Beschluss vom Bundesfinanzhof (10. Senat) - X E 3/10

Tatbestand

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I. Der Senat hat die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) und seiner mit ihm zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehefrau gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 13. Mai 2009 12 K 783/05 E,F mit Beschluss vom 10. Dezember 2009 X B 107/09 als unbegründet zurückgewiesen. Nach dem Beschluss haben sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

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Mit Kostenrechnung vom 5. Februar 2010 hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) von den Kostenschuldnern zu entrichtende Gerichtskosten in Höhe von … € angesetzt. Dagegen hat sich der Kostenschuldner mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 gewendet. Unter Bezugnahme auf einen Beschluss des FG Münster vom 20. September 2010 führt er zur Begründung an, am 19. November 2010 sei das Klageverfahren 12 K 783/05 E,F wiederaufgenommen worden.

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Mit Schreiben vom 8. November 2010 hat die Kostenstelle des BFH dem Kostenschuldner u.a. mitgeteilt, aus dem vorgelegten FG-Beschluss ergebe sich lediglich, ein Einzelrichter solle über einen gestellten Antrag auf Wiederaufnahme entscheiden. Daraufhin hat der Kostenschuldner mit Schreiben vom 10. Dezember 2010 dem BFH eine Kopie der Sitzungsniederschrift vom 19. November 2010 zugeleitet. Danach hat der Kostenschuldner nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärt, er wolle das Wiederaufnahmeverfahren beenden und nehme deshalb die Klage zurück. Der Streitwert des Wiederaufnahmeverfahrens wurde auf … € festgesetzt. Auf das Schreiben der Kostenstelle des BFH vom 13. Dezember 2010, wonach der Streitwert im Wiederaufnahmeverfahren beim FG keinerlei Bedeutung für den Streitwert im vorangegangenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beim BFH habe, hat dieser erneut auf die Wiederaufnahme des Klageverfahrens verwiesen. Zudem hat der Kostenschuldner mit Schriftsatz vom 25. Januar 2011 verschiedene Unterlagen --u.a. seien Schreiben vom 30. Juli 2010 an das FG-- eingereicht.

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Der Kostenschuldner beantragt sinngemäß, die Kostenrechnung aufzuheben.

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Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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II. Die Erinnerung ist unbegründet.

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1. Die Kostenrechnung als solche ist nicht zu beanstanden. Sie beruht auf einer zutreffenden Ermittlung des Streitwerts, der sich nach den Anträgen im Rechtsmittelverfahren (§ 47 des Gerichtskostengesetzes --GKG--) richtet.

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2. Der Auffassung des Kostenschuldners, dass die Gerichtskosten wegen der Wiederaufnahmeklage nicht angesetzt werden dürfen, folgt der Senat schon deshalb nicht, weil seine Restitutionsklage nicht zur Wiederaufnahme des Klageverfahrens geführt, er vielmehr diese Klage ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. November 2010 zurückgenommen hat.

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Im Übrigen ist die Restitutionsklage kein Rechtsmittel, das den Eintritt der Rechtskraft des mit ihr angegriffenen Urteils hindert, insbesondere hat sie keinen Suspensiveffekt (BFH-Beschluss vom 24. Juni 2004 VII E 4/04, BFH/NV 2004, 1539). Die Kostenstelle war daher verpflichtet, aufgrund der rechtskräftigen Kostenentscheidung im Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2009 X B 107/09 die Gerichtskosten anzusetzen.

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3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

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