis bislang weitgehend leergelaufen seien, an Bedeutung gewinnen (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2012, a.a.O. Rn. 14; BT-Drs. 15/420, S. 112). Den insoweit abschließenden Charakter des § 73 AsylVfG a.F. folgerte das Bundesverwaltungsgericht daher auch nicht aus der Existenz einer bereichsspezifischen (Prüfungs-)Frist, sondern der Erwägung, dass sich die Intention des Gesetzgebers schwerlich mit einer zusätzlich zu beachtenden Ausschlussfrist von einem Jahr in Einklang bringen ließe (BVerwG a.a.O. Rn. 18).

Diese Schlussfolgerung beansprucht nach wie vor und auch in Bezug auf eine Rücknahme nach § 73 Abs. 5 AsylG Geltung. Den in §§ 73 ff. AsylG normierten Befugnissen liegen spezielle Gewichtungen der berührten Interessen zugrunde (vgl. Dietz in Dietz, Ausländer- und Asylrecht, 6. Auflage 2025, § 9 Rn. 114), die einen punktuellen Rückgriff auf die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG ausschließen. Die Gesetzesmaterialien enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit dem zum 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren (BGBl 2022 I S. 2817) die Rechtsstellung von Geflüchteten stärken und in Abkehr von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Rücknahmeentscheidungen nach § 73 Abs. 5 AsylG den Rückgriff auf die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG ermöglichen wollte. Der Wegfall der Regelüberprüfungsfrist in § 73 Abs. 2a AsylG a.F. erfolgte deshalb, weil sie nach Ansicht des Gesetzgebers erhebliche Kapazitäten gebunden hatte, obwohl die Rücknahmequote durchschnittlich nur bei fünf Prozent gelegen habe. Zukünftig solle die Widerrufs- und Rücknahmeprüfung daher nur noch anlassbezogen durchgeführt werden (BT-Drs. 20/4327, S. 41). Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG ist bei (Rücknahme-)Entscheidungen nach § 73 AsylG daher nach wie vor nicht zu beachten (so auch Fleuß in BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1.10.2025, § 73 AsylG Rn. 168 zu einer Rücknahme nach § 73 Abs. 4 AsylG sowie Rn. 238 zu einer Rücknahme nach § 73 Abs. 6 Satz 2 AsylG; Bergmann/Keller in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, § 73 AsylG Rn. 3 zum Widerruf nach § 73 Abs. 1 bis 3 AsylG; VG Berlin, U.v. 15.3.2024 – 23 K 565/23 A – juris Rn. 31; a.A. Camerer in BeckOK, Migrationsrecht, Stand: 1.1.2026, § 73b AsylG Rn. 4; Mantel/Stern in Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 4. Auflage 2025, § 73b AsylG Rn. 2; wohl auch VG Berlin, U.v. 9.2.2024 – 38 K 86/20 A – juris Rn. 41).

b) Die Berufung ist nicht wegen Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) zuzulassen.

aa) Eine Divergenz i.S. des 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG setzt voraus, dass ein Rechts- oder Tatsachensatz des Verwaltungsgerichts von einem tragenden Rechts- oder Tatsachensatz des Divergenzgerichts abweicht und die Entscheidung darauf beruht (BayVGH, B.v. 22.3.2022 – 4 ZB 21.31095 – juris Rn. 25). Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird. Für eine einen Rechtssatz betreffende Divergenz muss zwischen den Gerichten ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Dass in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewendet wurde, ist nicht ausreichend (vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO BVerwG, B.v. 20.7.2016 – 6 B 35.16 – juris Rn. 12 m.w.N.).

bb) Der Kläger führt in der Begründung des Zulassungsantrags im Wesentlichen aus, das Verwaltungsgericht weiche in seinem Urteil von dem vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, U. v. 1.11. 2005 – 1 C 21.04 – NJW 2006, 707) aufgestellten Rechtssatz ab, für einen Widerruf müsse sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen sei und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung drohe. Hätte das Gericht die Notwendigkeit einer dauerhaften Veränderung erkannt, hätte es nicht von der Rechtmäßigkeit der Rücknahme ausgehen dürfen. Mit diesem Vorbringen wird eine Divergenz nicht dargelegt. Ihm ist schon nicht zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung bewusst von einem obergerichtlichen Rechtsgrundsatz abgewichen wäre. Es hat im Gegenteil festgestellt, dass die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Klägers, die Grundlage für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gewesen sei, habe sich „erheblich und dauerhaft verbessert“ (UA S. 13). Im Übrigen könnte das Urteil auf der gerügten Divergenz auch nicht beruhen, weil das Verwaltungsgericht die Rücknahme selbstständig tragend auf § 73 Abs. 5 AsylG gestützt hat.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

3. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG), ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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