Der Antrag der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 1. Oktober 2025, den Gegenstandswert auf 5.000 € festzusetzen, betrifft ein landespersonalvertretungsrechtliches Beschwerdeverfahren, in dem von einem Personalrat neben einem Antrag auf Feststellung der Verpflichtung des beteiligten Dienststellenleiters zur Freistellung eines Personalratsmitglieds von Seminarkosten (1.190 €), den Übernachtungs- und Verpflegungskosten (677 €) sowie den unbezifferten „Fahrtkosten“ (Antrag zu 1) auch ein Antrag auf Feststellung der (vergangenheitsbezogenen) Verpflichtung zur Freistellung dieses Personalratsmitglieds für die Seminarteilnahme unter Vergütungsfortzahlung (Antrag zu 2) geltend gemacht worden ist.
1. Für die Entscheidung über den vorliegenden Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG ist der Fachsenat zuständig, da ihm der im Ausgangspunkt gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 1 RVG zuständige Einzelrichter das Verfahren durch Beschluss vom 26. Februar 2026 gemäß § 33 Abs. 8 Satz 2 Var. 3 RVG mangels thematisch einschlägiger Rechtsprechung des Fachsenats oder des Bundesverwaltungsgerichts wegen grundsätzlicher Bedeutung übertragen hat.
2. Der zulässige Antrag ist begründet, weil der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren nach einem (analogen) Rückgriff auf § 48 Abs. 3 GKG auf 5.000 € festzusetzen ist. Die Anträge zu 1 und 2 sind dabei nicht zusammenzurechnen – vielmehr kommt es nur auf den „höheren“ geltend gemachten Anspruch an (siehe 2.1.), der hier mit 5.000 € zu bewerten ist (siehe 2.2.).
2.1. Die geltend gemachten Ansprüche sind durch den Entsendebeschluss derart miteinander verbunden, dass analog § 48 Abs. 3 GKG der höhere anzusetzen ist.
Zwar sieht § 22 Abs. 1 RVG grundsätzlich die Zusammenrechnung der Werte mehrerer Gegenstände vor. Jedoch sind die im Verfahren gestellten Anträge zu 1 und 2 nicht als „mehrere Gegenstände“ i.S.d. § 22 Abs. 1 RVG anzusehen. Dafür spricht zwar die „expost“-Betrachtung, nach der den Anträgen zu 1 und 2 zwei verschiedene Ansprüche (Freistellung von Kosten einerseits, Freistellung vom Dienst andererseits) zugrunde liegen, die auch auf zwei verschiedene Verfahrensgegenstände hindeuten. Gegen „mehrere Gegenstände“ i.S.d. § 22 Abs. 1 RVG spricht jedoch, dass die die Kosten einer Seminarteilnahme verursachende Tätigkeit i.S.d. Art. 44 Abs. 1 Satz 1 BayPVG sowohl für die Freistellung vom Dienst (Art. 46 Abs. 5 BayPVG) als auch für die Freistellung von den Kosten für diese Seminarteilnahme gleichermaßen der – auf der Grundlage von Art. 37, 32 Abs. 3 Satz 1 BayPVG gefasste – Entsendebeschluss des Personalrats ist (vgl. BVerwG, B.v. 26.2.2003 – 6 P 9.02 – BVerwGE 118, 1 Rn. 18 m.w.N.; B.v. 27.4.1979 – 6 P 45.78 – BVerwGE 58, 54/58; BayVGH, B.v. 25.11.1992 – 17 P 92.1235 – BeckRS 1992, 10967).
Vorliegend enthielt der Entsendebeschluss keine Kostenaussage. Außerdem hängt die personalvertretungsrechtliche Beurteilung der Anträge zu 1 und 2 jeweils gleichermaßen von der „Erforderlichkeit“ der Kenntnisse, die die Schulung vermittelt, ab, was ein Argument gegen die Annahme mehrerer „Gegenstände“ i.S.v. § 22 Abs. 1 RVG ist.
Da somit die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Zusammenrechnen gemäß § 22 Abs. 1 RVG in der vorliegenden landespersonalvertretungsrechtlichen Konstellation der Art. 37, 32 Abs. 3 Satz 1, Art. 44 Abs. 1 Satz 1, Art. 46 Abs. 5 BayPVG nicht erfüllt sind, kann zur Schließung dieser Lücke die Festsetzung des Gegenstandswerts hinsichtlich der Anträge zu 1 und 2 in Analogie zu § 48 Abs. 3 GKG erfolgen (vgl. LAG Düsseldorf, B.v. 9.1.2017 – 4 Ta 630/16 – juris Rn. 26 f.). Weil das grundsätzliche Additionsgebot des § 22 Abs. 1 RVG tatbestandlich nicht einschlägig ist, liegt in besagtem analogen Rückgriff auf § 48 Abs. 3 GKG auch keine unzulässige Analogie zu einer „Ausnahme“-Vorschrift.
