Beschluss vom Bundesfinanzhof (9. Senat) - IX B 117/10
Gründe
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Es kann offenbleiben, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) hinreichend dargelegt hat. Soweit die Klägerin rügt, das Finanzgericht (FG) sei von der Entscheidung des Finanzgerichts des Saarlandes vom 23. Mai 2006 1 K 443/02 (nicht veröffentlicht, juris) abgewichen, indem es aus den von ihm festgestellten Umständen des Streitfalles nicht die Überzeugung gewinnen konnte, die Klägerin sei bereits in den Streitjahren endgültig zur Vermietung entschlossen gewesen, läge darin jedenfalls nur eine (vorgebliche) Divergenz in der Würdigung von Tatsachen, nicht aber eine für die Revisionszulassung erforderliche Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen.
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Lediglich ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: Es ist grundsätzlich Sache des Steuerpflichtigen, darüber zu befinden, ob und inwieweit Renovierungsarbeiten aus Zeit- und/oder Geldgründen langsamer oder schneller und insbesondere diese Arbeiten in Eigenleistung selbst oder durch Fremdfirmen durchgeführt werden. Wenn indes das FG im Einzelfall nicht erkennen kann, dass eine Renovierung zielgerichtet zur Vorbereitung einer Vermietung erfolgt, bringt es damit nur zum Ausdruck, dass besondere Umstände fehlen, die Rückschlüsse auf das Bestehen einer Einkünfteerzielungsabsicht zulassen, wie sie etwa die Dauer der Renovierung oder deren zeitlicher Zusammenhang mit einer späteren Vermietung darstellen können. Lässt sich nach einem längeren Zeitraum --im Streitfall zwölf Jahre nach Renovierungsbeginn-- auch in der mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht absehen, ob und gegebenenfalls wann das Objekt im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung genutzt werden wird, ist es nicht zu beanstanden, wenn sich das Gericht vom Vorliegen einer entsprechenden Absicht in den Streitjahren nicht überzeugen konnte (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. August 2010 IX R 3/10, Deutsches Steuerrecht 2010, 2345).
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Referenzen
- 1 K 443/02 1x (nicht zugeordnet)
- 2010 IX R 3/10 1x (nicht zugeordnet)