Beschluss vom Bundesfinanzhof (5. Senat) - V B 152/09
Gründe
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg, da die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht vorliegt.
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1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf grundsätzliche Bedeutung gestützt, setzt die Zulassung voraus, dass der Beschwerdeführer eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148). Darüber hinaus muss in der Beschwerde schlüssig und substantiiert dargetan werden, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20. März 2006 II B 147/05, BFH/NV 2006, 1320).
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2. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es nicht klärungsbedürftig, welche Anforderungen "an den Nachweis der beruflichen Qualifikation für die Anerkennung einer umsatzsteuerfreien Tätigkeit als Rückenschullehrer aufgrund einer ähnlichen heilberuflichen und damit umsatzsteuerfreien Tätigkeit i.S. des § 4 Nr. 14 UStG zu stellen" sind.
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a) Es ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt, dass es für die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) darauf ankommt, ob eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch einen Unternehmer erbracht wird, der über einen beruflichen Befähigungsnachweis und damit über die für die Leistungserbringung erforderliche Berufsqualifikation verfügt. Der Nachweis dieser Qualifikation kann sich dabei nach ständiger Rechtsprechung des Senats aus berufsrechtlichen Regelungen oder aus einer Kostentragung durch gesetzliche Krankenkassen als Sozialversicherungsträger ergeben (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 30. April 2009 V R 6/07, BFHE 225, 248, BStBl II 2009, 679). Eine Kostentragung durch gesetzliche Krankenkassen ist dabei dann von Bedeutung, wenn sie den Charakter eines Befähigungsnachweises hat. Dies kann sich im Einzelfall aus den Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern nach dem Vierten Kapitel des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch --Gesetzliche Krankenversicherung-- (SGB V) und damit aus den §§ 69 ff. SGB V ergeben. So ist z.B. die Aufnahme der betreffenden Leistungen in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen nach § 92 SGB V, der Abschluss eines Versorgungsvertrags nach § 111 SGB V oder die Zulassung nach § 124 SGB V als Indiz für das Vorliegen der erforderlichen Berufsqualifikation anzusehen (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 225, 248, BStBl II 2009, 679). Ein weiter gehender Klärungsbedarf allgemeiner Art ist nicht ersichtlich. Bei der von der Klägerin für erforderlich gehaltenen "Konkretisierung der Anforderungen an einen Berufsqualifikationsnachweis" geht es nur um die Anwendung allgemeiner Grundsätze im Einzelfall und vermag daher eine Revisionszulassung nicht zu rechtfertigen.
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b) Nicht klärungsbedürftig, sondern durch die Rechtsprechung geklärt ist weiter, dass "Diplom-Sportlehrer" nicht über den erforderlichen Befähigungsnachweis verfügen und dass auch eine Kostentragung durch gesetzliche Krankenkassen nach § 20 SGB V nicht als Indiz für den erforderlichen Befähigungsnachweis anzusehen ist (BFH-Urteil in BFHE 225, 248, BStBl II 2009, 679). Auf die Beurteilung der durch Heileurythmisten erbrachten Leistungen kommt es nach den Verhältnissen des Streitfalls nicht an.
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c) Soweit die Klägerin schließlich geltend macht, dass klärungsbedürftig sei, ob "für die Umsatzsteuerbefreiung nicht auch die Grundsätze des Einkommensteuerrechts, die für die Unterscheidung zwischen gewerblicher und selbständiger oder freiberuflicher Tätigkeit nach § 18 EStG maßgeblich sind", kommt eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht in Betracht, da der Senat § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerrechtlich unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts, nicht aber nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen auslegt (BFH-Urteil in BFHE 225, 248, BStBl II 2009, 679).
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3. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es auch nicht klärungsbedürftig, ob "der Nachweis der beruflichen Qualifikation die Anerkennung durch die Arbeitsgemeinschaften der Deutschen Rheumaliga" erfordert, ob "die Anerkennung für steuerliche Zwecke von der Anerkennung durch eine privatrechtlich organisierte Arbeitsgemeinschaft abhängig gemacht werden" darf und ob dies aufgrund einer Übertragung "öffentlicher Aufgaben im Gesetz selbst oder aufgrund einer Ermächtigung im Gesetz durch Rechtsverordnung geschehen" muss.
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Denn die von den Klägern insoweit aufgeworfenen Rechtsfragen betreffen ausgelaufenes Recht. Diese beziehen sich auf eine am 1. Januar 1994 in Kraft getretene Gesamtvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining, die durch die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, Rentenversicherung und Kriegsopferversorgung unter Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigung (Gesamtvereinbarung) auf der Grundlage von § 5 Abs. 6 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation abgeschlossen worden ist (abgedruckt in "Die Betriebskrankenkasse" 1993, 681). Der Senat hat hierzu entschieden, dass die von einem "Rückenschulleiter" entsprechend dieser Gesamtvereinbarung erbrachten Leistungen, die dieser aufgrund einer Vereinbarung mit der Deutschen Rheumaliga als Funktionstraining erbringt und an denen an Rheuma erkrankte Personen aufgrund ärztlicher Verordnung teilnehmen, als Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin steuerfrei sein können (BFH-Urteil in BFHE 225, 248, BStBl II 2009, 679).
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Dieser Gesamtvereinbarung kommt aber seit dem Inkrafttreten des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IX) keine eigenständige Bedeutung mehr zu. Denn nach § 44 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX liegt seit 1. Juli 2001 eine gesetzliche Regelung vor, nach der die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch "ärztlich verordnetes Funktionstraining in Gruppen unter fachkundiger Anleitung und Überwachung" ergänzt werden.
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Im Hinblick hierauf hätten in der Beschwerdebegründung besondere Gründe geltend gemacht werden müssen, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel rechtfertigen, nach der Rechtsfragen, die ausgelaufenes Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. November 2005 II B 46/05, BFH/NV 2006, 587; vom 17. März 2009 X B 34/08, BFH/NV 2009, 1141, und vom 18. März 2010 X B 124/09, BFH/NV 2010, 1278). Angesichts der geänderten Rechtslage hätte die Klägerin daher substantiiert dazu Stellung nehmen müssen, warum die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage auch für die seit 1. Juli 2001 geltende Neuregelung durch § 44 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX von grundsätzlicher Bedeutung sein soll. Hieran fehlt es.
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Referenzen
- 2009 X B 34/08 1x (nicht zugeordnet)
- § 44 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX 2x (nicht zugeordnet)
- § 20 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- 2009 V R 6/07 1x (nicht zugeordnet)
- 2006 II B 147/05 1x (nicht zugeordnet)
- EStG § 18 1x
- § 4 Nr. 14 UStG 2x (nicht zugeordnet)
- § 92 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- 2000 V B 23/00 1x (nicht zugeordnet)
- 2010 X B 124/09 1x (nicht zugeordnet)
- § 111 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- § 124 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- 2005 II B 46/05 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 69 ff. SGB V 1x (nicht zugeordnet)