Zwar passt § 48 Abs. 3 GKG tatbestandlich nicht unmittelbar für die vorliegend zu bewertende landespersonalvertretungsrechtliche Konstellation, weil die begehrte Freistellung von der Dienstpflicht (Antrag zu 2) keine Voraussetzung (vgl. Toussaint in BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Wendtland/Diehn/Uhl, Stand 1.12.2025, § 48 GKG Rn. 50 f.) für die Freistellung von den Kosten (Antrag zu 1) ist, diese also nicht aus jener „hergeleitet“ ist i.S.v. § 48 Abs. 3 GKG. Jedoch leiten sich alle Kosten einer Seminarteilnahme sowie alle vermögensrechtlichen und nichtvermögensrechtlichen Ansprüche vom Entsendungsbeschluss ab, für den wiederum die „Erforderlichkeit“ der Kenntnisse, die die Schulung vermittelt, maßgeblich ist. Die Herleitung aus einer gemeinsamen „Quelle“ spricht für eine mit der Regelung des § 48 Abs. 3 GKG vergleichbare Interessenlage. Angesichts der besagten Lückenhaftigkeit des § 22 Abs. 1 RVG ist daher die Bewertung der Anträge zu 1 und 2 in Analogie zu § 48 Abs. 3 GKG gerechtfertigt (so im Ergebnis auch LAG Schleswig-Holstein, B.v. 3.7.2019 – 5 Ta 39/19 – juris Rn. 19; LAG Berlin-Brandenburg, B.v. 16.5.2019 – 17 Ta [Kost] 6039/19 – NJ 2019, 355; LAG Düsseldorf, B.v. 9.1.2017 – 4 Ta 630/16 – juris Rn. 26 f.).
Da die Voraussetzungen für einen analogen Rückgriff auf § 48 Abs. 3 GKG vorliegen, kommt es vorliegend für die Gegenstandswertfestsetzung nur auf den „höheren“ geltend gemachten Anspruch an. Dies ist der mit dem Hilfswert von 5.000 € zu bewertende Antrag zu 2 (siehe 2.2.).
2.2. Der im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag zu 2 betrifft eine „nichtvermögensrechtliche“ Thematik i.S.d. § 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG, weil die begehrte Seminarteilnahme überwiegend (vgl. zu diesem Kriterium Rech in Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz, RVG, 11. Aufl. 2024, § 23 Rn. 282) im Interesse der Beschäftigten und der Dienststelle an einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben liegt (vgl. BVerwG, B.v. 26.2.2003 – 6 P 9.02 – BVerwGE 118, 1 Rn. 14) und damit einem nichtvermögensrechtlichen Zweck dient (vgl. OVG Bremen, B.v. 6.8.2018 – 5 S 55/18 – NZA-RR 2018, 670; OVG Saarl, B.v. 6.3.2018 – 5 A 414/17 – NZA-RR 2018, 500 [letzteres ohne nähere Begründung]; LAG Düsseldorf, B.v. 9.1.2017 – 4 Ta 630/16 – juris Rn. 16). Dass eine Schulungsteilnahme die im Antrag auch erwähnte „Vergütungsfortzahlung“ auslöst, ist lediglich Reflex der unmittelbar antragsgegenständlichen Wissensvermittlung und verleiht dieser daher keinen vermögensrechtlichen Charakter (vgl. LAG Düsseldorf, B.v. 9.1.2017 a.a.O. Rn. 17). Zwar ist die auch antragsgegenständliche „Vergütungsfortzahlung“ als wirtschaftliche Auswirkung der beantragten Freistellung ein vermögensrechtlicher Anknüpfungspunkt für die Bewertung des Gegenstandswerts. Dafür erscheint aber dennoch der Rückgriff auf den Hilfswert (§ 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG; vgl. hierzu Rech in Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz a.a.O. Rn. 280 m.w.N.) i.H.v. 5.000 € vorzugswürdig. Denn der Antrag zu 2 zielt in erster Linie auf die seitens des Personalrats begehrte Wissensvermittlung ab, deren gegenstandswertbezogene Bedeutung durch die mit dem Antrag auch geltend gemachte „Vergütungsfortzahlung“ nicht angemessen ausgedrückt wird, zumal letztere davon abhängt, ob ein freigestelltes Personalratsmitglied zu einer Schulung entsandt wird oder nicht (vgl. LAG Düsseldorf, B.v. 9.1.2017 – 4 Ta 630/16 – juris Rn. 21). Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte für eine niedrigere oder höhere Bewertung, sodass der Antrag zu 2 gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG mit 5.000 € zu bewerten ist.
Hinsichtlich der Posten, die der Antrag zu 1 einschließt, ist nichts dafür ersichtlich, dass so hohe „Fahrtkosten“ entstanden sind, dass sie zusammen mit den anderen Posten des Antrags zu 1 (1.190 € Seminarkosten; 677 € für Übernachtung und Verpflegung) zu einer höheren Summe als dem Betrag des Antrags zu 2 (5.000 €) führen würden. Dafür müssten die „Fahrtkosten“ mehr als 3.133 € (5.000 € – 1.190 € – 677 €) ausmachen.
Somit ist der höhere Wert von 5.000 € als Gegenstandswert festzusetzen.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).